Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2022, W116 2252604-1/6E, betreffend Disziplinarstrafe nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacher Straße 1; weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 1. Die Mitbeteiligte steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. September 2020 wurde sie aus dem Planstellenbereich der LPD D zur PI X im Bereich der LPD E versetzt.1. Die Mitbeteiligte steht als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. September 2020 wurde sie aus dem Planstellenbereich der LPD D zur PI römisch zehn im Bereich der LPD E versetzt.
2 2.1. Mit Urteil des LG Leoben vom 25. Juni 2021 wurde die Mitbeteiligte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig gesprochen und nach § 129 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Mitbeteiligte habe im Tatzeitraum am Tatort eine fremde bewegliche Sache einem anderen durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Haus ihrer Schwiegereltern den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel an sich genommen, mit diesem den Tresor geöffnet und daraus Bargeld im Wert von € 173.600,-- und eine näher bezeichnete Goldmünze in unbekanntem Wert der F und des G weggenommen habe.2.1. Mit Urteil des LG Leoben vom 25. Juni 2021 wurde die Mitbeteiligte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig gesprochen und nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Mitbeteiligte habe im Tatzeitraum am Tatort eine fremde bewegliche Sache einem anderen durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie im Haus ihrer Schwiegereltern den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel an sich genommen, mit diesem den Tresor geöffnet und daraus Bargeld im Wert von € 173.600,-- und eine näher bezeichnete Goldmünze in unbekanntem Wert der F und des G weggenommen habe.
3 Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde die Mitbeteiligte schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 45.800,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde die Mitbeteiligte schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten jeweils einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 45.800,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
4 Mildernd wurde vom Strafgericht das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Bereitschaft der vollständigen Schadensgutmachung gewertet; erschwerend dagegen die hohe Schadenssumme und der Umstand, dass die Tat als Exekutivbeamtin vorgenommen worden sei.
5 2.2. Mit Beschluss des LG Leoben vom 22. Februar 2022 wurde die über die Mitbeteiligte verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 31a StGB nachträglich auf acht Monate gemildert, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht habe.2.2. Mit Beschluss des LG Leoben vom 22. Februar 2022 wurde die über die Mitbeteiligte verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 31 a, StGB nachträglich auf acht Monate gemildert, weil diese mittlerweile den vollen Schaden wieder gut gemacht habe.
6 3. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 4. Februar 2022 wurde die Mitbeteiligte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, durch die auch vom Strafgericht inkriminierte Tathandlung ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibe, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 wurde über die Mitbeteiligte die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.3. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 4. Februar 2022 wurde die Mitbeteiligte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, durch die auch vom Strafgericht inkriminierte Tathandlung ihre Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibe, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 wurde über die Mitbeteiligte die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
7 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) gab der lediglich gegen den Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und setzte als Disziplinarstrafe anstelle der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen fest (Spruchpunkt A). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei (Spruchpunkt B).4.1. Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) gab der lediglich gegen den Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und setzte als Disziplinarstrafe anstelle der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen fest (Spruchpunkt A). Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei (Spruchpunkt B).
8 4.2. Das Verwaltungsgericht traf u.a. folgende Feststellungen: Die Mitbeteiligte stehe als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. September 2020 sei sie vom Planstellenbereich der LPD D in jenen der LPD E versetzt worden; zu diesem Zeitpunkt habe sie sich nach der Geburt ihres dritten Kindes bereits in Karenzurlaub befunden. Mit Bescheid der LPD E vom 23. Juli 2021 sei ihr gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14. August 2021 bis 13. August 2022 gewährt worden. Am 27. Dezember 2020 habe die Mitbeteiligte im Zuge eines Besuchs im Haus ihrer Schwiegereltern den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel widerrechtlich an sich genommen, damit den Tresor geöffnet und aus diesem Bargeld im Wert von € 173.600,-- sowie eine Goldmünze weggenommen, das der Schwester der Schwiegermutter und deren Ehemann gehörten, um sich damit unrechtmäßig zu bereichern. Einen Teil des Geldes (ca. € 40.000,--) habe die Mitbeteiligte verwendet, um offene Kreditraten und laufende Rechnungen zu bezahlen, für ca. € 15.000,-- habe sie Kinderwaren eingekauft, welche sie in der Folge über einen Onlineshop gewinnbringend habe wiederverkaufen wollen, um damit das aus dem Tresor genommene Geld wieder zurückzahlen zu können. Im April 2021 habe die Schwiegermutter das Fehlen des Geldes bemerkt. Da im Zuge einer daraufhin abgehaltenen Familiensitzung nicht hervorgekommen sei, wer das Geld genommen habe, sei man übereingekommen, dass jene fünf Personen, die dafür in Frage gekommen seien, das Geld gemeinsam zurückzahlen sollten. Dabei habe es sich um die Mitbeteiligte, ihren Ehemann, den Bruder des Ehemannes und die Schwiegereltern gehandelt, also jene Familienmitglieder, denen der Aufenthaltsort des Tresorschlüssels bekannt gewesen sei. Die Eigentümer des Geldes hätten dieser Vereinbarung zugestimmt. Durch diese familiäre Situation habe sich die Mitbeteiligte zunehmend unter Druck gesetzt gefühlt, was schließlich dazu geführt habe, dass sie wenige Tage später der Schwiegermutter gestanden habe, das Geld genommen zu haben. Noch am selben Tag sei der Bruder des Ehemannes mit Polizeibeamten im Haus der Mitbeteiligten erschienen. Die Mitbeteiligte habe ein Geständnis abgelegt, den Opfern der Straftat den noch in ihrem Besitz befindlichen Teilbetrag von € 81.800,-- sowie die Goldmünze zurückgegeben, sich entschuldigt und volle Schadenswiedergutmachung versprochen.4.2. Das Verwaltungsgericht traf u.a. folgende Feststellungen: Die Mitbeteiligte stehe als Polizistin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. September 2020 sei sie vom Planstellenbereich der LPD D in jenen der LPD E versetzt worden; zu diesem Zeitpunkt habe sie sich nach der Geburt ihres dritten Kindes bereits in Karenzurlaub befunden. Mit Bescheid der LPD E vom 23. Juli 2021 sei ihr gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge von 14. August 2021 bis 13. August 2022 gewährt worden. Am 27. Dezember 2020 habe die Mitbeteiligte im Zuge eines Besuchs im Haus ihrer Schwiegereltern den im Esszimmer verwahrten Tresorschlüssel widerrechtlich an s