RS Vfgh 2022/10/4 E4429/2021

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

PersFrSchG Art2
BFA-VG §22a
FremdenpolizeiG 2005 §50, §76, §77, §80
VfGG §7 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit durch die Anhaltung eines afghanischen Staatsangehörigen in Schubhaft; mangelhafte Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die tatsächliche Realisierbarkeit einer zeitnahen Abschiebung vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Afghanistan

Rechtssatz

Gemäß E v 24.09.2021, E3115/2021, war das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dazu verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen insbesondere ab 12.06.2021 eingehend zu prüfen. Dieser Verpflichtung genügt das BVwG in dieser besonderen, durch eine extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation nicht, wenn es lediglich auf Grund des Umkehrschlusses zu E v 30.09.2021, E3445/2021, feststellt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan vor dem 20.07.2021 zwar laufend verschlechtert habe, jedoch in Summe noch nicht als derart volatil einzustufen gewesen sei, dass zwischen 06.04.2021 und 19.07.2021 von einer zwingenden Unmöglichkeit von Abschiebungen dorthin auszugehen gewesen sei.

Im Ergebnis lässt das BVwG in seiner Entscheidung neuerlich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung damit, ob eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Afghanistan von 12.06.2021 bis 19.07.2021 tatsächlich realisierbar und somit die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war, vermissen. Vielmehr rechtfertigt das BVwG die Möglichkeit der Abschiebung zu einem Zeitpunkt ab 12.06.2021 im Wesentlichen mit dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Somit hat das BVwG dadurch, dass es die im Lichte des Art2 Abs1 Z7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit gebotene einzelfallbezogene Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unterlassen hat, neuerlich die Rechtslage grob verkannt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Meinung des erkennenden Richters, dass nach der Rsp des VfGH in der Zeit vor dem 20.07.2021 die Abschiebung jedenfalls zulässig sei, ist verfehlt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schubhaft, Freiheit persönliche, Verhältnismäßigkeit, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4429.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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