Norm
ABGB §776 Abs2Rechtssatz
Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd Paragraph 776, Absatz 2, ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschluss Pflichtteilsminderung, Meidung, Kontakt, grundlos, KontaktinteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134105Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023