RS OGH 2022/9/28 18ONc1/22z

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Veröffentlicht am 28.09.2022
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Rechtssatz

Die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite sollen durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (§ 578  ZPO) kompensiert werden, daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • RS0134131">18 ONc 1/22z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 18 ONc 1/22z
    Beisatz: Hier: Das Recht staatliche Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134131

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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