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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0021 E 29. Juli 2010 VwSlg 8574 F/2010 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051; vgl. auch Widhalm in Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 159 ff, der den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung betont).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130067.L02Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022