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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994, Zl. 4.334.594/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. Februar 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "jugosl. Föderation", gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. März 1992, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, nicht erfülle, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (lediglich Annahme der "Verfolgungssicherheit" des Beschwerdeführers in Slowenien ohne Vorliegen von - unter dem Blickwinkel der gleichlautenden Beschwerdeausführungen - entsprechenden Ergebnissen eines unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahrens) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 94/01/0683, zugrundelag, als auch im vorliegenden Fall die belangte Behörde bei Vermeidung der ihr unterlaufenen Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Auf das erwähnte Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.
Schon aus den dort dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010684.X00Im RIS seit
20.11.2000