Norm
ABGB §776 Abs2Rechtssatz
Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschluss Pflichtteilsminderung, Meidung, Kontakt, grundlos, KontaktinteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134105Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022