RS OGH 2025/2/25 9Ob30/22k; 9Ob53/24w; 4Ob4/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2022
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Norm

AußStrG 2005 §107 Abs3 Z1

Rechtssatz

Die Anordnung der Erziehungsberatung findet in der Persönlichkeit bzw psychischen Verfasstheit des davon betroffenen Elternteils ihre Ursache. Die Zielsetzung der Erziehungsberatung liegt darin, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine nachhaltige Änderung in der elterlichen Haltung dem Kind gegenüber zu fördern.

Entscheidungstexte

  • RS0134107">9 Ob 30/22k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
  • RS0134107">9 Ob 53/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 53/24w
    Beisatz: Die Erziehungsberatung dient nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Wohl des Kindes, indem sie den Blick und die Aufmerksamkeit der Eltern auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder lenken soll, wodurch künftige Streitigkeiten um Kontaktrecht und Obsorge vermieden werden sollen. (T1)
    Beisatz: Dem Gericht wird mit § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG die Möglichkeit eröffnet, Eltern mit fachlich fundierter Anleitung und Begleitung zu einem Dialog über die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie zu Haltungs- und Verhaltensänderungen bei der Gestaltung ihrer Elternschaft hinzuführen. (T2)
    Beisatz: Das Erreichen dieses Zieles bedarf eines länger andauernden Beratungsprozesses. (T3)
  • RS0134107">4 Ob 4/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 4/25d
    vgl

Schlagworte

Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen, Elternberatung, psychotherapeutische Behandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134107

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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