TE OGH 2022/9/5 22Ds12/22t

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Veröffentlicht am 05.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Strauss und den Rechtsanwalt Dr. Pressl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 44/21-2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Strauss und den Rechtsanwalt Dr. Pressl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 44/21-2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts betreffend eine vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz erstattete Anzeige (ON 1) den Rechtsanwalt * gemäß § 27 Abs 1 DSt zum Untersuchungskommissär. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts betreffend eine vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz erstattete Anzeige (ON 1) den Rechtsanwalt * gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt zum Untersuchungskommissär.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.

[3]            Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 22 Abs 3 DSt), so hat der Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach § 29 DSt vorgegangen wird, gemäß § 27 Abs 1 DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff). [3] Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 22, Absatz 3, DSt), so hat der Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach Paragraph 29, DSt vorgegangen wird, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 27, DSt Rz 2 ff).

[4]       Diese Bestellung ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. [4] Diese Bestellung ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO), gegen die nach Paragraph 58, DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

[5]            Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775; vgl auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 58 DSt, 963). [5] Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775; vergleiche auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraph 58, DSt, 963).

Textnummer

E136464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00012.22T.0905.000

Im RIS seit

09.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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