TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/18 Ro 2022/03/0062

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art49 Abs1
B-VG Art53
GO NR 1975 Anl1 §28
GO NR 1975 Anl1 §29
GO NR 1975 Anl1 §30 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §32 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §32 Abs2
GO NR 1975 Anl1 §33
GO NR 1975 Anl1 §33 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §55
VwGG §21 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des MMag. T S, vertreten durch Dr. Thomas Kralik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2022, Zl. W194 2257235-1/11E, betreffend Verhängung einer Beugestrafe gemäß der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Revisionswerber gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 Euro als Beugestrafe wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Revisionswerber gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Halbsatz und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 Euro als Beugestrafe wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

2        Dem legte das BVwG - auf für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:

3        Mit Schreiben vom 18. Juli 2022, beim BVwG am 19. Juli 2022 eingelangt, habe der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss; im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 14. Juli 2022 einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über den Revisionswerber gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) übermittelt.Mit Schreiben vom 18. Juli 2022, beim BVwG am 19. Juli 2022 eingelangt, habe der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss; im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 14. Juli 2022 einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über den Revisionswerber gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) übermittelt.

4        In der Begründung dieses Antrags sei dargelegt worden, dass die an den Revisionswerber (der seinen Wohnsitz in den Niederlanden habe) gerichtete Ladung für den Termin 30. Juni 2022 im Wege der vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in Übereinstimmung mit der niederländischen Rechtslage (auf Vorschlag des Außenministeriums der Niederlande) empfohlenen Weise erfolgt sei, nämlich letztlich durch die durch einen niederländischen Gerichtsvollzieher am 23. Juni 2022 vorgenommene Hinterlegung am Wohnsitz des Revisionswerbers. Dieser habe der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet und eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsausschuss unterlassen.

5        Dazu zur Stellungnahme aufgefordert, habe der Revisionswerber im Wesentlichen geltend gemacht, die Ladung für den 30. Juni 2022 zwar erhalten zu haben, aber erst wenige Tage vor dem Termin, sodass es ihm praktisch unmöglich gewesen sei, innerhalb der kurzen Zeit Vorkehrungen für eine Reise nach Wien zu treffen. Er habe zudem darauf hingewiesen, seit dem 23. Februar 2022 seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Niederlanden zu haben. „Mangels Geltung der VO-UA in den Niederlanden“ treffe ihn daher nicht die in § 33 Abs. 1 VO-UA normierte Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten und vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, weshalb auch die Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln rechtswidrig sei.Dazu zur Stellungnahme aufgefordert, habe der Revisionswerber im Wesentlichen geltend gemacht, die Ladung für den 30. Juni 2022 zwar erhalten zu haben, aber erst wenige Tage vor dem Termin, sodass es ihm praktisch unmöglich gewesen sei, innerhalb der kurzen Zeit Vorkehrungen für eine Reise nach Wien zu treffen. Er habe zudem darauf hingewiesen, seit dem 23. Februar 2022 seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Niederlanden zu haben. „Mangels Geltung der VO-UA in den Niederlanden“ treffe ihn daher nicht die in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA normierte Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten und vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, weshalb auch die Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln rechtswidrig sei.

6        Das BVwG legte weiter dar, am 1. August 2022 eine Vernehmung durchgeführt zu haben, an der der Revisionswerber (mittels Videotelefonie) und sein Rechtsvertreter (vor Ort am BVwG) teilgenommen hätten, und traf (zusammengefasst) folgende Feststellungen:

7        Der Revisionswerber sei bereits zur Sitzung des Untersuchungsausschusses am 2. März 2022 geladen worden, aber nicht erschienen, weshalb über ihn auf Antrag des Untersuchungsausschusses mit Beschluss des BVwG vom 14. April 2022 eine Beugestrafe in Höhe von 5.000.-- Euro verhängt worden sei, wogegen er kein Rechtsmittel erhoben habe. Ob die Ladungen an den Revisionswerber für die Sitzung des Untersuchungsausschusses am 6. April 2022 zugestellt worden seien, könne nicht festgestellt werden.

8        Die Ladung für die Sitzung des Untersuchungsausschusses am 30. Juni 2022 habe die Androhung, dass bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung durch die politische Behörde beschlossen werden könne und Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach §§ 36 Abs. 1, 55 VO-UA, Vorführung nach § 36 Abs. 2 VO-UA) enthalten.Die Ladung für die Sitzung des Untersuchungsausschusses am 30. Juni 2022 habe die Androhung, dass bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung durch die politische Behörde beschlossen werden könne und Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach Paragraphen 36, Absatz eins, 55, VO-UA, Vorführung nach Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA) enthalten.

9        Die Übermittlung der Ladung an den Revisionswerber sei im Wege der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die Österreichische Botschaft in Den Haag, den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft und einen niederländischen Gerichtsvollzieher derart erfolgt, dass nach drei erfolglosen Zustellversuchen an der Wohnung des Revisionswerbers die Ladung am 23. Juni 2022 in den Postkasten des Revisionswerbers eingeworfen wurde. Der Revisionswerber habe die Ladung am 25. oder 26. Juni 2022 ausgehändigt bekommen. Den Termin 30. Juni 2022 habe er nicht wahrgenommen.Die Übermittlung der Ladung an den Revisionswerber sei im Wege der Amtshilfe gemäß Artikel 22, B-VG über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die Österreichische Botschaft in Den Haag, den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft und einen niederländischen Gerichtsvollzieher derart erfolgt, dass nach drei erfolglosen Zustellversuchen an der Wohnung des Revisionswerbers die Ladung am 23. Juni 2022 in den Postkasten des Revisionswerbers eingeworfen wurde. Der Revisionswerber habe die Ladung am 25. oder 26. Juni 2022 ausgehändigt bekommen. Den Termin 30. Juni 2022 habe er nicht wahrgenommen.

10       Der Revisionswerber sei österreichischer Staatsbürger und habe zuletzt am 23. Februar 2022 über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt. Er habe keine Sorgepflichten, sei berufstätig und habe im Verfahren keine Angaben zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen gemacht. Ausgehend von den Ergebnissen des vorangegangenen Verfahrens zur Verhängung einer Beugestrafe vor dem BVwG seien überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen.

11       Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften zunächst (zusammengefasst) aus, dass ein zulässiger und ausreichend begründeter Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe vorliege, wobei unstrittig sei, dass dem Revisionswerber die (an ihn zu eigenen Handen gerichtete) Ladung für den 30. Juni 2022 tatsächlich zugekommen sei. Eine „genügende Entschuldigung“ des Revisionswerbers liege nicht vor (was näher begründet wurde). Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA erfüllt seien, seien die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gegeben.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften zunächst (zusammengefasst) aus, dass ein zulässiger und ausreichend begründeter Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe vorliege, wobei unstrittig sei, dass dem Revisionswerber die (an ihn zu eigenen Handen gerichtete) Ladung für den 30. Juni 2022 tatsächlich zugekommen sei. Eine „genügende Entschuldigung“ des Revisionswerbers liege nicht vor (was näher begründet wurde). Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA erfüllt seien, seien die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gegeben.

12       Daran ändere nämlich entgegen der Auffassung des Revisionswerbers der Umstand, dass dieser seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Österreich, sondern in den Niederlanden habe, nichts.

13       Gemäß Art. 53 Abs. 1 B-VG könne der Nationalrat durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen; darüber hinaus sei ein solcher auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzusetzen. Gemäß Art. 53 Abs. 5 B-VG treffe das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats nähere Bestimmungen. In diesem könnten eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es habe auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.Gemäß Artikel 53, Absatz eins, B-VG könne der Nationalrat durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen; darüber hinaus sei ein solcher auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzusetzen. Gemäß Artikel 53, Absatz 5, B-VG treffe das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats nähere Bestimmungen. In diesem könnten eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es habe auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.

14       Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VO-UA habe die Auskunftsperson der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA könne der Untersuchungsausschuss beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VO-UA habe die Auskunftsperson der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA könne der Untersuchungsausschuss beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, VO-UA beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet.

15       Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042) sei davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel handelt, also um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss dienen. Dem damit verfolgten Ziel, eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten, komme angesichts der Kontrollfunktion parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ein hoher Stellenwert zu. Das AVG sei weder auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss noch auf das Verfahren vor dem BVwG über einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe anzuwenden (Hinweis auf VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001). Die VO-UA regle das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend und enthalte auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des BVwG. So sei das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei insbesondere die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zu beachten seien und jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschritten werden dürften, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gälten.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042) sei davon auszugehen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel handelt, also um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss dienen. Dem damit verfolgten Ziel, eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten, komme angesichts der Kontrollfunktion parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ein hoher Stellenwert zu. Das AVG sei weder auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss noch auf das Verfahren vor dem BVwG über einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe anzuwenden (Hinweis auf VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001). Die VO-UA regle das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend und enthalte auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des BVwG. So sei das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei insbesondere die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zu beachten seien und jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschritten werden dürften, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gälten.

16       Gerade die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses weise in Verbindung mit seinem Ziel, nämlich der Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken, ganz deutlich darauf hin, dass hier - anders als in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren - individuelle Interessen bzw. Ziele nicht im Vordergrund stünden. Dies unterscheide aber die Befragung einer Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss von der Einvernahme eines Zeugen in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren. Zudem müsse in der konkreten Konstellation beachtet werden, dass der Revisionswerber österreichischer Staatsbürger sei und seine individuellen Rechte als Auskunftsperson insbesondere durch die §§ 33 und 43 VO-UA umfassend gewährleistet würden.Gerade die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses weise in Verbindung mit seinem Ziel, nämlich der Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken, ganz deutlich darauf hin, dass hier - anders als in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren - individuelle Interessen bzw. Ziele nicht im Vordergrund stünden. Dies unterscheide aber die Befragung einer Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss von der Einvernahme eines Zeugen in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren. Zudem müsse in der konkreten Konstellation beachtet werden, dass der Revisionswerber österreichischer Staatsbürger sei und seine individuellen Rechte als Auskunftsperson insbesondere durch die Paragraphen 33 und 43 VO-UA umfassend gewährleistet würden.

17       Dem stehe auch das vom Revisionswerber angesprochene Territorialitätsprinzip nicht entgegen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 27.10.1997, 96/17/0348) erlaube das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip, das als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechts sei, mit Zwangsgewalt verbundene Hoheitsakte auf fremden Staatsgebiet zwar grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates. Eine derartige (generelle) Zustimmung fehle schon mangels eines auf die vorliegende Konstellation anzuwendenden Amts- oder Rechtshilfeabkommens zwischen Österreich und den Niederlanden.Dem stehe auch das vom Revisionswerber angesprochene Territorialitätsprinzip nicht entgegen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 27.10.1997, 96/17/0348) erlaube das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip, das als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts gemäß Artikel 9, Absatz eins, B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechts sei, mit Zwangsgewalt verbundene Hoheitsakte auf fremden Staatsgebiet zwar grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates. Eine derartige (generelle) Zustimmung fehle schon mangels eines auf die vorliegende Konstellation anzuwendenden Amts- oder Rechtshilfeabkommens zwischen Österreich und den Niederlanden.

18       Dem Territorialitätsprinzip sei aber kein absoluter Vorrang einzuräumen: Bei Bestehen eines ausreichenden inländischen Anknüpfungspunktes erlaube vielmehr das Personalitätsprinzip dem Gesetzgeber, Gebote an die eigenen Staatsbürger zu richten, die sich außerhalb des Staatsgebiets befinden, sowie an andere Personen bezüglich solcher Verhaltensweisen, die sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten (Hinweis auf VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221).

19       Der Revisionswerber sei einerseits österreichischer Staatsbürger, andererseits gehe es in der konkreten Konstellation um einen im Inland verwirklichten Sachverhalt, weil der Revisionswerber nicht zu der im Inland stattgefundenen Sitzung des durch Beschluss des österreichischen Nationalrats eingesetzten Untersuchungsausschusses am 30. Juni 2022 erschienen sei. Zudem würde ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt durch das Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken, begründet.

20       Im gegebenen Zusammenhang sei zudem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Steuerrecht (Hinweis auf VwGH 28.3.2011, 2011/17/0045) zu verweisen, wonach das Völkerrecht einer Anknüpfung an sich außerhalb des Staatsgebietes ereignende Sachverhalte nicht prinzipiell entgegenstehe.

21       Der ausländische Wohnsitz des Revisionswerbers habe ihn daher nicht von seiner Verpflichtung entbunden, der Ladung Folge zu leisten.

22       Im Weiteren begründete das BVwG die Höhe der über den Revisionswerber verhängten Beugestrafe und schließlich die Zulässigkeit der Revision: Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegte Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten, durch Verhängung einer Beugestrafe auch über solche Personen durchgesetzt werden könne, die zwar österreichische Staatsbürger seien, aber über keinen Wohnsitz im Inland verfügten.Im Weiteren begründete das BVwG die Höhe der über den Revisionswerber verhängten Beugestrafe und schließlich die Zulässigkeit der Revision: Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegte Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten, durch Verhängung einer Beugestrafe auch über solche Personen durchgesetzt werden könne, die zwar österreichische Staatsbürger seien, aber über keinen Wohnsitz im Inland verfügten.

23       Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision des Revisionswerbers, die zur Zulässigkeit zunächst auf die Begründung des BVwG verweist und zudem die Frage releviert, ob Personen, die über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfügen, überhaupt verpflichtet seien, einer Ladung als Auskunftsperson Folge zu leisten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

24       Die Revision ist schon aus dem vom BVwG angeführten Grund zulässig. Sie erweist sich aber als unbegründet.

25       Dem vor dem BVwG antragstellenden Untersuchungsausschuss kommt im Verfahren über die Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe keine Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042, und VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001). Die Einladung des BVwG an den Untersuchungsausschuss, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, war daher entbehrlich; auf die vom Untersuchungsausschuss erstattete „Revisionsbeantwortung“ ist nicht einzugehen.Dem vor dem BVwG antragstellenden Untersuchungsausschuss kommt im Verfahren über die Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe keine Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vergleiche , VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042, und VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001). Die Einladung des BVwG an den Untersuchungsausschuss, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, war daher entbehrlich; auf die vom Untersuchungsausschuss erstattete „Revisionsbeantwortung“ ist nicht einzugehen.

26       Durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2014 wurden (u.a.) Art. 53 B-VG neu gefasst und Abs. 1a in Art. 130 B-VG eingefügt. Diese Bestimmungen lauten seither (auszugsweise):Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, wurden (u.a.) Artikel 53, B-VG neu gefasst und Absatz eins a, in Artikel 130, B-VG eingefügt. Diese Bestimmungen lauten seither (auszugsweise):

„Art. 53 B-VG:„"Art". 53 B-VG:

(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

...

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.

...

Art. 130 B-VG:Artikel 130, B-VG:

...

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

27       Im Initiativantrag zur Neuregelung (718/A XXV. GP) wird (u.a.) Folgendes ausgeführt:Im Initiativantrag zur Neuregelung (718/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wird (u.a.) Folgendes ausgeführt:

„Zu Art. 53:„Zu Artikel 53 :

Mit der Neufassung des Art. 53 B-VG sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auch aufgrund eines Verlangens einer parlamentarischen Minderheit sowie genauere Bestimmungen für den Gegenstand eines Untersuchungsausschusses und dessen Verfahren geschaffen werden.Mit der Neufassung des Artikel 53, B-VG sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auch aufgrund eines Verlangens einer parlamentarischen Minderheit sowie genauere Bestimmungen für den Gegenstand eines Untersuchungsausschusses und dessen Verfahren geschaffen werden.

Seit der Stammfassung des B-VG ist der Untersuchungsausschuss im Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“ im zweiten Hauptstück des B-VG geregelt. Nähere Kriterien für die Bestimmung des Umfanges und die Überprüfung der Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes sowie Anforderungen an das Verfahren wurden im B-VG nicht normiert. Einen Maßstab konnte bislang nur die Verfassung in ihrer Gesamtheit bilden. Die bisherige Formulierung des Art. 53 Abs. 1 B-VG hat regelmäßig Anlass zu Diskussionen über dessen Auslegung gegeben. In der Verfassungsrechtslehre wurde unter Verweis auf die systematische Stellung (Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“) und unter Bezugnahme auf die erste Kommentierung des B-VG (Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [Neudruck 2003; erstmals 1922] 139) eine sehr restriktive Sicht vertreten, die Art. 53 B-VG nur in Zusammenhang mit Art. 52 B-VG versteht (mwN Kahl, Art. 53 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 7. Lieferung 2005, Rz. 10). ...Seit der Stammfassung des B-VG ist der Untersuchungsausschuss im Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“ im zweiten Hauptstück des B-VG geregelt. Nähere Kriterien für die Bestimmung des Umfanges und die Überprüfung der Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes sowie Anforderungen an das Verfahren wurden im B-VG nicht normiert. Einen Maßstab konnte bislang nur die Verfassung in ihrer Gesamtheit bilden. Die bisherige Formulierung des Artikel 53, Absatz eins, B-VG hat regelmäßig Anlass zu Diskussionen über dessen Auslegung gegeben. In der Verfassungsrechtslehre wurde unter Verweis auf die systematische Stellung (Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“) und unter Bezugnahme auf die erste Kommentierung des B-VG (Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [Neudruck 2003; erstmals 1922] 139) eine sehr restriktive Sicht vertreten, die Artikel 53, B-VG nur in Zusammenhang mit Artikel 52, B-VG versteht (mwN Kahl, Artikel 53, B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 7. Lieferung 2005, Rz. 10). ...

Die Erfahrungen in den Untersuchungsausschüssen der 23. und 24. Gesetzgebungsperiode haben Auslegungsschwierigkeiten und sich aus der einschränkenden Interpretation ergebende Grenzen des Untersuchungsrechts aufgezeigt, deren Ableitung aus dem Verfassungstext umstritten geblieben ist (siehe Öhlinger, Die Bedeutung von Untersuchungsausschüssen als besonderes Instrument parlamentarischer Kontrolle, in: Bußjäger [Hrsg.], Die Zukunft der parlamentarischen Kontrolle [2008] 107 [112]). Die zwischenzeitige Neufassung der Regelungen betreffend weisungsfreie Organe in Art. 20 B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008 idF. BGBl. I Nr. 51/2012) und die korrespondierende Ergänzung des Art. 52 Abs. 1a B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008 idF. BGBl. I Nr. 114/2013) hinsichtlich der Anwesenheit und Befragung von Leitern eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates haben die erwähnte Problematik verstärkt.Die Erfahrungen in den Untersuchungsausschüssen der 23. und 24. Gesetzgebungsperiode haben Auslegungsschwierigkeiten und sich aus der einschränkenden Interpretation ergebende Grenzen des Untersuchungsrechts aufgezeigt, deren Ableitung aus dem Verfassungstext umstritten geblieben ist (siehe Öhlinger, Die Bedeutung von Untersuchungsausschüssen als besonderes Instrument parlamentarischer Kontrolle, in: Bußjäger [Hrsg.], Die Zukunft der parlamentarischen Kontrolle [2008] 107 [112]). Die zwischenzeitige Neufassung der Regelungen betreffend weisungsfreie Organe in Artikel 20, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) und die korrespondierende Ergänzung des Artikel 52, Absatz eins a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,) hinsichtlich der Anwesenheit und Befragung von Leitern eines gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates haben die erwähnte Problematik verstärkt.

Zu Art. 53 Abs. 1:Zu Artikel 53, Absatz eins :

Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation. Art. 53 B-VG gibt dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind. Im Unterschied zu Fragerechten, die in erster Linie auf die Erlangung konkreter Einzelinformationen gerichtet sind, soll die Einsetzung eines eigenen Ausschusses die Möglichkeit bieten, auch einen komplexen Vorgang aufzuarbeiten. Anders als ein Straf- oder Verwaltungsverfahren hat ein Untersuchungsausschuss nicht die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes zu prüfen bzw. über konkrete Anbringen abzusprechen. Ziel des Untersuchungsausschusses ist die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken.Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation. Artikel 53, B-VG gibt dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind. Im Unterschied zu Fragerechten, die in erster Linie auf die Erlangung konkreter Einzelinformationen gerichtet sind, soll die Einsetzung eines eigenen Ausschusses die Möglichkeit bieten, auch einen komplexen Vorgang aufzuarbeiten. Anders als ein Straf- oder Verwaltungsverfahren hat ein Untersuchungsausschuss nicht die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes zu prüfen bzw. über konkrete Anbringen abzusprechen. Ziel des Untersuchungsausschusses ist die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken.

...

Die näheren Regelungen über die Einsetzung und das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind gemäß Art. 53 Abs. 5 B-VG im GOG-NR zu treffen. Dabei sollen im Sinne der Funktionsfähigkeit und Verfahrenseffizienz des Nationalrates z. B. auch Beschränkungen der Unterstützungsmöglichkeit von Einsetzungsverlangen oder anderen Verfahrensrechten möglich sein.Die näheren Regelungen über die Einsetzung und das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind gemäß Artikel 53, Absatz 5, B-VG im GOG-NR zu treffen. Dabei sollen im Sinne der Funktionsfähigkeit und Verfahrenseffizienz des Nationalrates z. B. auch Beschränkungen der Unterstützungsmöglichkeit von Einsetzungsverlangen oder anderen Verfahrensrechten möglich sein.

...

Zu Art. 53 Abs. 5:Zu Artikel 53, Absatz 5 :

Mit Art. 53 Abs. 5 B-VG wird die Grundlage für die Ausgestaltung der Einsetzung und des Verfahrens der Untersuchungsausschüsse im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geschaffen. Darin können auch besondere Bestimmungen über die Vorsitzführung des Untersuchungsausschusses vorgesehen werden. Damit sind Bestimmungen gemeint, die auch über die sonstigen Regelungen über die Obleute und die Vorsitzführung nach dem GOG-NR hinausgehen. Das können z. B. auch Vertretungsaufgaben der Stellvertreter nach außen sein.Mit Artikel 53, Absatz 5, B-VG wird die Grundlage für die Ausgestaltung der Einsetzung und des Verfahrens der Untersuchungsausschüsse im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geschaffen. Darin können auch besondere Bestimmungen über die Vorsitzführung des Untersuchungsausschusses vorgesehen werden. Damit sind Bestimmungen gemeint, die auch über die sonstigen Regelungen über die Obleute und die Vorsitzführung nach dem GOG-NR hinausgehen. Das können z. B. auch Vertretungsaufgaben der Stellvertreter nach außen sein.

...

Für die bislang nur in der Verfahrensordnung geregelte Zulässigkeit der Beantragung bzw. Anordnung von Zwangs- und Beugemitteln wird nunmehr eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen. Die weite Formulierung bezieht auch sonstige Ersuchen an andere Organe, z. B. zur Durchführung von Erhebungen, mit ein.

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Zu Art. 130 Abs. 1a sowie Art. 136 Abs. 3a:Zu Artikel 130, Absatz eins a, sowie Artikel 136, Absatz 3 a, :

Diese Bestimmungen schaffen die Grundlage dafür, dass über die Verhängung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses (insbesondere Beugestrafen wegen Nichtbefolgung einer Ladung oder ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage sowie Beschwerden gegen eine zwangsweise Vorführung) künftig das Verwaltungsgericht des Bundes entscheidet. ...“

28       § 33 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410 idF BGBl I Nr. 99/2014, lautet auszugsweise: Paragraph 33, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,, lautet auszugsweise:

„...

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.“

29       Die als Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 geregelte Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) ist vorliegend in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 anzuwenden. Die als Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 geregelte Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) ist vorliegend in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, anzuwenden.

30       Im Revisionsfall sind folgende Bestimmungen der VO-UA von Bedeutung:

„Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 16. (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.Paragraph 16, (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Paragraph 24, einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.

...

Beweisaufnahme

§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51, und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

...

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 28. Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.Paragraph 28, Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

...

Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 30. (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.Paragraph 30, (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Absatz eins und den Arbeitsplan gemäß Paragraph 16, Absatz eins, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.

...

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. ...Paragraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43, und 44. ...

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

...

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins, und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.(2) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins, und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.

...“

31       Die im Revisionsfall maßgebende Fassung der genannten Bestimmungen der VO-UA geht im Wesentlichen zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 99/2014, mit der die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975, also die VO-UA, neu gefasst wurde; die Novelle

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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