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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995, Zl. 4.346.709/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Liberias, der am 24. Juni 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 26. Juni 1995 den Asylantrag gestellt hatte, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juni 1995, mit dem dieser Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erster Instanz gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 habe der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen können. Dieser habe überdies bereits in Kroatien und Ungarn Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 erlangt, weshalb die Asylgewährung zwingend ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1991 gebildeten Senat erwogen hat:
Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde die Nichtgewährung von Asyl nicht nur auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 gestützt, sondern auch auf den Umstand, er sei im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bereits in einem anderen Staat, nämlich im konkreten Fall in Kroatien und Ungarn, vor Verfolgung sicher gewesen. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz habe er sich vor seiner Einreise nach Österreich neun Monate in Kroatien und weitere drei Monate in Ungarn aufgehalten. Beide Länder seien Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention. Hinsichtlich Ungarns führte die belangte Behörde unter Verweis auf das "Gutachten" des UNHCR vom 4. Juli 1994 für das deutsche Bundesverfassungsgericht aus, daß auch nichteuropäische Asylwerber Kontakt mit dem UNHCR in Budapest herstellen und die Anerkennung als Konventionsflüchtling beantragen könnten, wobei im Falle der Bejahung der Mandatsflüchtlingseigenschaft auf Veranlassung des UNHCR ein befristetes Aufenthaltsrecht auch seitens der ungarischen Behörden eingeräumt werde. Auch im Hinblick auf das am 1. Mai 1994 in Kraft getretene ungarische Ausländerrecht, welches das Refoulementverbot des Art. 33 der GFK übernommen habe, ergebe sich ein praktisch lückenloser Abschiebeschutz auch für außereuropäische Flüchtlinge in Ungarn.
Diesen - lediglich Verfolgungssicherheit betreffenden - Ausführungen der belangten Behörde hält der Beschwerdeführer nur entgegen, es sei unzutreffend, daß er bereits in Kroatien und Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Beide Staaten seien der Flüchtlingskonvention unter dem Vorbehalt beigetreten, daß Personen, die ihr Ansuchen um Asyl mit Ereignissen außerhalb Europas begründeten, von der Asylgewährung ausgenommen sein sollten. Im übrigen wendet sich der Beschwerdeführer mit einzelnen Argumenten gegen die Annahme einer Verfolgungssicherheit in Ungarn und meint abschließend, gleiches könne, jedenfalls in faktischer Hinsicht, für Kroatien gelten. Weitere Ausführungen Kroatien betreffend, fehlen gänzlich. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausgeht, daß auch Kroatien die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich mit dem Vorbehalt der Alternative a - wie Ungarn - unterfertigt hätte; zutreffend ist vielmehr, daß Kroatien die Kontinuitätserklärung vom 12. Oktober 1992, mit rückwirkender Wirkung vom 8. Oktober 1991, nach der Alternative b, das heißt ohne einschränkenden Vorbehalt, abgegeben hat. Weshalb der Beschwerdeführer trotz dieses Umstandes noch davon ausgehen könnte, daß auch Kroatien seinen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere durch Verletzung des Refoulementverbotes des Art. 33 GFK, nicht nachkäme, führt die Beschwerde nicht aus. Da sohin der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wäre vor Einreise in das Bundesgebiet bereits in Kroatien im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vor Verfolgung sicher gewesen, nichts Stichhältiges entgegengesetzt wird, erweisen sich die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowohl zu seiner Flüchtlingseigenschaft als auch zur Frage der Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Annahme einer Verfolgungssicherheit in UNGARN als nicht mehr entscheidungsrelevant, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden mußte.
Aus diesen Gründen ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010640.X00Im RIS seit
20.11.2000