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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der H P in S, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. Juli 2022, LVwG 50.25-3616/2021-85, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Straß in Steiermark; mitbeteiligte Partei: K S, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde unter anderem der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 18. November 2021, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer sich auf die Planunterlagen und die Baubeschreibung beziehenden Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde unter anderem der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sitzung vom 18. November 2021, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer sich auf die Planunterlagen und die Baubeschreibung beziehenden Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
4 Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG, weil unter der Überschrift „III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ lediglich ausgeführt wird, der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, sei unzutreffend. Tatsächlich lägen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vor. Die gegenständliche Revision hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof möge die Zulässigkeit der Revision daher im Rahmen der hiermit vorgebrachten Gründe überprüfen. Somit werde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge die nachstehend ausgeführte Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG zulassen.Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, weil unter der Überschrift „III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ lediglich ausgeführt wird, der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei, sei unzutreffend. Tatsächlich lägen die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Zulässigkeit der Revision vor. Die gegenständliche Revision hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof möge die Zulässigkeit der Revision daher im Rahmen der hiermit vorgebrachten Gründe überprüfen. Somit werde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge die nachstehend ausgeführte Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulassen.
5 Damit wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0051 und 0052, mwN).Damit wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0051 und 0052, mwN).
6 Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der vom Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN).Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche , dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der vom Mitbeteiligten unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2020/06/0259, mwN).
Wien, am 25. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060217.L00Im RIS seit
16.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022