TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/22 E1969/2022

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6, §20
SuchtmittelG
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft; hinreichende Begründung der vom Beschwerdeführer – durch besonders gewichtige, neu hinzutretende Umstände – ausgehenden Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des §20 Abs2 StbG. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des §20 Abs2 StbG. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei Vorliegen schwerwiegender Gründe einen Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft anordnet (siehe VfSlg 19.516/2011, 20.322/2019; VfGH 22.9.2022, E1245/2022; vgl auch VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung (siehe insbesondere VfGH 22.9.2022, E1245/2022) ist es mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn das Verwaltungsgericht Wien in mehreren, wenn auch jeweils nicht gravierenden Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz einen gemäß §20 Abs2 iVm §10 Abs1 Z6 StbG schwerwiegenden Grund erblickt, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei Vorliegen schwerwiegender Gründe einen Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft anordnet (siehe VfSlg 19.516/2011, 20.322/2019; VfGH 22.9.2022, E1245/2022; vergleiche auch VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung (siehe insbesondere VfGH 22.9.2022, E1245/2022) ist es mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn das Verwaltungsgericht Wien in mehreren, wenn auch jeweils nicht gravierenden Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz einen gemäß §20 Abs2 in Verbindung mit §10 Abs1 Z6 StbG schwerwiegenden Grund erblickt, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Verleihung (Staatsbürgerschaft), Staatsbürgerschaftsrecht, Entscheidungsbegründung, Suchtgift, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1969.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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