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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 4.346.355/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines liberianischen Staatsangehörigen, der am 7. April 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 12. April 1995 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. April 1995, mit dem dem Asylantrag nicht stattgegeben wurde, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sowohl darauf gestützt, daß sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneinte, als auch darauf, daß sie davon ausging, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei davon aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ägypten aufgehalten habe und daher bereits vor seiner Einreise nach Österreich in einem "sogenannten sicheren Drittstaat" aufhältig gewesen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111) ist Voraussetzung für die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991, daß der Asylwerber Flüchtling UND die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Fall der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß sich dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie jene aufgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) fehlt, es rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (nämlich die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Liegt der genannte Ausschließungsgrund vor, so kommt demnach der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers keine Bedeutung mehr zu.
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in Ägypten vor Verfolgung sicher gewesen, mit dem Argument entgegen, daß er sich dort nur wenige Stunden und lediglich zum Zweck des Wechsels der Transportmittel aufgehalten habe, ohne daß ihm "konkret die Möglichkeit des Aufenthaltes" in Ägypten geboten worden wäre. Er habe nämlich anläßlich seiner Flucht "genaue Instruktionen, die zu beachten" gewesen wären, gehabt und unter diesen wäre "beinhaltet gewesen, eben von einem Transportmittel unmittelbar das nächste aufzusuchen". Diesem Vorbringen steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030) entgegen, wonach die Länge des Aufenthaltes eines Asylwerbers in einem "Drittstaat" für die Zulässigkeit der Annahme der "Verfolgungssicherheit" bedeutungslos ist. Entscheidungsunwesentlich ist auch, welche Anweisungen der Beschwerdeführer von dritter Seite erhalten hat, wie er seine Durchreise durch Ägypten gestalten sollte, weil dies die Annahme der belangten Behörde, daß er in diesem Land vor Verfolgung sicher gewesen sei, nicht in Zweifel zu ziehen vermag, stellt doch der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 auf die objektive Verfolgungssicherheit, also auf die das Vorliegen einer dem Schutzbedürfnis eines Asylwerbers entsprechenden Sicherheit, ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Inanspruchnahme (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), ab.
Bei diesem Ergebnis braucht demnach - wie ausgeführt - der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat, nicht mehr nachgegangen zu werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010661.X00Im RIS seit
20.11.2000