RS OGH 2025/6/24 4Ob40/22v; 4Ob176/24x

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Veröffentlicht am 23.09.2022
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Norm

MSchG §29a

Rechtssatz

Zusammengefasst kann daher im Widerspruchsverfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamts nur der Einwand der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben werden; andere Bedenken gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke können – allenfalls aufgrund eines Löschungsantrags des Antragsgegners – nur von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134135

Im RIS seit

09.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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