RS Vwgh 2022/9/7 Ra 2021/13/0067

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Veröffentlicht am 07.09.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §1 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0021 E 29. Juli 2010 VwSlg 8574 F/2010 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051; vgl. auch Widhalm in Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 159 ff, der den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung betont).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130067.L02

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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