RS OGH 2023/7/25 2Ob116/22f; 2Ob9/23x; 2Ob89/23m

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Veröffentlicht am 06.09.2022
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Rechtssatz

Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd Paragraph 776, Absatz 2, ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschluss Pflichtteilsminderung, Meidung, Kontakt, grundlos, Kontaktinteresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134105

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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