TE Vwgh Beschluss 2022/9/29 Ra 2022/03/0203

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. November 2021, Zl. LVwG-2020/31/1788-7, betreffend Entziehung des Taxiausweises und des Schülertransportausweises (mitbeteiligte Partei: H K in L, vertreten durch Föger&Pall Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 16. Juli 2020 entzog die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin dem Mitbeteiligten u.a. gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, und ordnete eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung an. Unter einem entzog die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten gemäß §§ 13 und 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr den Taxiausweis und den Schülertransportausweis für die Dauer von fünf Jahren.Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 16. Juli 2020 entzog die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin dem Mitbeteiligten u.a. gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, und ordnete eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung an. Unter einem entzog die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 13, und 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr den Taxiausweis und den Schülertransportausweis für die Dauer von fünf Jahren.

2        Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung des Taxisausweises und des Schülertransportausweises aus, auf Grund der Vorfälle, welche zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hätten (Nichteinhaltung des zeitlichen Sicherheitsabstandes), in Verbindung mit „den einschlägigen Strafvormerkungen“, mangle es dem Revisionswerber an der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 6 Abs. 1 Z 4 der Betriebsordnung.Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung des Taxisausweises und des Schülertransportausweises aus, auf Grund der Vorfälle, welche zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hätten (Nichteinhaltung des zeitlichen Sicherheitsabstandes), in Verbindung mit „den einschlägigen Strafvormerkungen“, mangle es dem Revisionswerber an der Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, der Betriebsordnung.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den bekämpften Bescheid (zur Gänze) auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den bekämpften Bescheid (zur Gänze) auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, der Mitbeteilige habe keine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 3 FSG gesetzt, weswegen die Rechtsgrundlage der Entziehung der Lenkberechtigung (nachträglich) weggefallen sei. Zur Frage der Entziehung des Taxiausweises und des Schülertransportausweises enthält das angefochtene Erkenntnis keine eigenständigen Ausführungen.Begründend gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, der Mitbeteilige habe keine bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gesetzt, weswegen die Rechtsgrundlage der Entziehung der Lenkberechtigung (nachträglich) weggefallen sei. Zur Frage der Entziehung des Taxiausweises und des Schülertransportausweises enthält das angefochtene Erkenntnis keine eigenständigen Ausführungen.

5        Gegen dieses Erkenntnis (zur Gänze) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.

6        Insoweit die Revision sich gegen die Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG wendete, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 26. August 2022, Ra 2021/11/0182, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Insoweit die Revision sich gegen die Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG wendete, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 26. August 2022, Ra 2021/11/0182, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung enthält hinsichtlich der - von der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG trennbaren und nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu beurteilenden - Entziehung des Taxiausweises und des Schülertransportausweises, welche den alleinigen Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden, kein Vorbringen, mit dem eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG behauptet würde.Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung enthält hinsichtlich der - von der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG trennbaren und nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu beurteilenden - Entziehung des Taxiausweises und des Schülertransportausweises, welche den alleinigen Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden, kein Vorbringen, mit dem eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG behauptet würde.

11       Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Entziehung des Taxilenkerausweises und des Schülertransportausweises richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Entziehung des Taxilenkerausweises und des Schülertransportausweises richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030203.L00

Im RIS seit

26.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten