TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/6 95/20/0133

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1994, Zl. 4.238.922/16-III/13/93, betreffend Wiederaufnahme des Asylverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung und reiste am 23. März 1988 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 1. April 1988 stellte er einen Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. August 1988 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1988 wurde seiner dagegen gerichteten Berufung (zunächst) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0110, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs, aufgehoben. Ohne ergänzendes Ermittlungsverfahren stellte daraufhin die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Februar 1992 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und sprach aus, dieser sei gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (in der berichtigten Fassung vom 7. März 1994) verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 21. Februar 1992 abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen (Spruchpunkt 1), wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl (Spruchpunkt 2). Dabei ging die belangte Behörde davon aus, sie habe am 27. März 1992 Kenntnis erhalten, daß dem Beschwerdeführer am 15. Februar 1989 von der türkischen Botschaft in Wien ein bis zum 7. Juni 1990 gültiger Reisepaß ausgestellt und daß die Gültigkeit dieses Dokuments von der Vertretungsbehörde in der Folge bis zum 28. März 1995 verlängert worden sei. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 2. November 1993 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich im Zeitraum vom 14. Oktober 1991 bis zum 7. November 1991 zum Zwecke der Pflege einer erkrankten Tante in der Türkei aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde schloß daraus in rechtlicher Hinsicht, daß der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG verwirklicht sei und die Kenntnis der bereits vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestandenen Tatsachen, daß sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung an die Behörden seines Heimatlandes um Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reisedokuments gewandt und sich sogar freiwillig in sein Heimatland begeben habe, mit "hoher Wahrscheinlichkeit" zu einer im Hauptinhalt des Spruches anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätte.

Gegen diesen Bescheid in seiner berichtigten Fassung lt. Bescheid vom 7. März 1994 richtete sich zunächst die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 1995, B 623/94-9 hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Spruchpunkt 2, infolge der Anwendung des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 ("offenkundig" ....) auf und trat im übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt 1) das Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Nach aufgetragener Ergänzung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer lediglich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG kann von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei - im Falle der amtswegigen Wiederaufnahme zu Lasten der Partei ohne Verschulden der Behörde - nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die belangte Behörde verfügte die Wiederaufnahme deshalb, weil sie Kenntnis davon erlangte, daß der Beschwerdeführer sich nach Asylantragstellung und vor der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens an die türkischen Behörden in Österreich gewandt hat, um sich einen Paß ausstellen bzw. ihn in weiterer Folge verlängern zu lassen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Die genannte Bestimmung nimmt Personen aus dem Anwendungsbereich der Konvention aus, wenn sie (Z. 1) sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Ausstellung eines Reisepasses (der eine Verlängerung gleichzuhalten ist) in der Regel - sofern nicht im Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Mit Recht hält der Beschwerdeführer fest, daß die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführen und prüfen muß, ob ein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.

Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 2. November 1993 niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, daß er sich am 15. Februar 1989 einen Paß ausstellen und diesen am 29. März 1990 von den türkischen Behörden in Österreich verlängern ließ. Darüber hinaus gab er an, daß er sich vom 14. Oktober 1991 bis 7. November 1991 zum Zwecke der Pflege einer erkrankten Tante in der Türkei aufgehalten habe. Daß ein Sachverhalt vorliege, der eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausschlußgrundes nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebietet, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er wurde von der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da er sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Darauf antwortete der Beschwerdeführer lediglich, keine Angaben mehr machen zu wollen.

Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er behauptet, die belangte Behörde habe ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zu näheren Ausführungen gegeben. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor.

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe für die Paßausstellung und Verlängerung sowie für die Reise in die Türkei vermögen nichts an der von der belangten Behörde verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu ändern.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200133.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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