TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/13 LVwG-2022/26/2447-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.10.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a
AVG §76 Abs1
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. AVG § 76 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.07.2022, Zl ***, betreffend einen Kostenbescheid im Zuge eines Bauanzeigeverfahrens nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid im Umfang der Vorschreibung der Sachverständigengebühr im Betrag von Euro 320,00 als Barauslage zur Zahlung durch den Beschwerdeführer aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.07.2022 wurde der Rechtsmittelwerber im Zuge eines Bauanzeigeverfahrens nach der Tiroler Bauordnung zur Zahlung einer näher angeführten Verwaltungsabgabe im Betrag von Euro 70,00 und zur Tragung der entstandenen Kosten für den beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen als Barauslagen im Betrag von Euro 320,00 binnen zwei Wochen verpflichtet. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der entstandenen Bundesgebühren eingeladen.

2)

Gegen diesen Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.07.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, welche sich gegen die Zahlungsverpflichtung im Umfang der Sachverständigengebühr wendet.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen vor, dass für ihn angesichts der erfolgten Bauanzeige nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Baubehörde vorliegend einen hochbautechnischen Sachverständigen beigezogen habe.

Im Übrigen stünden die Kosten von Euro 320,00 in keinem Verhältnis zum Zeitaufwand für das erstellte Gutachten. Es sei nämlich kaum vorstellbar, dass ein Sachverständiger mehr als 30 Minuten für das gegenständliche Gutachten benötige.

3)

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Baubehörde um Vorlage

- des Bescheides nach § 53a Abs 2 AVG, mit dem die Sachverständigengebühr dem Sachverständigen gegenüber festgesetzt worden ist, und

- des Zahlungsnachweises, dass die Gemeinde Z die Sachverständigengebühr dem Sachverständigen bereits bezahlt hat.

Diesem Ersuchen kam die belangte Baubehörde teilweise nach, nämlich in Bezug auf den Nachweis der Zahlung der Sachverständigenkosten an den beigezogenen Sachverständigen. Ein Bescheid, womit die Sachverständigengebühr dem befassten Bautechniker gegenüber festgesetzt worden ist, wurde hingegen nicht vorgelegt, sondern nur der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2022, womit der hochbautechnische Sachverständige für das verfahrensgegenständliche Bauverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefalles ist ein administrativrechtliches Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Sachverständigengebühr als Barauslage.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 09.06.2022 bei der belangten Baubehörde sein Vorhaben der Montage einer Photovoltaik-Anlage an der sogenannten „BB“ auf dem Grundstück **1 KG Z angezeigt.

In diesem vom Rechtsmittelwerber in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung wurde von der Baubehörde ein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen.

Für seine Mühewaltung im Bauanzeigeverfahren legte der beigezogene hochbautechnische Sachverständige der belangten Baubehörde seine Honorarnote vom 27.06.2022 vor, mit welcher er für 2 angefangene Stunden für Befundaufnahme und Gutachtenserstellung einen Betrag von Euro 320,00 (samt USt) geltend machte.

Mit dem nunmehr in Prüfung stehenden Kostenbescheid der belangten Behörde vom 01.07.2022 soll die vom beigezogenen Bausachverständigen mit dessen Honorarnote vom 27.06.2022 geltend gemachte Sachverständigengebühr auf den Beschwerdeführer überwälzt werden.

Eine bescheidmäßige Bestimmung der dem Sachverständigen zustehenden Gebühr für seine Mühewaltung im Gegenstandsfall im Sinne der Bestimmung des § 53a Abs 2 AVG hat vorliegend nicht stattgefunden.

Von der Gemeinde Z wurde die streitverfangene Sachverständigengebühr im Betrag von Euro 320,00 am 11.07.2022 an den verfahrensbeteiligten Bausachverständigen überwiesen, mithin erst nach Erlassung des bekämpften Kostenbescheides vom 01.07.2022.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen ergibt.

Die Feststellung, dass keine bescheidmäßige Bestimmung der Sachverständigengebühr gegenüber dem beigezogenen Bautechniker erfolgte, beruht auch auf einer telefonischen Nachfrage des Gerichts beim Bauamt der Gemeinde Z mit dem Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit keine weiteren Bescheide mehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt werden können.

Widersprüchliche Beweisergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden müssten, liegen gegenständlich nicht vor.

IV.      Rechtslage:

In der in Beurteilung stehenden Beschwerdesache sind folgende Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2018, verfahrensmaßgeblich:

㤠53a.
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) …“

V.       Erwägungen:

1)

Was die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck, dass für ihn nicht wirklich klar sei, warum seitens der Baubehörde für das von ihm in Gang gesetzte Bauanzeigeverfahren überhaupt ein hochbautechnischer Gutachter beigezogen worden ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist die Beiziehung eines Sachverständigen regelmäßig dann notwendig, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (VwGH 21.04.2021, Ra 2020/18/0326).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass keine Bedenken gegen die vom Rechtsmittelwerber kritisierte Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen für das gegenständliche Bauanzeigeverfahren bestehen, da vorliegend in dem vom Beschwerdeführer ausgelösten Bauanzeigeverfahren neben Rechtsfragen auch fachliche Fragestellungen zu klären waren.

Dementsprechend obwalten seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken gegen die von der belangten Baubehörde gewählte Vorgangsweise, für das vom Rechtsmittelwerber in Kritik gezogene Bauanzeigeverfahren einen hochbautechnischen Sachverständigen beizuziehen.

2)

Zur Heranziehung des Rechtsmittelwerbers zur Tragung der entstandenen Sachverständigenkosten ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:

Nichtamtliche Sachverständigen haben gemäß § 53 a Abs 1 AVG 1991 für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Die Sachverständigengebühr ist vom Sachverständigen bei jener Behörde geltend zu machen, die ihn herangezogen hat. Die Gebührenansprüche der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren sind in § 53a AVG 1991 abschließend geregelt. Der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen für dessen Tätigkeit erfolgt unter analoger Anwendung einzelner Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975 – GebAG 1975.

Die zuständige Behörde hat gemäß § 53a Abs 2 AVG 1991 über den Antrag auf Zuerkennung der Gebühr mittels – verfahrensrechtlichen – Bescheid abzusprechen. Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (vgl VwGH 11.10.1994, Zl 93/05/0027; VwGH 24.06.2003, Zl 2001/01/0260; ua). Dabei ist auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen.

Aufgrund eines solchen Bescheides, mit dem gegenüber dem Sachverständigen die Kosten festgesetzt werden, hat die Behörde, die den nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen hat, diesen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit sogenannte Barauslagen.

Die einer Behörde entstandenen Kosten in Form von Barauslagen sind gemäß § 76 Abs 1 und 2 AVG 1991 grundsätzlich – sofern nicht anderes bestimmt ist - jenen Beteiligten des Verfahrens aufzuerlegen, die durch einen verfahrenseinleitenden Antrag oder durch ihr Verschulden das Tätigwerden der Behörde verursacht haben. Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht gemäß § 76 Abs 1 AVG 1991 zunächst voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger iSd § 52 Abs 2 und 3 AVG 1991 vorlagen.

Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass Barauslagen Aufwendungen sind, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Im Zusammenhang mit Sachverständigengebühren bestimmt die Rechtsprechung, dass nur solche Gebühren der Behörde als Barauslagen erwachsen sind, welche dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG 1991 festgesetzt wurden. Vorher kommt – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht, wäre also verfrüht (vgl VwGH 24.02.2004, Zl 2002/05/0658). Neben der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren müssen diese zudem bereits von der Behörde tatsächlich bezahlt sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen (bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren und bereits erfolgte Bezahlung), liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG 1991 vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes somit – unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht zulässig (VwGH 15.11.2001, Zl 2000/07/0282).

Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten Rechtslage ist fallbezogen festzuhalten, dass im Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer entsprechend den getroffenen Feststellungen eine Bestimmung der Sachverständigengebühr mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG noch nicht stattgefunden hatte.

Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Kostenbescheides vom 01.07.2022 hat die belangte Behörde die Kosten des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen auch noch nicht bezahlt, sondern geschah dies sachverhaltsgemäß erst danach am 11.07.2022.

Nachdem bislang noch keine bescheidmäßige Bestimmung der Sachverständigengebühr gemäß § 53a Abs 2 AVG erfolgte, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für eine Überwälzung der Sachverständigengebühr an den Beschwerdeführer noch nicht vor, weil die Sachverständigengebühren der Behörde erst dann im Sinne des § 76 Abs 1 AVG „erwachsen“ und zur Barauslage im Sinne dieser Bestimmung werden, wenn sie bescheidmäßig (gegenüber dem Sachverständigen) festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurden (VwGH 09.07.2020, Ra 2018/11/0082).

Aus den aufgezeigten Gründen war mangels der Voraussetzungen für eine Überwälzung der entstandenen Sachverständigenkosten auf den Rechtsmittelwerber der angefochtene Bescheid (nur) im Umfang des Auftrags an den Beschwerdeführer, die Sachverständigengebühr im Betrag von Euro 320,00 binnen zwei Wochen zu bezahlen, zu beheben.

Angesichts dieses Verfahrensergebnisses war auf die vom Beschwerdeführer weiters bezweifelte Angemessenheit der Gebühr ihrer Höhe nach nicht mehr einzugehen.

3)

In der gegenständlichen Rechtssache konnte deshalb von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben ist (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).

Zudem hat auch keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Voraussetzungen der Überwälzung der Sachverständigengebühr als der Behörde erwachsener Barauslage auf die Partei besteht eine sehr klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, welche in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführt wurde.

Demnach ist vorliegend keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Sachverständigengebühr
Kostenbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.2447.2

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten