TE Vwgh Beschluss 2022/10/24 Ra 2022/06/0101

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Veröffentlicht am 24.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der G B, 2. des G K, 3. der P K, 4. der Mag. R H, 5. der M L A, 6. des DI H A, 7. der Mag. S K, 8. des K K, alle in B, 9. des Mag. R A in W, 10. der E G, MSc, PhD, und 11. des Dr. F G. S, beide in B, 12. des C U in W, 13. des J S und 14. der I W, beide in B, alle vertreten durch die Heger & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Esslinggasse 17/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022, W118 2244708-1/70E, betreffend Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: ASFINAG Baumanagement GmbH in Wien, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund der Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien den Spruch der Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Behörde) vom 17. Juni 2021, mit welcher festgestellt worden war, dass für das Straßenbauvorhaben „S4, Sicherheitsausbau Kn. Mattersburg - ASt. Wr. Neustadt“ der mitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass für dieses Vorhaben keine UVP durchzuführen sei (Spruchpunkt A) II.). Die Beschwerde eines weiteren Beschwerdeführers wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

Das BVwG setzte sich - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - mit § 23a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) auseinander und begründete näher, weshalb die Tatbestände des § 23a Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Darüber hinaus prüfte das BVwG die Frage der Unionsrechtskonformität des § 23a UVP-G 2000 in Hinblick auf Anhang I Z 7 lit. b der UVP-Richtlinie und gelangte zu dem Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht „unmittelbar der UVP-Pflicht unterliegt“.

5        Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die ihrer Meinung nach unzureichende, weil bloß formelhafte, Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für die Nichtzulassung einer ordentlichen Revision.

Dem ist zu entgegnen, dass dieser Umstand alleine nach ständiger hg. Rechtsprechung keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0293, Rn. 15, mwN). Aus dem Hinweis auf den hg. Beschluss vom 23. November 2017, Ro 2015/17/0033, ist für die revisionswerbenden Parteien nichts zu gewinnen. Darin wird nämlich betont, dass eine revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen hat, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet, und zwar auch dann, wenn das Verwaltungsgericht infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.

6        Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie wird in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vorgebracht, „[z]ur Frage der Auslegung des Anhangs I Z 7 lit b UVP-Richtlinie und des Vergleichs mit der Umsetzung im UVP-Gesetz gibt es aber bislang keinerlei Rsp des VwGH.“ Das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2021, Ra 2021/06/0110, sei für die gegenständliche Fragestellung nicht einschlägig.

Es gebe auch keine hg. Rechtsprechung zur Auslegung des § 23a Abs. 1 Z 1 (Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen), Abs. 2 Z 1 (Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen) sowie Abs. 2 Z 3 lit. h und lit. i (Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen; sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden) UVP-G 2000.

7        Diesen abstrakten Formulierungen fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des BVwG, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0476, Rn. 16, mwN).

Auf die zu der Frage der Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zu Anhang I Z 7 lit. b UVP-Richtlinie beziehungsweise den einzelnen Tatbeständen des UVP-G 2000 ergangenen Ausführungen des BVwG mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH (vom 16.9.2004, C-227/01; 25.7.2008, C-142/07; 24.11.2016, C-645/15) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2007/03/0068) gehen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort ein. Mit dem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen wird nicht aufgezeigt, inwiefern das BVwG diese Frage aus Sicht der revisionswerbenden Parteien unzutreffend gelöst hätte, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevant sei. Bereits daran scheitert die Zulässigkeit der vorliegenden Revision.

8        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060101.L00

Im RIS seit

19.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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