TE Lvwg Beschluss 2022/9/19 LVwG-S-2407/001-2022

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Entscheidungsdatum

19.09.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §31
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Horn, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, den

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g:

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18. Mai 2021, ***, wurde dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit: 22.05.2020

Ort: Landwirtschaftlicher Betrieb A in ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Tierhalter von Rindern folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben zumindest am 22.05.2020 in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in *** dem Rind mit der OM-Nr. *** (geboren am ***) ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schaden zugefügt, da Sie eine entsprechende Versorgung des Tieres unterlassen haben, sodass dieses über zumindest 5 Tage kein Wasser aufnehmen konnte und am 22.05.2020 verdurstet ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Z. 13 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 61/2017“.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 nahm der Beschuldigte – rechtsanwaltlich vertreten – dazu Stellung und stellte den Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2022 erhob der Beschuldigte Säumnisbeschwerde und führte begründend aus, dass aufgrund der Verfahrensergebnisse nach Ansicht des Beschuldigten das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen sei. Der Sachverhalt sei entscheidungsreif und habe die Behörde noch keine Entscheidung getroffen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG seien die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG schütze grundsätzlich den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Verwaltung. Grundsätzlich könne seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. Die Einführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes sei somit auch in Verwaltungsstrafsachen gesichert.

Auch gemäß Art. 6 MRK habe der Beschuldigte das Recht, dass das Verfahren innerhalb angemessener Frist abgehandelt werde.

Aus all diesen Gründen stelle er daher neuerlich den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schreiben vom 23. August 2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn die Säumnisbeschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten auszugsweise:

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der B ehörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 37. In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2.   die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.“

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles gemäß § 38 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 73 AVG lautet:

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten auszugsweise:

„§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahrens. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahrens nicht anzuwenden.

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG schützt den einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung. Grundsätzlich kann seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG nunmehr auch in Verwaltungsstrafverfahren erhoben werden. Die Einführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen war damit aber nicht beabsichtigt (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13). Vielmehr soll hierdurch eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden – etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist (vgl. in diesem Zusammenhang zur 15-Monate-Frist nach § 43 Abs. 1 VwGVG als Verjährungs- und Entscheidungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten VwGH vom 4. April 2017, FR 2016/03/0005).

Dabei ist von der Überlegung auszugehen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist (ErläutRV 1618 Blg NR 24. GP, 13).

Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG kommt die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde jedem zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (vgl. dazu VwGH vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011). Nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt die Frist, nach deren Ablauf Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. § 73 Abs. 1 erster Satz AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, bestimmt, dass die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen haben. Sowohl aus § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG als auch aus § 73 Abs. 1 erster Satz AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrageiner zur Stellung dieses Antrages berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegeneines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; VwGH vom 23. September 1988, 88/17/0146).

Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (siehe dazu auch VwGH vom 29. Februar 1988, 88/12/0028). Weder das VStG noch das VwGVG enthalten eine Bestimmung, wonach diese Grundsätze nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten sollten.

Dies hat der Verfassungsgesetzgeber auch bei der Schaffung der grundsätzlichen Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 berücksichtigt. Es soll nämlich durch die Neufassung des Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die dem Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden – wie etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ebenso Rechnung trägt wie Fällen, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege Außerkrafttreten eines Strafbescheides Genüge getan ist.

Ausgehend davon ist § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG iVm § 73 Abs. 1 erster Satz AVG und § 31 Abs. 2 zweiter Satz VStG als eine von der Verfassungsrechtslage ins Auge gefasste einfachgesetzliche Regelung zu betrachten, womit – unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht – eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen als unzulässig angenommen werden kann (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 13). Durch den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über diesen Antrag im Sinne des § 73 AVG iVm § 24 VStG begründet, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Strafbarkeitsverjährung noch nicht abgelaufen ist, weshalb diesbezüglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht (vgl. VwGH vom 3. Mai 2017, Ro 2016/03/0027).

Folglich war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aufgrund § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Tierrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2407.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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