RS OGH 2022/9/6 2Ob116/22f

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Veröffentlicht am 06.09.2022
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Rechtssatz

Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschluss Pflichtteilsminderung, Meidung, Kontakt, grundlos, Kontaktinteresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134105

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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