TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/21 Ra 2022/09/0042

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Veröffentlicht am 21.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §56
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
PVG 1967
PVG 1967 §2 Abs2
PVG 1967 §25 idF 2021/I/224
PVG 1967 §26
PVG 1967 §3 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §3 Abs1 litd idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs1
PVG 1967 §41 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs2 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 idF 2021/I/224
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die außerordentlichen Revisionen 1. der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (protokolliert zu Ra 2022/09/0042) und 2. des Ing. Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5 (protokolliert zu Ra 2022/09/0048), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2022, W244 2241809-1/9E, betreffend Aufteilung von Dienstfreistellungen nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport; mitbeteiligte Partei: Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision zu Ra 2022/09/0048 wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der zu Ra 2022/09/0042 protokollierten Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Der Zweitrevisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Dem Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung (mitbeteiligte Partei; in der Folge kurz: Zentralausschuss) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben sechs Mandate für die Wählergruppe D und je drei Mandate für die Wählergruppen E und F.

2        Dem Zentralausschuss stehen insgesamt 17,5 Freistellungen an Personalvertreter zu, wobei je eine von zwölf Freistellungen jedem Mitglied des Zentralausschusses zuerkannt wurde. Der Revisionswerber zu Ra 2022/09/0048 (in der Folge: Zweitrevisionswerber) ist Mitglied des Zentralausschusses; ihm kommt eine gänzliche Dienstfreistellung zu.

3        In der Sondersitzung des Zentralausschusses vom 4. November 2020 wurde zu Punkt 5 der Tagesordnung die Verteilung der restlichen 5,5 Freistellungen an Personalvertreter beschlossen. Der Zweitrevisionswerber hatte sich in dieser Sondersitzung gegen den letztlich mit Beschluss angenommenen Vorschlag eines anderen Mitglieds des Zentralausschusses gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde.

4        Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 beantragte der Zweitrevisionswerber bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nun revisionswerbende Partei zu Ra 2022/09/0042; in der Folge: erstrevisionswerbende Partei) den Beschluss des Zentralausschusses zu TOP 5 der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 4. November 2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, weil mit diesem die Wählergruppe D entgegen den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gegenüber den anderen im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen [bei der Verteilung der Dienstfreistellungen] bevorzugt und zu wenig auf das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen Bedacht genommen worden sei.

5        Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 sprach die erstrevisionswerbende Partei „über den Antrag (...) die Geschäftsführung des Zentralausschusses (...) wegen der vom ZA beschlossenen Verteilung von 5,5 Freistellungen an Personalvertreter auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG)“ wie folgt ab:Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 sprach die erstrevisionswerbende Partei „über den Antrag (...) die Geschäftsführung des Zentralausschusses (...) wegen der vom ZA beschlossenen Verteilung von 5,5 Freistellungen an Personalvertreter auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG)“ wie folgt ab:

„Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des ZA zu TOP 5 (‚A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung‘) der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 4. November 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“

6        Die erstrevisionswerbende Partei führte in der rechtlichen Begründung zunächst zur Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers aus, antragsberechtigt nach § 41 Abs. 1 PVG seien u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupteten. Zu diesen Personen zählten auch die Mitglieder eines Personalvertretungsorgans, weil diesen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans im Innenverhältnis zukomme, sofern sie die bekämpfte Entscheidung nicht - etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss - mitgetragen hätten.Die erstrevisionswerbende Partei führte in der rechtlichen Begründung zunächst zur Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers aus, antragsberechtigt nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG seien u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupteten. Zu diesen Personen zählten auch die Mitglieder eines Personalvertretungsorgans, weil diesen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans im Innenverhältnis zukomme, sofern sie die bekämpfte Entscheidung nicht - etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss - mitgetragen hätten.

7        Der Antragsteller sei Mitglied des Zentralausschusses. Er fühle sich durch den bekämpften Beschluss des Zentralausschusses in seinem ihm durch das Bundes-Personalvertretungsgesetz gewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des Zentralausschusses verletzt. Er habe auch gegen den bekämpften Beschluss gestimmt, sodass seine Antragsberechtigung gegeben sei.

8        Sodann begründete die erstrevisionswerbende Partei die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Beschlussfassung näher.

9        Gegen diesen Bescheid erhob der Zentralausschuss Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2022 änderte das Bundesverwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass der Antrag des Zweitrevisionswerbers gemäß § 41 Abs. 1 PVG zurückgewiesen werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2022 änderte das Bundesverwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass der Antrag des Zweitrevisionswerbers gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zurückgewiesen werde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

11       Ausgehend von dem eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhalt begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis rechtlich damit, dass § 41 Abs. 1 PVG demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behaupte, ein Antragsrecht und damit eine Beschwerdelegitimation einräume. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten. Es genüge nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstelle, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung müsse vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein könnten. In ein subjektives Recht werde noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollten und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten könnten. Der einzelne Personalvertreter habe einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehöre, so geschehe, dass seine Rechte nicht verletzt würden. Er sei also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt könne damit in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz oder der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung zustünden, genommen oder verkürzt worden sein sollen (Hinweis auf Schragel, Handkommentar zum PVG, § 41 Rz. 18 und 22).Ausgehend von dem eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhalt begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis rechtlich damit, dass Paragraph 41, Absatz eins, PVG demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behaupte, ein Antragsrecht und damit eine Beschwerdelegitimation einräume. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten. Es genüge nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstelle, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung müsse vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein könnten. In ein subjektives Recht werde noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollten und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten könnten. Der einzelne Personalvertreter habe einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehöre, so geschehe, dass seine Rechte nicht verletzt würden. Er sei also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt könne damit in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz oder der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung zustünden, genommen oder verkürzt worden sein sollen (Hinweis auf Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraph 41, Rz. 18 und 22).

12       Zwar sei die Rechtsstellung des Personalvertreters eine andere, je nachdem ob er dienstfreigestellt sei oder nicht (Hinweis auf VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223; 17.2.1999, 97/12/0273). Da dem antragstellenden Zweitrevisionswerber jedoch selbst eine gänzliche Freistellung zukomme, sei er durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert bzw. erfolge durch diesen kein Eingriff in ein subjektives Recht des Antragstellers.

13       Soweit die erstrevisionswerbende Partei in ihrem Bescheid darauf abstelle, dass der Zweitrevisionswerber dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei, dass sein Gegenantrag nicht angenommen worden sei, werde dieser Umstand im Antrag nicht bemängelt. Zudem gebe es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101) grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, würde ansonsten doch jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt. Auch objektiv gesehen könne allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Dienststellen- oder Zentralausschusses keine rechtswidrige Geschäftsführung bewirken.

14       Die Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers sei daher nach § 41 Abs. 1 PVG nicht gegeben gewesen.Die Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers sei daher nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht gegeben gewesen.

15       Da die erstrevisionswerbende Partei gemäß § 41 PVG aber auch von Amts wegen über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu entscheiden habe (Hinweis auf VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101), bleibe es ihr daher grundsätzlich unbenommen, den vom Zweitrevisionswerber vorgetragenen Sachverhalt dahingehend zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan vorlägen und daher Anlass bestehe, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Allerdings habe die erstrevisionswerbende Partei im vorliegenden Fall ausdrücklich nur über einen Antrag abgesprochen, der zurückzuweisen gewesen wäre, und nicht - subsidiär - ein amtswegiges Verfahren eingeleitet.Da die erstrevisionswerbende Partei gemäß Paragraph 41, PVG aber auch von Amts wegen über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu entscheiden habe (Hinweis auf VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101), bleibe es ihr daher grundsätzlich unbenommen, den vom Zweitrevisionswerber vorgetragenen Sachverhalt dahingehend zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan vorlägen und daher Anlass bestehe, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Allerdings habe die erstrevisionswerbende Partei im vorliegenden Fall ausdrücklich nur über einen Antrag abgesprochen, der zurückzuweisen gewesen wäre, und nicht - subsidiär - ein amtswegiges Verfahren eingeleitet.

16       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher nicht abgewichen worden sei.

17       Gegen dieses Erkenntnis richten sich die jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend machenden Revisionen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (protokolliert zu Ra 2022/09/0042) sowie des antragstellenden Zentralausschussmitglieds (protokolliert zu Ra 2022/09/0048). Der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung als mitbeteiligte Partei sowie die revisionswerbenden Parteien jeweils wechselseitig erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen; der Zweitrevisionswerber replizierte zudem auf die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei in seinem Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund des rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

18       Die revisionswerbenden Parteien sehen die Zulässigkeit ihrer Revisionen übereinstimmend in der Lösung der Frage der Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers gelegen. Letzterer macht in diesem Zusammenhang überdies geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Kompetenz der erstrevisionswerbenden Partei, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung auch von Amts wegen zu prüfen, selbst bei Fehlen seines Antragsrechts die inhaltliche Entscheidung der erstrevisionswerbenden Partei nicht zur Gänze hätte beseitigen dürfen.

19       Die Revisionen sind in Bezug auf die zunächst dargelegte Frage zur Klärung der Rechtslage zulässig; jene der erstrevisionswerbenden Partei erweist sich im Ergebnis auch als begründet.

1. Revisionslegitimation des Zweitrevisionswerbers:

20       Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

21       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Streit um die Parteistellung jedermann, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt wurde, zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt (vgl. unter vielen VwGH 3.10.2013, 2013/09/0129, zum NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; siehe auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Streit um die Parteistellung jedermann, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt wurde, zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt vergleiche , unter vielen VwGH 3.10.2013, 2013/09/0129, zum NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; siehe auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A).

22       Im vorliegenden Fall entschied die erstrevisionswerbende Partei aufgrund des Antrags des Zweitrevisionswerbers, dem sie im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 PVG auch Antragslegitimation zuerkannte. Demgegenüber verneinte das Bundesverwaltungsgericht dessen Antragslegitimation. Insoweit der Zweitrevisionswerber sich mit seiner Revision gegen die Verneinung seines Antragsrechts und damit seiner Parteistellung wendet, ist er zur Erhebung einer Revision legitimiert und seine Revision - unabhängig vom Ausgang der Prüfung - nicht jedenfalls unzulässig.Im vorliegenden Fall entschied die erstrevisionswerbende Partei aufgrund des Antrags des Zweitrevisionswerbers, dem sie im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG auch Antragslegitimation zuerkannte. Demgegenüber verneinte das Bundesverwaltungsgericht dessen Antragslegitimation. Insoweit der Zweitrevisionswerber sich mit seiner Revision gegen die Verneinung seines Antragsrechts und damit seiner Parteistellung wendet, ist er zur Erhebung einer Revision legitimiert und seine Revision - unabhängig vom Ausgang der Prüfung - nicht jedenfalls unzulässig.

23       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 224/2021, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, lauten (auszugsweise):

„Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Paragraph 2, (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

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Organe der Personalvertretung

§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Paragraph 3, (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)   die Dienststellenversammlung,

b)   der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),

c)   der Fachausschuss,

d)   der Zentralausschuss und

e)   der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.

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Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25, (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.

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(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.

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§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41, (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

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2. Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers:

24       Die erstrevisionswerbende Partei sieht die Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers unter Hinweis auf eine ständige Spruchpraxis der früheren Personalvertretungs-Aufsichtskommission und nun der Personalvertretungsaufsichtsbehörde zusammengefasst darin gelegen, dass nach dem System des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, das auch eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz der Minderheit enthalte, auch die von einem Beschluss nachteilig betroffene Minderheit eine behauptete Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Mehrheit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herantragen könne. Mitglieder von Personalvertretungsorganen hätten das Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören. Sie seien auch keine „Einzelpersonen“, sondern Funktionäre, die die Interessen aller Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu vertreten hätten. Demzufolge stehe ihnen das („subjektive“ bzw. „persönliche“) Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung auch im Innenverhältnis des Personalvertretungsorgans zu, dem sie angehörten. Dies unabhängig davon, ob sie unmittelbar selbst persönlich von der bekämpften Geschäftsführung betroffen seien. Ihre Antragsberechtigung sei allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass das antragstellende Mitglied die bekämpfte Entscheidung des Personalvertretungsorgans nicht mitgetragen habe, indem es etwa für diese gestimmt habe.

25       Der Zweitrevisionswerber sieht überdies seine Antragslegitimation deshalb als gegeben an, weil er zwar nicht in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, sehr wohl aber in seiner Rechtsstellung als Personalvertreter einer bestimmten Fraktion von dem bekämpften Beschluss betroffen sei. Zu den aus dieser Rechtsstellung sich ergebenden Aufgaben gehöre das Eintreten dafür, dass die Interessensvertretungsmöglichkeiten aus der Sicht seiner Fraktion rechtmäßig gewahrt und nicht durch gesetzwidrige Beschlüsse des Zentralausschusses eingeschränkt würden, sodass ihm ein rechtliches Interesse an seiner Antragstellung zuzubilligen sei.

26       Vorweg ist in diesem Zusammenhang einmal mehr darauf hinzuweisen, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich das Abweichen eines angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag. Das Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Spruchpraxis der belangten Behörde oder deren Vorgängerin - mag diese auch ständig und einheitlich sein - wirft deshalb entgegen dem darauf abzielenden Vorbringen der erstrevisionswerbenden Partei für sich keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, hat doch nun das

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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