TE Vwgh Beschluss 2022/10/20 Ra 2022/20/0002

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 1972, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2021, W103 2222713-1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den früher zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt wird, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Überdies legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Rechtsgang vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des Bescheides unter Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots stattgegeben.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6        Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber gemäß seinem Vorbringen - schon mit Blick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 20. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L00

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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