Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung eines Wortes einer Bestimmung des AlVG betreffend den Ausschluss der Arbeitslosenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung wegen zu engen AnfechtungsumfangsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "in §1 Abs2 litd des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl Nr 609, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl I Nr 144/2015, den Ausdruck 'Dienstnehmer,' als verfassungswidrig aufzuheben."Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "in §1 Abs2 litd des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl Nr 609, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015,, den Ausdruck 'Dienstnehmer,' als verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (im Folgenden: AlVG), BGBl 609/1977, idF BGBl I 144/2015 lautet wie folgt (die angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):1. §1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (im Folgenden: AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2015, lautet wie folgt (die angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):
"§1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Lehrlinge,
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,
e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr 574 aus 1983,, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,
f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86, teilnehmen,g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt , Nr 86, teilnehmen,
h) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß §5 Abs1 Z3, 3a litb, 3b litb, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach §4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;
c) Personen, die nach §2 Abs1 Z2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 559/1978, pflichtversichert sind;c) Personen, die nach §2 Abs1 Z2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 559 aus 1978,, pflichtversichert sind;
d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;
e) Personen, denen eine im §22 Abs1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im §22 Abs1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;
f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl I Nr 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß §4 Abs1 Z11 ASVG versicherten Tätigkeit;f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2012,, hinsichtlich dieser gemäß §4 Abs1 Z11 ASVG versicherten Tätigkeit;
g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl I Nr 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß §8 Abs1 Z4a ASVG versicherten Tätigkeit.g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2012,, hinsichtlich dieser gemäß §8 Abs1 Z4a ASVG versicherten Tätigkeit.
(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist §5 Abs2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im §5 Abs2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist §5 Abs2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im §5 Abs2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
(5) Abs4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.
(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(7) Abs1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.
(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des §4 Abs4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt."(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des §4 Abs4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt."
2. §§4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl 189/1955, §4 idF BGBl I 75/2016, §5 idF BGBl I 125/2017 lauten auszugsweise wie folgt:2. §§4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, §4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2016,, §5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt:
"§4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach §7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. – 4. […]
(2) – (6) […]
§5. (1) Von der Vollversicherung nach §4 sind – unbeschadet einer nach §7 oder nach §8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. […]
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß §4 Abs4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im §4 Abs1 Z6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
3. – 16. […]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§242 Abs10) der unter Bedachtnahme auf §108 Abs6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachte Betrag.
(3) […]."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 9. Juli 2021 anhängig. In Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen bei jeweils derselben Dienstgeberin in der Zeit von 14. April 2018 bis 30. April 2018 im Ausmaß von neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 685,78, von 3. Mai 2018 bis 31. Mai 2018 im Ausmaß von neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 509,75, von 4. Juni 2018 bis 30. Juni 2018 im Ausmaß von acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 592,16, von 3. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 im Ausmaß von sieben Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 539,59, von 16. August 2018 bis 31. August 2018 im Ausmaß von acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 500,37 und von 5. September 2018 bis 30. September 2018 im Ausmaß von elf Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 734,88 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 iVm Abs2 und §5 Abs1 Z2 iVm §§471f ff. ASVG unterliegt. In Spruchpunkt 2.) stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser geringfügigen Beschäftigungen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Abs1 lita AlVG unterliegt.1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 9. Juli 2021 anhängig. In Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen bei jeweils derselben Dienstgeberin in der Zeit von 14. April 2018 bis 30. April 2018 im Ausmaß von neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 685,78, von 3. Mai 2018 bis 31. Mai 2018 im Ausmaß von neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 509,75, von 4. Juni 2018 bis 30. Juni 2018 im Ausmaß von acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 592,16, von 3. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 im Ausmaß von sieben Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 539,59, von 16. August 2018 bis 31. August 2018 im Ausmaß von acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 500,37 und von 5. September 2018 bis 30. September 2018 im Ausmaß von elf Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 734,88 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs2 und §5 Abs1 Z2 in Verbindung mit §§4