TE Vwgh Beschluss 1996/3/19 95/11/0250

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §28;
VStG §5 Abs1;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0252

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerden des C in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten 1) vom 2. November 1994, Zl. KUVS-1205/3/94 (hg. Zl. 95/11/0250), und

2) vom 30. September 1994, Zlen. KUVS-517/3/94, KUVS-1011-1012/94, KUVS 1009-1010/94 (hg. Zl. 95/11/0252), betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung einer näher genannten Gesellschaft mbH nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in Ansehung von Arbeitnehmern der Gesellschaft insgesamt sechs Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ereignet hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch sechs Übertretungen nach diesem Gesetz begangen; über ihn wurden sechs Geldstrafen im jeweiligen Ausmaß von S 2.500,-- bis S 6.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In seinen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer (nach Abweisung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden und Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Juni 1995, B 2343/94, B 2713/94) der Sache nach geltend, er habe die in Rede stehenden Arbeitnehmer in Ansehung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ausreichend kontrolliert und dies im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft gemacht bzw. es habe sich um Eigenmächtigkeiten der Arbeitnehmer gehandelt; zum Beweis seiner Unschuld sei er - seit der VStG-Novelle 1987 - nicht mehr verpflichtet. Im übrigen bekämpft er die Strafbemessung.

Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerden von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen und einheitlichen, auch zur Rechtslage nach der VStG-Novelle 1987 ergangenen, Rechtsprechung die Dartuung eines konkreten und effizienten Kontrollsystems zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens an festgestellten Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften gefordert; zu dieser Dartuung gehöre es auch, das Versagen des Kontrollsystems im konkreten Fall zu begründen. Die belangte Behörde hat sich im übrigen auf diese Rechtsprechung berufen.

Da keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden.

Im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110250.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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