Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994, Zl. 4.334.536/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. Jänner 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen der "jugosl. Föderation", die am 13. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. März 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen - abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich ihr kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (lediglich Annahme der "Verfolgungssicherheit" der Beschwerdeführerin in Slowenien ohne Vorliegen von - unter dem Blickwinkel der gleichlautenden Beschwerdeausführungen - entsprechenden Ergebnissen eines unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahrens) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 94/01/0644, zugrundelag, als auch im vorliegenden Fall die belangte Behörde bei Vermeidung der ihr unterlaufenen Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Auf das erwähnte Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schon aus den dort dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010645.X00Im RIS seit
20.11.2000