TE Dok 2022/9/29 2022-0.298.952

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2022
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Norm

BDB 1979 §43 Abs1 und 2 iVm §91
BDG 1979 §43a iVm §91
BDG 1979 §45 Abs1 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Schlagworte

sexuelle Belästigung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 29.09.2022 nach der am 12.09.2022, 15.09.2022, 21.09.2022 und 29.09.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.)  Der Beamte ist schuldig, er hat

1.   im Zeitraum von Mitte September 2021 bis Ende Januar 2022 insgesamt neun weibliche Bedienstete der PI N.N. im Alter von 20 bis 28 Jahren, nämlich A.A., B.B., C.C., D.D., E.E., F.F., G.G., H.H. und I.I. als deren Vorgesetzter durch unangebrachte, anstößige Verhaltensweisen, wie sexistische Äußerungen (so hat er im November 2021 A.A. gefragt, ob er die Türe hinter sie beide schließen soll, damit sie alleine in der Kanzlei wären und Anfang Jänner 2022, ob sie oben gelegen ist, weil der Kollege so fertig aussieht; D.D. bei Übergabe ihres Spindschlüssels gefragt, ob ihr Haustorschlüssel auch dabei wäre; zu F.F. gesagt, „Wahnsinnsfrau“, „eine Frau zum Heiraten“, „hübsche Frau“, ihr von „Plastikpenissen und Harnröhrenstimulationen“ sowie am 16.01.2022 von einem Orthopäden, der einer Patientin angeblich drei Finger in die Scheide einführte“ erzählt; sich G.G. im Januar 2022 in den Weg gestellt und aus naher Distanz gefragt, ob sie nach Hause fährt und ob sie ihn mitnimmt, ihr gesagt, dass sie aber sehr lange Haare hätte, die ja bis zum Popsch gingen; H.H. November, glaublich am 10.11.2021 angetragen, mit ihr zu deren Schwägerin zu fahren und soll sie ihn als ihren Freund vorzustellen; zu I.I. zwischen 10. und 20.01.2022 gesagt, dass sie gerne zu zweit eine Besprechung machen könnten, wenn sie das will und am 20.01.2022 diese gefragt, ob sie ihren Kollegen J.J. zu hart durchgenommen hätte), Distanzlosigkeit (so hat er sich B.B. zwischen Mitte Oktober 2021 und Ende Jänner 2022 mehrmals am Gang derart in den Weg gestellt, dass diese in äußerst kurzer Distanz an ihm irgendwie vorbei musste; G.G. zwischen Mitte Oktober 2021 und Ende Jänner 2022 mehrmals bekundet, dass sie gerne was Engeres anziehen könnte; am 25.01.2022 F.F. als „Prinzessin“ bezeichnet, sich im November/Dezember 2021 hinter diese gestellt, die Hosenträger deren Einsatzhose nach oben gezogen und hinunter schnalzen lassen, am 16.01.2022 einigen Bediensteten der PI N.N. gegenüber behauptet, dass sie sich durch das Mitbringen selbstgebackener Muffins einen guten Dienstplan erhoffen würde; sich D.D. in den Weg gestellt; E.E. Ende Dezember 2021/Anfang Jänner 2022 gesagt: „chic, bleib doch so, sieht besser aus als die Uniform, als diese mit Keilabsatzschuhen auf die Dienststelle kam; I.I.am 20.01.2022 gefragt, ob sie Ecstasy genommen hat oder warum sie auf einmal zwei Anzeigen vorzuweisen hat und ihr gesagt, dass sie diesen Arschtritt gebraucht hätte), körperliche Berührungen (so hat er Oktober 2021, glaublich am 20.10.2021 B.B. im Ohrenbereich mit dem Hinweis, dass sie dort einen blauen Fleck hätte, berührt und im Jänner 2022 unerwartet mit seiner Hand von hinten deren Nacken erfasst; Ende November 2021 C.C. ohne ihren Willen während eines Gesprächs über eine Zeugenladung mit dem Handrücken über die linke Wange gestrichen; F.F. im Dezember 2021 in den Oberschenkel gezwickt; im November/Dezember 2021 sich hinter G.G. gestellt und mit ihren Haaren gespielt; I.I. am 20.01.2022 mit dem Handrücken mehrmals über deren rechte Wange gestrichen) und Anstarren des bekleideten Körpers in deren Würde herabgesetzt und dadurch unangenehme, demütigende und einschüchternde Arbeitsbedingungen für diese geschaffen,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ § 43 Abs. 1 und 2, 43a und 45 Abs. 1 BDG 1979 sowie in Hinblick auf I.I. durch das mehrmalige Streichen mit dem Handrücken über ihre Wange auch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 8a B-GlBG 1993, und in Hinblick auf F.F. durch das Spielen mit den Hosenträgern und dem Zwicken in den Oberschenkel, in Hinblick auf I.I. durch die Bemerkung, ob sie ihren Kollegen J.J. zu hart durchgenommen hätte und in Hinblick auf A.A. durch die Bemerkung, ob sie oben gelegen ist, weil der Kollege so fertig aussieht auch eine Dienstpflichtverletzung § 8 B-GlBG 1993 i. V. m. § 91 BDG begangen,

2.   im Zeitraum von November 2021 bis Ende Januar 2022 insgesamt drei weibliche Bedienstete der PI N.N. im Alter von 22 bis 24 Jahren, nämlich K.K., L.L. und M.M., als deren Vorgesetzter durch unangebrachte, anstößige Verhaltensweisen und Äußerungen (im November 2021 K.K. gefragt, ob sie auf der Weihnachtsfeier zu späterer Stunde „oben ohne“ tanzen würde und diese am 31.12.2021 um 17.00 Uhr gefragt, warum sie schon nach Hause gehen würde, dass sie noch dableiben soll, dann wird es im Journal lustig werden; L.L. November oder Dezember 2021 mitgeteilt, dass sie sich gerne in der Dienstführungskanzlei umziehen könne, es gäbe Nichts, was er noch nicht gesehen hat; am 15.01.2022 gegen 09.00 Uhr mit dem geflochtenen Haarzopf von M.M. gespielt) sowie Anstarren des bekleideten Körpers belästigt (wenn auch nicht in sexueller Weise) und dadurch unangenehme, demütigende und einschüchternde Arbeitsbedingungen für diese geschaffen,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a und 45 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 16.000,- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

II.)   Hingegen wird der Beamte, von dem Vorwurf, er habe

1.) O.O. während eines gemeinsamen polizeilichen Einsatzes am 06.04.2021 durch Nachrichten mit massiv belästigendem, lüsternem und triebhaftem Inhalt („Werd mit dir schmusen und dich dabei auffressen.“, „Deinen Kitzler lecken und dabei mit meinen Fingern deinen G-Punkt drücken.“, Nachrichten, in denen sexuelle Inhalte wie „ich will dich ficken“ und „Orgasmus“ vorkamen) sexuell belästigt,

2.) am 17.01.2022 gegen 07.00 Uhr F.F. und D.D. beim Umkleidevorgang beobachtet,

 

er habe dadurch (Punkt 1 und 2) eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 und 43a BD 1979, §§ 8 und 8a B-GlBG 1993 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 118 Abs. 1, Z 2, 1. Halbsatz BDG 1979 im Zweifel freigesprochen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N.

Die Dienstbehörde hat am 28.01.2022 durch eine E-Mail-Meldung des BPK N.N. vom gegenständlichen disziplinären Sachverhalt Kenntnis erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Demnach wird der Beamte beschuldigt,

1.       O.O. während eines gemeinsamen polizeilichen Einsatzes am 06.04.2021, durch Nachrichten mit massiv belästigendem, lüsternem und triebhaftem Inhalt sexuell belästigt zu haben.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 und 43a BDG, §§ 8 und 8a B-GlBG, sowie Pkt. 2.2 APD-RL verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.

2.       Im Zeitraum von Mitte September 2021 bis Ende Januar 2022 insgesamt neun weibliche Bedienstete der PI N.N. im Alter von 20 bis 28 Jahren, nämlich A.A., B.B., C.C., D.D., E.E., F.F., G.G., H.H. und I.I. als deren Vorgesetzter durch unangebrachte, anstößige Verhaltensweisen, wie sexistische Äußerungen, Distanzlosigkeit, körperliche Berührungen und Anstarren des bekleideten Körpers sexuell belästigt, sie in ihrer Würde herabgesetzt und dadurch unangenehme, demütigende und einschüchternde Arbeitsbedingungen für diese geschaffen zu haben.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43, 43a und 45 BDG, §§ 8 und 8a B-GlBG, sowie Pkt. 2.2 APD-RL verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.

3.       Im Zeitraum von November 2021 bis Ende Januar 2022 insgesamt drei weibliche Bedienstete der PI N.N. im Alter von 22 bis 24 Jahren, nämlich K.K., L.L. und M.M., als deren Vorgesetzter durch unangebrachte, anstößige Verhaltensweisen und Äußerungen, sowie Anstarren des bekleideten Körpers belästigt (wenn auch nicht in sexueller Weise) und dadurch unangenehme, demütigende und einschüchternde Arbeitsbedingungen für diese geschaffen zu haben.

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43, 43a und 45 BDG, sowie Pkt. 2.2 APD-RL verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.

Beweismittel

Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:

Die Kontaktfrau für den Bereich des BPK N.N., C.c., erlangte am 23.01.2022 bei einem Gespräch mit den weiblichen Bediensteten der PI N.N. Kenntnis über die Missstände, woraufhin sie unverzüglich die Gleichbehandlungsbeauftragte und den stellvertretenden BPK von N.N.in Kenntnis setzte.

Daraufhin fand am 28.01.2022 auf der PI N.N. eine Besprechung mit A.a., B.b., C.c., dem PI-Kdt D.d., dem 2. Stv des PI-Kdt E.e., dem Angezeigten Beamten und den betroffenen Beamtinnen A.A., P.P., K.K., C.C., B.B., D.D., F.F. und I.I. statt.

Dabei wurde von den betroffenen Kolleginnen ein aufgesetztes Schreiben vorgetragen, worin zahlreiche Vorwürfe der Belästigung und sexuellen Belästigung gegen den Beamten erhoben wurden.

 

Erhebungen:

Aufgrund des Bekanntwerdens zahlreicher vermeintlicher Dienstpflichtverletzungen, wurde durch B.b. die Geschäftsführung der LPD N.N. fernmündlich über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und von diesem das BPK N.N. mit den weiteren disziplinarrechtlichen Erhebungen beauftragt. Die Erhebungen wurden von F.f. und G.g. geführt.

Durch das aufgesetzte Schreiben der Beamtinnen, sowie Erkundigungen auf der PI N.N. konnte erhoben werden, dass 13 weibliche Bedienstete, nämlich A.A., P.P., K.K., B.B., C.C., D.D., E.E., F.F., G.G., H.H., L.L., I.I. und M.M., in irgendeiner Form von den Vorfällen betroffen wären, weshalb diese in weiterer Folge niederschriftlich einvernommen wurden.

Am 05.02.2022, um 16:10 Uhr kontaktierte O.O., vom LKA N.N., die Kontaktfrau, C.c. Dabei gab sie an, von den Ermittlungen gegen den Beamten erfahren zu haben und selbst im April 2021 von sexuellen Belästigungen in Form von Nachrichten mit sexuellem Inhalt durch den Beamten betroffen gewesen zu sein. Auf Nachfrage übermittelte sie den einschlägigen Chatverlauf und wurde am 08.02.2022 niederschriftlich einvernommen.

Bei sämtlichen Niederschriften mit weiblichen Bediensteten, war die Kontaktfrau C.c. anwesend.

Die drei weiteren weiblichen Beamtinnen der PI N.N., Q.Q., R.R. und S.S., welche prima facie als nicht betroffen eingestuft wurden, bestätigten dies bei einer formlosen Befragung, weshalb von einer förmlichen Niederschrift Abstand genommen wurde.

Der Inspektionskommandant der PI N.N., D.d., sowie der 2. Inspektionskommandant Stellvertreter, E.e., gaben am 11.02.2022 zu den Vorfällen befragt an, erst bei der Besprechung am 28.01.2022 davon Kenntnis erlangt zu haben. Andernfalls hätten sie diesen Missständen bereits vorab entgegengewirkt.

Angaben der Betroffenen:

O.O. wurde am 08.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 1) „Ich erhielt während eines gemeinsamen polizeilichen Einsatzes am 06.04.2021, bei dem der Beamte unterstützend im Büro verblieb, während die anderen Einsatzkräfte - darunter auch ich - Observationstätigkeiten durchführten, nach wenigen belanglosen Chats via Facebook Messenger von ihm die Nachrichten „Werd mit dir schmusen und dich dabei auffressen.“, „Deinen Kitzler lecken und dabei mit meinen Fingern deinen G-Punkt drücken.“, sowie weitere Nachrichten in denen sexuelle Inhalte wie „ich will dich ficken“ und „Orgasmus“ vorkamen. Ich war geschockt und traumatisiert, sodass ich mich nur ganz engen Freunden anvertraute. Ich fühle mich dadurch sexuell belästigt.“

A.A. (22 Jahre) wurde am 08.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Zeitraum von Mitte September 2021 bis Ende Januar 2022 vom Beamten regelmäßig in seine Kanzlei beordert, ohne dass es dafür eine dienstliche Notwendigkeit gegeben hätte, sondern ausschließlich um mich mit „ausziehenden Blicken“ anzustarren bzw. zu „scannen“. Denselben scannenden Blicken vom Beamten war ich jeweils bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende ausgesetzt.

Außerdem gab der Beamte entwürdigende, unangenehme verbale Äußerungen von sich, wie beispielsweise im November 2021, als er mich bei der Abgabe von Akten in der Dienstführungskanzlei fragte, ob er die Türe hinter uns schließen solle, damit wir alleine in der Kanzlei wären, oder Anfang Januar 2022, nachdem ich während eines Nachtdienstes, bei dem ich mit meinem Lebensabschnittspartner T.T. gleichzeitig von 03:00 bis 07:00 Uhr Journaldienst hielt, vom Beamten gefragt wurde „Na bist du oben gelegen, weil der Kollege so fertig ausschaut?“

Ich fühlte mich unwohl, fand ihn einfach grauslich und kam mir vor, als würde er uns Frauen nur als Objekte sehen. Ich versuchte den Kontakt weitgehend zu meiden, bzw. nur in Gesellschaft anderer mit ihm in Kontakt zu treten, trug eher unauffällige Kleidung und wandte mich mit dienstlichen Anliegen an andere Dienstführende. Ich fühle mich dadurch sexuell belästigt.“

B.B. (28 Jahre) wurde am 11.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 bis Ende Januar 2022 vom Beamten regelmäßig in seine Kanzlei beordert, ohne dass es dafür eine dienstliche Notwendigkeit gegeben hätte, sondern ausschließlich um mich mit „ausziehenden Blicken“ anzustarren bzw. zu „scannen“. Denselben scannenden Blicken vom Beamten wurde ich jeweils bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende ausgesetzt. Überdies stellte er sich mir in diesem Zeitraum mehrmals am Gang in den Weg, damit ich irgendwie bei ihm vorbeimusste und es zu einer äußerst kurzen körperlichen Distanz kam.

Der Beamte berührte mich zweimal ohne meinem Willen, was mir sehr unangenehm war, so im Oktober 2021, glaublich am 20.10.2021 im Ohrenbereich, als er mir sagte, dass ich dort einen blauen Fleck hätte, sowie im Jänner 2022, als ich mich bei der Abgabe von Bestätigungen alleine mit ihm in der Dienstführungskanzlei aufhielt und er mich plötzlich und unerwartet mit seiner Hand von hinten am Nacken erfasste.

Alle Vorfälle waren mir unangenehm, mit dem Erfassen meines Nackens kam es aber zu einer Grenzüberschreitung, ich war überfordert mit der Situation und wusste nicht was ich machen sollte. Seitdem versuche ich den Kontakt nach Möglichkeit zu meiden. Ich fühle mich dadurch sexuell belästigt.“

C.C. (23 Jahre) wurde am 16.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde vom Beamten im November 2021 mit den Worten „Warum versteckst du dich so? Stell dich ordentlich hin, damit ich dich besser sehen kann!“ aufgefordert, mich bei der Anmeldung zum Dienstbeginn in der Türe zu präsentieren, weil ich nur mit dem Kopf hineinblickte.

Ende November 2021 berührte mich der Beamte ohne meinem Willen, in für mich äußerst unangenehmer Weise, als er mir während eines Gespräches über eine Zeugenladung, plötzlich mit dem Handrücken über die linke Wange strich, fragte ob es denn draußen kalt wäre und dabei grinste.

Im Dezember 2021 habe ich bemerkt, dass der Beamte mir beim Vorbeigehen stets nachschaute, was ich von einem Vorgesetzten eigentlich nicht erwartet hätte.

Ich finde das Verhalten grauslich und scheußlich und versuche den Kontakt so gut wie möglich zu meiden bzw. wenn nötig mich in Gruppen aufzuhalten. Ich meldete mich am Schluss nicht mehr persönlich beim Beamten an, sondern teilte anderen Kollegen mit, dass sie meine Anwesenheit bekanntgeben sollen. Ich fühle mich vom Beamten sexuell belästigt.

D.D. (21 Jahre) wurde am 05.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 bis Ende Januar 2022 vom Beamten regelmäßig in seine Kanzlei beordert, ohne dass es dafür eine dienstliche Notwendigkeit gegeben hätte, sondern ausschließlich um mich mit „ausziehenden Blicken“ anzustarren bzw. zu „scannen“. Dabei fokussierte er sich ungeniert auf meinen bekleideten Brustbereich. Denselben Blicken vom Beamten wurde ich jeweils bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende ausgesetzt. In einem Fall, glaublich im November 2021, teilte mir der Beamte mit, dass ein Knopf bei mir offen sei, während er mir auf den Brustbereich starrte.

Überdies stellte er sich mir in diesem Zeitraum mehrmals am Gang in den Weg, um ein Ausweichen meinerseits zu provozieren und eine äußerst kurze körperliche Distanz aufbauen zu können.

Weiters gab der Beamte mir gegenüber entwürdigende, unangenehme verbale Äußerungen von sich, wie beispielsweise „Ist da dein Haustorschlüssel für mich auch dabei?“, als ich die Spind Schlüssel meines ehemaligen Waffenspinds bei ihm abgeben musste.

Am 17.01.2022, gegen 07:00 Uhr beobachtete der Beamte meine Kollegin F.F. und mich beim Umziehen in der Damenumkleide, indem er sich dabei weit aus dem Fenster des Bereithalteraumes 5 (EG), der oberhalb, schräg gegenüber der Türe zur Damenumkleide (KG) liegt, lehnte. Ich war exakt zu diesem Zeitpunkt am Oberkörper nur mit Büstenhalter und kurz zuvor auch am Unterkörper nur mit Unterwäsche bekleidet. Koll. L.L. kam hereingerannt und hat uns gewarnt, dass er uns beobachten würde.

Ich empfand ihm gegenüber Ekel, fühlte mich wie ein Sexobjekt, hatte bereits vor Dienstbeginn ein unangenehmes Gefühl und war nervös. Nachdem das Gespräch mit der Kontaktfrau stattgefunden hat, bekam ich plötzlich zahlreiche Fieberblasen, woraufhin mich mein Arzt fragte, ob ich Stress hätte. Ich denke, dass das eine körperliche Reaktion auf die ganze Sache war.

Ich versuchte jeglichen Kontakt zu meiden bzw. mich immer in Gesellschaft anderer Kollegen zu befinden, versperrte den Bereithalteraum immer von innen und ließ den Schlüssel stecken, trug immer eine Weste, um nicht nur im Shirt angestarrt zu werden und verweilte manchmal 10-15 Minuten länger bei den Spinden, um nicht nochmal bei der Kanzlei vom Beamten vorbei zu müssen. Ich fühle mich vom Beamten sexuell belästigt.“

E.E. (24 Jahre) wurde am 16.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 bis Ende Januar 2022 vom Beamten regelmäßig bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende mit ausziehenden Blicken‘ angestarrt bzw. ‚gescannt‘.

Ende Dezember 2021 oder Anfang Januar 2022 sagte der Beamte zu mir „Chic, bleib doch so, sieht besser aus als die Uniform", als ich mit Keilabsatzschuhen auf die Dienststelle kam.

Es war mir sehr unangenehm, ich fühlte mich von ihm ‚angebraten‘ und habe etwas den Respekt vor ihm verloren. Ich versuchte den Kontakt weitgehend zu meiden.

Ich fühle mich vom Beamten sexuell belästigt.

F.F. (28 Jahre) wurde am 11.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Zeitraum von November 2021 bis Ende Januar 2022 vom Beamten regelmäßig in seine Kanzlei beordert, ohne dass es dafür eine dienstliche Notwendigkeit gegeben hätte, sondern ausschließlich um mich mit „ausziehenden Blicken“ anzustarren bzw. zu „scannen“. Diese sexistischen Gesten untermalte er mit Komplimenten wie „hübsche Frau“, „Wahnsinnsfrau“ oder „eine Frau zum Heiraten“. Denselben Blicken und Äußerungen vom Beamten wurde ich jeweils bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende ausgesetzt.

Überdies stellte er sich mir im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 oftmals am Gang in den Weg, um ein Ausweichen meinerseits zu provozieren und eine äußerst kurze körperliche Distanz aufzubauen.

Er gab entwürdigende, unangenehme, unangebrachte, verbale Äußerungen und Andeutungen von sich, wie beispielsweise bei unserer ersten Begegnung auf der neuen Dienststelle am 16.10.2021 oder 18.10.2021 „dich würde ich auch gerne mal in engen Jeans sehen“, Erzählungen über „Plastikpenisse und Harnröhrenstimulationen“, eine Geschichte über einen Orthopäden am 16.01.2022, welcher seiner Patientin angeblich drei Finger in die Scheide einführte, nachdem ich ihm von meinem geplanten Arzttermin beim Orthopäden erzählt hatte. Er bezeichnete mich am 25.01.2022 als „Prinzessin“ und machte mir nach der Facebook-Freundschaftsanfrage am 11.12.2021 mit einer Nachricht „schöne Fotos hast du auf deinem Profil“ wieder Komplimente und nervte in weiterer Folge immer wieder mit dem mehrmaligen Nachfragen, wann ich nun endlich in Zivilkleidung zum Dienst käme, da er „neugierig“ wäre.

Im November oder Dezember 2021 kam der Beamte zu mir in die Kanzlei 1, während draußen am Gang Blasmusik spielte und fragte mich, ob ich tanzen könne. Als ich dies verneinte, trat er näher, stellte sich hinter mich und zog meinen Hosenträger der Einsatzhose etwas nach oben und ließ ihn herunterschnalzen. Ich reagierte mit „Aua“, woraufhin er antwortete „du schreist ja schon Aua bevor es noch schnalzt. Bist du wehleidig?“

Im Dezember 2021 zwickte der Beamte mir in der Dienstführungskanzlei mit seinen Fingern in den Oberschenkel, nachdem ich ihm erzählte, dass es draußen kalt wäre und ich bereits fünf Schichten angezogen hätte.

Am 16.01.2022 erzählte der Beamte einigen Bediensteten der PI N.N., dass ich mir durch das Mitbringen selbstgebackener Muffins einen guten Dienstplan erhoffen würde. Dadurch wurde ich dem Geläster der Kollegenschaft ausgesetzt.

Anfang Januar 2022 kam der Beamte auf unangenehme Nahdistanz zu mir heran, sagte, dass mein Rucksack zu tief sitzen würde und wollte ihn in weiterer Folge selbstständig höherstellen.

Am 17.01.2022, gegen 07:00 Uhr beobachtete der Beamte die Kollegin D.D. und mich beim Umziehen in der Damenumkleide, indem er sich dabei weit aus dem Fenster des Bereithalteraumes 5 (EG), der oberhalb, schräg gegenüber der Türe zur Damenumkleide (KG) liegt, lehnte. Ich wechselte dabei nur oberste Bekleidungsstücke (Weste), wodurch mein Körper permanent bedeckt war.

Durch das Verhalten vom Beamten fühlte ich mich unwohl, bedrängt, beobachtet und verspürte Graus und Ekel. Während dieser Zeit hatte ich Verdauungsstörungen und Magenschmerzen, da mir die Sache zu schaffen machte.

Um mich vor dem Beamten bestmöglich zu schützen, trug ich keine Hosenträger und keine Zivilkleidung mehr, wollte nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, die ohnehin abgesagt wurde, verschloss den Bereithalteraum immer von innen, benutzte nur noch die Toilette im Keller und versuchte jeglichen Kontakt zu ihm zu meiden.

Ich fühle mich vom Beamtensexuell belästigt

G.G. (20 Jahre) wurde am 05.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 bis Ende Januar 2022 vom Beamten regelmäßig in seine Kanzlei beordert, ohne dass es dafür eine dienstliche Notwendigkeit gegeben hätte, sondern ausschließlich um mich mit „ausziehenden Blicken“ anzustarren bzw. zu „scannen“ und diese Gesten mit sexistischen Äußerungen wie „du hast was Schönes an“ oder „du könntest gern was Engeres anziehen“ zu untermalen. Denselben Blicken und Äußerungen vom Beamten wurde ich jeweils bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende ausgesetzt.

Im November oder Dezember 2021 trat der Beamte ohne dienstliche Notwendigkeit in die Kanzlei, in der ich gerade am Computer arbeitete, stellte sich unmittelbar hinter mich und fing plötzlich an mit seinen Händen mit meinen Haaren zu spielen. Dadurch kam er mir viel zu nahe und es war eine äußerst unangenehme Situation für mich

Im Januar 2022 stellte sich der Beamte mir am Gang der PI N.N. in den Weg, als ich die Dienststelle nach Dienstende verlassen wollte, näherte sich auf eine Distanz von ca. 30 cm und fragte mich „fahrst du schon nach Hause? Nimmst du mich mit?“

Im Januar 2022 gab der Beamte eine entwürdigende, unangenehme, unangebrachte, verbale Äußerung von sich, als er mich beim Drucker von hinten betrachtete und sagte „du hast aber sehr lange Haare, die gehen ja bis zum Popsch“.

Der Beamte ist für mich einfach notgeil, grindig und kein Vorgesetzter, sein Verhalten war unangebracht und eklig. Ich versuchte den Kontakt möglichst zu meiden bzw. die Gesellschaft anderer zu suchen. Ich fühle mich vom Beamten sexuell belästigt.

H.H. (28 Jahre) wurde am 05.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Zeitraum von Mitte Oktober 2021 bis Ende Januar 2022 vom Beamten regelmäßig bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende mit „unbeschreiblichen Blicken“ angestarrt.

Im November 2021, glaublich am 10.11.2021, fuhr ich direkt nach Dienstschluss zur Geburtstagsfeier meiner Schwägerin, woraufhin er meinte "Ich fahre mit dir mit zu deiner Schwägerin, du kannst mich als deinen Freund vorstellen".

Im Jänner waren zwei dienststellenfremde männliche Kollegen auf der ho. PI und der Beamte tratschte mit ihnen am Gang beim Getränkeautomaten. Als ich vorbeigehen wollte, meinte der Beamte ich solle mich den Herren vorstellen. Da ich Nichts sagte, stellte er mich dann vor. Ich wurde regelrecht „vorgeführt“.

Ich finde sein Verhalten grauslich, unangenehm und peinlich, er ist ein alter „Geilist“. Ich habe dadurch meinen Respekt vor ihm verloren. Ich versuchte den Kontakt zu meiden und die Gesellschaft anderer zu suchen, um nicht mit ihm allein zu sein. Ich fühle mich vom Beamtensexuell belästigt.

I.I. (23 Jahre) wurde am 16.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Ich wurde im Januar 2022 vom Beamten regelmäßig bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende mit unangenehmen Blicken „gescannt“. Einige Male beorderte er mich auch ohne dienstliche Notwendigkeit zu ihm, nur um mich zu „scannen“.

Anfang Jänner, glaublich zwischen 10. und 20.01.2022 war ich allein im Besprechungsraum, da ich irrtümlich dachte, dass die Morgenbesprechung stattfinden würde, was nicht der Fall war. Der Beamte kam herein und sagte: ‚Wir können gerne zu zweit eine Besprechung machen, wenn Sie das wollen.‘

Im Jänner, glaublich am 20.01.2022, fragte er mich, ob ich den Kollegen J.J., welcher ebenfalls auf der ho. PI Dienst macht „zu hart durchgenommen hätte“, weil er an diesem Tag in Krankenstand war. Ich bin mit J.J. in einer Beziehung.

Am selben Tag fragte mich der Beamte „Haben Sie Ecstasy genommen, oder warum haben Sie auf einmal zwei Anzeigen vorzuweisen? Diesen Arschtritt haben Sie gebraucht“ als ich ihm zwei Anzeigen melden wollte. Ich war zu diesem Zeitpunkt rot im Gesicht, weil ich gerade von der Spur kam. Plötzlich strich mir der Beamte mit seinem Handrücken mehrmals über meine rechte Wange und sagte dabei: „Ist Ihnen kalt, oder warum haben Sie so rote Wangen?“

Ich finde das Verhalten vom Beamten unangemessen, grindig und nicht für einen Vorgesetzten passend. Als er mich am 20.01.2022 angegriffen hat, bin sich sofort in den Keller zu den Spinden gelaufen und verfiel in eine Art Schockstarre. Vor lauter Wut flossen bei mir die Tränen und ich habe meinen Freund angerufen, weil ich nicht wusste, wie ich diesen Dienst weitermachen sollte.

Ich versuchte den Kontakt zum Beamten weitgehend zu meiden, bzw. mich in Gesellschaft anderer Kollegen aufzuhalten, benutzte nur noch das WC im Keller, versperrte die Türe des Bereithalteraumes und wählte meine Kleidung bewusst so, dass mein Körper nicht betont erschien. Ich hatte ständig ein flaues Gefühl im Magen, wenn ich sah, dass der Beamte mit mir Dienst hatte. Es war sehr belastend.

Ich fühle mich durch den Vorfall am 20. Jänner 2022, bei dem er mir über die Wange strich vom Beamten sexuell belästigt. Durch die anderen Vorfälle fühle ich mich nicht sexuell aber dennoch belästigt. Seine Distanzlosigkeit machte mir zu schaffen.“

K.K. (24 Jahre) wurde am 08.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Im Zeitraum von Oktober 2021 bis Jänner 2022 wurde ich vom Beamten regelmäßig bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende mit unangenehmen Blicken von oben bis unten „abgecheckt“. Einige Male schaute er mir auch im Vorbeigehen nach oder pfiff mir nach. Im November fragte er mich, ob ich auf der Weihnachtsfeier zu späterer Stunde „oben ohne tanzen“ würde.

Am 31.12.2021 um 17:00 Uhr fragte er mich warum ich schon nach Hause gehen würde und dass ich noch dableiben soll, dann wird es im Journal „lustig werden“. Er meinte damit definitiv, dass ich im Journal zu ihm kommen soll.

Grundsätzlich war der Beamte nett und redete mit allen. Sein Verhalten und seine Bemerkungen waren aber lästig, unangenehm und nicht für einen Vorgesetzten passend.

Ich fühle mich aber nicht sexuell belästigt.“

L.L. (22 Jahre) wurde am 11.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Am 17. Januar 2022 wollte ich morgens die Stiegen in Richtung Damenumkleide hinuntergehen, als ich sah, dass der Beamte aus dem Journalraum hinausgelehnt in Richtung Damenumkleide blickte. Ich lief sofort hinunter und informierte die darin befindlichen Kolleginnen F.F. und D.D.“

Ad 3) „Ich wurde von Mitte Oktober 2021 bis Januar 2022 vom Beamten regelmäßig bei der Anmeldung zu Dienstbeginn, sowie der Abmeldung bei Dienstende mit unangenehmen Blicken von oben bis unten „durchgescannt“.

Letztes Jahr im November oder Dezember meinte er zu mir, dass meine Mehrzweckhose zu weit geschnitten wäre und enger gehören würde.

Ein, zwei Wochen später fragte ich ihn, ob ich mich unmittelbar nach meiner Kontrolltätigkeit umziehen könne, damit ich nicht nochmal hin und herlaufen müsse, woraufhin er sagte, ich könne mich gerne in der Dienstführungskanzlei umziehen, es gäbe Nichts, was er noch nicht gesehen hätte.

Ich war von seinem Verhalten genervt bzw. als Vorgesetzter enttäuscht. Ich versuchte ihm auch möglichst aus dem Weg zu gehen. Sexuell belästigt fühle ich mich aber nicht.“

M.M. (22 Jahre) wurde am 16.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

Ad 2) „Die Aussage über den Orthopäden zu F.F. habe ich miterlebt. Sie hat beiläufig erwähnt, dass sie zum Orthopäden müsse. Der Beamte hat darauf geantwortet, dass er von einem Vorfall wüsste, bei dem ein Orthopäde einer Patientin drei Finger in die Scheide eingeführt hätte.“

Ad 3) „Im Januar 2022 wurde ich vom Beamten regelmäßig bei der Anmeldung bei Dienstbeginn und Abmeldung bei Dienstende oder sonst bei Gesprächen mit seinen Blicken von oben bis unten gemustert.

Am 15.01.2022 gegen 09:00 Uhr kam der Beamte zu mir in die Kanzlei 3 während ich am Computer arbeitete. Er stellte sich hinter mich, fragte ob ich „eh brav wäre“ und begann mit seiner Hand mit meinem geflochtenen Haarzopf zu spielen, bis ich mit der Schulter wegzuckte. Am Gang habe ich ihn im Jänner erwischt, als er mir richtig nachschaute, er machte aber keinerlei Bemerkungen dabei.

Als er sich mit meinen Haaren spielte, grauste es mir vor ihm und ich fand es komisch für einen Kommandanten. Wenn er im Dienst war, war es dann immer eine unwohle Situation für mich. Ich versuchte den Kontakt möglichst zu meiden, ging auf das WC in den Keller und wenn ich mich in seiner Nähe umdrehte, hielt ich immer die Einsatztasche hinter meinen Hintern, um zu verhindern, dass er mir auf den Po glotzt. Ich fühle mich aber nicht sexuell belästigt.

P.P. (23 Jahre) wurde am 08.02.2022 niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen und gab dabei folgendes sinngemäß an:

„Es gab nur einen einzigen blöden Kommentar vom Beamten mir gegenüber. Er fragte mich beim nachhause fahren, ob ich noch einen Platz für ihn frei hätte. Ich verneinte und dann war die Sache erledigt.

Sonst gab es keinerlei Vorfälle. Ich habe mich weder belästigt noch sonst irgendwie schlecht in seiner Nähe gefühlt. Wenn er nochmals auf die ho. PI zurückkommen würde, wäre das aber aufgrund der vielen Vorfälle mit anderen Kollegen trotzdem eigenartig für mich.

Ergebnis und Zusammenfassung:

Nicht alle niederschriftlich einvernommenen Bediensteten konnten sich an die genauen Tatzeitpunkte erinnern. Es konnten dahingehend ungefähre Zeiträume bezeichnet werden, in der die jeweiligen Handlungen gesetzt oder die Äußerungen getätigt wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beamte gegenüber seinen Kolleginnen auf der PI N.N. ein äußerst sexistisches Verhalten an den Tag legte, welches weder den Werten eines achtungsvollen Umganges unter Kollegen: innen, noch den Erwartungshaltungen von Mitarbeiterinnen an deren Vorgesetzten entspricht. Die jungen Beamtinnen wurden dadurch unangenehmen Situationen ausgesetzt und in ihrer Würde herabgesetzt. Teilweise wurde der Dienstbetrieb beeinträchtigt, da sich die Betroffenen auch mit dienstlichen Anliegen nicht mehr an den Beamten wendeten.

Überdies sind die Verhaltensweisen vom Beamten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, insbesondere jener als Dienstvorgesetzter, zu zerrütten.

Neun Kolleginnen der PI fühlen sich durch die oben angeführten Verhaltensweisen von ihm sexuell belästigt und sind von ihm als Vorgesetztem enttäuscht.

Drei weitere Kolleginnen der PI fühlen sich durch die oben angeführten Verhaltensweisen nur belästigt und sind von ihm als Vorgesetztem enttäuscht.

Nur vier von insgesamt 16 Kolleginnen der PI N.N. wurden in keiner Weise vom Beamten belästigt.

O.O. fühlte sich durch die anstößigen Nachrichten sexuell belästigt und in ihrer Würde herabgesetzt.

Keine der Betroffenen beabsichtigt strafrechtlich gegen den Beamten vorzugehen, lediglich O.O. gab an, sich diesen Schritt weiterhin vorzubehalten.

Angaben des Beamten

Der Beamte wurde am 28.01.2022 bei einem Gespräch im Beisein der Gleichbehandlungs-beauftragten A.a., dem BPK Stv. B.b., der Kontaktfrau C.c., dem PI-Kdt D.d., dem 2. Stv des PI-Kdt E.e. und der betroffenen Beamtinnen A.A., P.P., K.K., C.C., B.B., D.D., F.F. und I.I. mit den Vorwürfen konfrontiert.

Der Angezeigte entschuldigte sich bei den Kolleginnen und versicherte, dass dies in Zukunft nicht mehr vorkommen wird. Er meinte, dass dies seine Art und nur Spaß gewesen sei und er sicherlich keinen sexuellen Kontakt suchte.

Der Beamte wurde am 10.02.2022 von G.g. fernmündlich über die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen in Kenntnis gesetzt. Der Beamte teilte mit, eine Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen und anschießend seine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben werde.

Am 24.02.2022 brachte der Beamte seine Stellungnahme in schriftlicher Form beim BPK N.N. und direkt bei der Senatsvorsitzenden des Senates 26, bei der Bundesdisziplinar-behörde ein. Dabei gab er folgendes sinngemäß an:

Ad 1) „Ich kenne O.O. ausschließlich dienstlich. Da ich viele Facebook Freunde in ihrer Einheit habe, wurde sie mir auch vorgeschlagen und ich sendete ihr eine Anfrage, welche sie annahm. Wir schrieben belanglos hin und her. Zeitgleich habe ich mit einer damaligen Freundin geschrieben. Während des Switchen von einem Chat zum anderen ist es mir passiert, dass ich die Nachrichten, die für meine Freundin bestimmt waren, irrtümlich an O.O. sendete. Ich entschuldigte mich sofort bei ihr, als ich den Irrtum bemerkte. Da sie nicht mehr reagierte, rief ich sie auf ihrem Diensthandy an, teilte ihr den Irrtum mit und entschuldigte mich nochmals. Sie nahm die Entschuldigung an und sagte, dass es ihr nichts mache. Mir war es sehr unangenehm, dass sie gesehen hat, wie intim ich mit meiner Freundin geschrieben hatte. Nachdem ich von der Aussage von O.O. beim BPK N.N. hörte, fragte ich meine damalige Freundin, ob sie den Chat vom 04.04.2021 noch hätte, was diese leider verneinte.“

Ad 2 & 3) „Ich pflege eine offene und freundschaftliche Art der Konversation. Ich hatte deswegen bis dato noch nie Probleme. Jedenfalls habe ich nie Interesse gehabt, Kolleginnen zu belästigen oder gar sexuell zu belästigen. Die Kolleginnen vergleiche ich mit meiner Tochter die 22 Jahre alt ist und die Tochter meiner Partnerin die 20 Jahre alt ist.

Das Ansprechen mit Belanglosem am Gang, Komplimente für Gewand oder Frisuren, hatten den Hintergrund, ihnen einerseits die Scheu vor der Dienstführung zu nehmen und andererseits auch das Abchecken, ob Fälle von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch stattfinden, da ich solche Erfahrungen bei der Zollwache gemacht hatte. Das machte ich genauso bei männlichen Kollegen. Mit Erzählungen von beruflichen Erfahrungen wollte ich ihnen zu einem kriminalistischen Spürsinn verhelfen. Ich nie einer Kollegin auf der PI N.N. unmoralische Angebote gemacht, sie unsittlich berührt oder nachgepfiffen, ich kann überhaupt nicht pfeifen.

Ich habe die Kolleginnen auch nicht beim Umkleiden beobachtet, sondern öffnete das Fenster im Journaldienstraum 5, weil ich einen Lärm draußen hörte. Ich neigte mich hinaus, um zu sehen woher der Lärm kam, konnte aber aufgrund der Spiegelung Nichts erkennen.

Zu den restlichen Vorwürfen habe ich keine Erinnerungen oder Wahrnehmungen.

Sollte ich tatsächlich Grenzen überschritten haben, tut mir das fürchterlich leid.

Es wurde mir vor dem Gespräch mit der Gleichbehandlungsbeauftragten leider auch niemals mitgeteilt, dass ich mich falsch verhalten würde, sonst hätte ich rechtzeitig reagieren können.

Jetzt ist mir bewusst, dass offensichtlich mehr Distanz gewünscht wird, weswegen ich mein Verhalten derart gestalten werde. Sollte ich mit Aussagen Personen in ihrer Ehre verletzt haben, so tut es mir von Herzen leid und ich möchte mich dafür aufrichtig entschuldigen.“

Der Beamte wurde am 14.02.2022 mit Bescheid der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung-PA3, gemäß § 112 Abs. 1 BDG vom Dienst vorläufig suspendiert.

Mit Bescheid vom 08.03.2022, GZ 2022-0.120.803, Senat 26 hat die Bundesdisziplinarbehörde aufgrund des angezeigten Sachverhalts eine Suspendierung verfügt.

Am 08.03.2022 wurde zur GZ 2022-0.173.614, Senat 26 hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Note vom 29.03.2022 teilte die Staatsanwaltschaft N.N. mit, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens mangels Anfangsverdacht Abstand genommen wurde.

In weiterer Folge wurde für den 12.09., 15.09., 21.09. und 29.09.2022 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Verpflichtung, dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a BDG normiert, dass Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Laut § 8 Abs. 1, Z. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird.

Abs. 2, Z. 2 leg. cit. liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, welches die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Gemäß § 8a Abs. 1, Z. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird.

Abs. 2, Z. 1 leg. cit. liegt eine geschlechtsbezogene Belästigung vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, welches die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Nach den Erläuterungen in der RV 285, Blg NR, 22. GP 7 können die entsprechenden Verhaltensweise verschiedene Formen annehmen, angefangen bei sprachlichen Äußerungen und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material.

Zufolge § 45 Abs. 1 BDG hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat er oder sie darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Ad Schuldsprüche

Mit Note vom 29.03.2022 teilte die Staatsanwaltschaft N.N. mit, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens mangels Anfangsverdacht Abstand genommen wurde.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG zufolge ist, die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

Nachdem ein solches nicht vorliegt, war der Sachverhalt einer disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Ad Punkt 1

Der Beamte bestätigte, Vorgesetzter der in diesem Spruchpunkt angeführten Kolleginnen gewesen zu sein. Er gestand zunächst auch uneingeschränkt zu, die angeführten Äußerungen gemacht zu haben.

In weiterer Folge relativierte er jedoch teilweise sein Geständnis und wollte diese teilweise als Scherz verstanden wissen, wie die an Frau G.G. gestellte Frage, ob sie ihn mitnimmt. Immerhin hätte er sich damals noch im Dienst befunden und würde diese weit entfernt von ihm wohnen. Gleiches gilt für die Frau K.K. gegenüber getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit „oben ohne tanzen“ bzw. „noch länger dableiben, dann wird es lustig“ wie auch für die Bemerkung über Frau F.F. „selbstgebackene Muffins, um einen guten Dienstplan zu bekommen“ oder die an Frau H.H. gerichtete Frage „ob sie ihn zu ihrer Schwägerin zu deren Feier mitnimmt“ und die Antwort auf deren Frage, was er denn dort will, nämlich, dass „sie ihn dort als ihren Freund vorstellen möge“.

Was die an Frau D.D. gerichtete Frage, als diese mehrere Schlüssel abgab, „ob der Haustorschlüssel dabei sei“, sei ebenfalls scherzhaft gemeint gewesen. Ob er davon gesprochen hat, ob der Haustorschlüssel für ihn dabei sei, daran vermochte sich der Beamte jedoch überhaupt nicht mehr zu erinnern, ebenso wenig daran, jemand an den Hals gefasst zu haben.

Die gegenüber Frau I.I. getroffene Aussage, „dass sie gerne zu zweit eine Besprechung machen, wenn sie das will“, wäre als Scherz gemeint gewesen bzw. als „Sarkasmus ohne sexuellen Hintergrund“.

Was letztlich den Hinweis an Frau I.I., wonach „diese einen Arschtritt gebraucht hatte“ anbelangt, hätte diese im Vergleich zu den anderen Kolleginnen keine Leistung erbracht. In diesem Zusammenhang räumte der Beamte auf diesbezüglich Befragung ein, dass es an der Dienststelle allerdings nicht üblich gewesen wäre, sich eines derart rüden Tones zu bedienen. Der Beamte vermeinte nur, dem Ganzen durch ein Lächeln ohnehin die Schärfe genommen zu haben.

Aufgrund seiner eigenen Angaben aber auch aufgrund der Zeugenaussagen - die Zeuginnen D.D., E.E., F.F., H.H., I.I., A.A. sowie G.G. bestätigten, dass sich der Beamte ihnen gegenüber in der im Spruch dargelegten Art und Weise geäußert hat - ist verifiziert, dass die ihm zur Last gelegten Äußerungen gefallen sind, wobei der Senat keinen Grund erkannte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin D.D. zu zweifeln, wenn diese angibt, dass er sehr wohl gefragt hat, ob der Haustorschlüssel für ihn dabei sei und nicht - wie der Beamte vermeint, sich erinnern zu können – ob der Haustorschlüssel dabei sei.

Der Senat erkannte deshalb keinen Grund an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln, zumal die Zeugin D.D. ihre Aussage nach Wahrheitserinnerung zu Protokoll gab und nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diese leichtfertig durch eine falsche Aussage einer straf- und in weiterer Folge disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zudem war diese nicht die Einzige, der der Beamte zweifelhafte Bemerkungen gegenüber fallen hat lassen.

Ad F.F.

Wenn der Beamte in Bezug auf seine Schilderungen von den „gefakten“ Harnabgaben mit Plastikpenissen, dem sexuellen Übergriff des Orthopäden und den Sexualpraktiken einiger Jugendlicher ins Treffen führt, nur eine freundschaftliche Art der Konversation gepflegt und den Kollegen: innen nur aus seinem beruflichen Erfahrungsschatz erzählt zu haben, sodass diese mit offenen Augen und Misstrauen an eine Sache herangehen, hinter die Fassade blicken und kriminalistischen Spürsinn entwickeln, erschließt sich dem Senat nicht, worin der Beamte bei den ihm zur Last gelegten Bemerkungen einen Zusammenhang zu einer Amtshandlung erkannt haben will. Darüber hinaus räumte selbst der Beamte ein, dass Frau F.F. nicht mit derartigen Amtshandlungen befasst gewesen ist.

Wenn er erklärt, dass seine Schilderung über den Orthopäden eine Folge dessen war, dass er offensichtlich ob der Tatsache verärgert gewesen ist, eben über die Medien informiert worden zu sein, dass der Orthopäde freigesprochen worden ist, weil es sich hierbei angeblich um eine zulässige Behandlungsmethode zur Lösung von Verspannungen handeln würde, erwies sich seine Aussage, dass es einen derartigen Fall gegeben hat, aufgrund von Internetrecherchen als zutreffend. Tatsächlich erging in dieser Causa am 14.01.2022, also kurz bevor er F.F. hiervon erzählte, - ein (wenngleich noch nicht rechtskräftiger) Freispruch.

F.F. vermochte sich zwar nicht mehr so genau erinnern, schloss aber nicht aus, dass er tatsächlich davon gesprochen hat, den Vorfall in der Zeitung gelesen oder von diesem in den Nachrichten gehört zu haben. Sie selbst kannte den Fall auch aus den Medien.

Die Zeugin F.F. erklärte in diesem Zusammenhang aber auch, dass keiner der Kollegen jemals über ein Sexualdelikt gesprochen hat und würde ihr Chef nicht über Fälle sprechen, wenn sie nicht die Dienststelle betreffen. Gegenständliche Aussage wurde von den Zeuginnen L.L., H.H., A.A., G.G. und M.M. insofern bestätigt, als diese zu Protokoll gaben, dass mit Dienstführenden Themen mit Sexualbezug im Aufenthaltsraum nicht diskutiert worden sind. Wenn überhaupt derartige Themen zur Sprache kamen, dann selten und nur zwischen Kollegen. Zudem würden die jungen Kollegen: innen sich in einem von der Dienstführung und den älteren Kollegen benutzten Aufenthaltsraum verschiedenen Raum aufhalten. Sohin ist evident, dass das Vorgehen des Beamten, im Aufenthaltsraum der jüngeren Kollegen: innen den in den Medien damals präsenten Fall des Orthopäden aufzugreifen, ein an dieser Dienststelle für einen Dienstführenden jedenfalls unübliches darstellt. Die Schilderung von den Harnröhrenstimulationen erfolgte den Angaben der Zeugin F.F. zufolge vor dem Kaffeeautomaten.

Zudem ist wohl davon auszugehen, dass der kriminalistische Spürsinn, welche der Beamte durch derartige Erzählung entwickeln sehen will, durchaus auch durch die Schilderung von Amtshandlung mit keinem anzüglichen Hintergrund entwickelt werden kann. Seine Rechtfertigung wird daher als Schutzbehauptung gewertet.

Seine diesbezüglichen Erläuterungen sind daher jedenfalls unangebracht und - in Anbetracht dessen, dass dieselben ohne Bezug zu einer Amtshandlung gefallen sind- auch im Zusammenhalt mit seinem sonstigen Auftreten den beträchtlich jüngeren Kolleginnen gegenüber jedenfalls distanzlos.

Die Zeugin F.F. erklärte in Bezug auf beide Bemerkung, dieselben als unangebracht, grauslich, unerwünscht und als belästigend empfunden zu haben, wenngleich dieses Verhalten keinen Einfluss auf ihr Arbeitsumfeld hatte.

Der Beamte hat daher der Zeugin F.F. gegenüber diesbezüglich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG zu vertreten.

Nachdem diese jedoch betont hat, dass dieselben keinen Einfluss auf ihr Arbeitsumfeld gehabt haben, hat er diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 8 und 8a BDG begangen.

Gegenständliches Verhalten ist zudem für eine Führungskraft unangebracht und damit auch bereits objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

Was die ihr gemachten Komplimente anbelangt, hat die Zeugin F.F. angegeben, dieselben als unerwünscht empfunden zu haben, zumal sie auch nicht im Klaren darüber war, ob er dieselben ernst gemeint hatte oder diese nicht doch einen Hintergrund hatten.

Dass es sich hierbei nicht um ein einzelnes Vorgehen gehandelt hat, ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeuginnen G.G., der er Komplimente über deren lange Haare machte und dieser auch bekundete, sich gerne was Engeres anziehen zu können und E.E., der er erklärte, dass sie, als sie in einer engen schwarzen Hose und Stiefletten mit Keilabsatzschuhe bekleidet gewesen ist, so bleiben soll, da sie ihm so besser gefalle.

Der Senat sah keinen Grund, die Glaubwürdigkeit der gegenständlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen und handelt es sich auch hierbei um ein für eine Führungskraft unangebrachtes Verhalten nicht jedoch um ein solches, das als Würde verletzend zu werten ist.

Der Vorwurf, wonach er sich ihr öfters in den Weg in einer Art und Weise in den Weg gestellt hatte, um ein Ausweichen zu provozieren, wurde jedoch von der Zeugin nicht mehr aufrechterhalten, weshalb derselbe nicht mehr im Spruch angeführt wird.

Wenngleich gegenständliches Verhalten nicht grundsätzlich als ein die Würde verletzendes zu qualifizieren ist, stellt es aber ein für einen Vorgesetzten jedenfalls unangebrachtes Verhalten dar. Eine Führungskraft, die im dienstlichen Kontext das Aussehen seiner Mitarbeiter: innen thematisiert, lässt berechtigte Zweifeln an der sachlichen Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, weshalb er in diesem Zusammenhang eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu vertreten hat.

Was die Bezeichnung als „Prinzessin“ anbelangt, hat die Zeugin dieselbe als unangebracht und entwürdigend empfunden, zumal sie sich dabei in kniender Position befunden hat.

Es steht einem Vorgesetzten nicht zu, seine Mitarbeiterinnen als Prinzessin zu betiteln. Gegenständliche Aussage ist distanz- und respektlos, weshalb der Beamte jedenfalls eine Übertretung gemäß § 43a BDG zu vertreten. Zwar hat sich der Beamte diesbezüglich entschuldigt und hat er die Zeugin in der Folge auch nicht mehr so angesprochen, was aber nichts daran ändert, dass sein Verhalten grundsätzlich distanz- und respektlos ist.

Zudem ist dieses Verhalten auch bereits objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, wenn ein Vorgesetzter mit ihm unterstellten Mitarbeiterinnen auf derart vertraulicher Weise kommuniziert und hat er damit auch eine Übertretung gemä

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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