Norm
StGB §46 Abs2Rechtssatz
Die Nichterwähnung des § 133a StVG (neben § 46 StGB) in § 17 JGG resultiert aus der Verschiedenheit der Rechtsinstitute der bedingten Entlassung (§ 46 StGB) und des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug (§ 133a StVG), womit insoweit die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 17 JGG methodisch unzulässig ist. Demzufolge sind generalpräventive Aspekte auch bei Straftaten von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in eine Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 2 StVG einzubeziehen.Die Nichterwähnung des Paragraph 133 a, StVG (neben Paragraph 46, StGB) in Paragraph 17, JGG resultiert aus der Verschiedenheit der Rechtsinstitute der bedingten Entlassung (Paragraph 46, StGB) und des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug (Paragraph 133 a, StVG), womit insoweit die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Paragraph 17, JGG methodisch unzulässig ist. Demzufolge sind generalpräventive Aspekte auch bei Straftaten von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in eine Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134103Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022