TE OGH 2022/9/12 4Nc21/22h

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Veröffentlicht am 12.09.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 4 Cg 157/19t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. D* B*, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. E* H*, und 2. H* H*, beide vertreten durch Mag. Friedrich Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, wegen Anfechtung (Streitwert 36.194,21 EUR), über den Berichtigungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag der beklagten Parteien wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Äußerung zum Berichtigungsantrag selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]            Die Beklagten in einem Anfechtungsprozess gemäß § 2 Z 1 AnfO stellten während des Berufungsverfahrens einen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies den Antrag ab und verpflichtete die Beklagten, dem Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten seiner Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen. [1] Die Beklagten in einem Anfechtungsprozess gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO stellten während des Berufungsverfahrens einen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies den Antrag ab und verpflichtete die Beklagten, dem Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten seiner Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.

[2]            Die Beklagten beantragen nun mit Eingaben vom 8., 17. und 29. 8. 2022 die Berichtigung der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, weil bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil eine Teilzahlung geleistet worden sei.

[3]            Der Kläger spricht sich gegen die Berichtigung aus.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

[5]            1. Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Im vorliegenden Fall entspricht der Kostenzuspruch jedoch dem im Beschluss dargelegten Entscheidungswillen des Senats, weshalb eine Berichtigung nicht in Frage kommt. [5] 1. Gemäß Paragraph 419, ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Im vorliegenden Fall entspricht der Kostenzuspruch jedoch dem im Beschluss dargelegten Entscheidungswillen des Senats, weshalb eine Berichtigung nicht in Frage kommt.

[6]            2. Im Übrigen zeigt der Berichtigungsantrag keinen Fehler in der Kostenentscheidung auf: Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Die Bemessungsgrundlage für diesen Zwischenstreit entspricht dem in diesem Zeitpunkt aktuellen Streitwert des Ausgangsverfahrens (vgl 7 Nc 23/15i). [6] 2. Im Übrigen zeigt der Berichtigungsantrag keinen Fehler in der Kostenentscheidung auf: Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Die Bemessungsgrundlage für diesen Zwischenstreit entspricht dem in diesem Zeitpunkt aktuellen Streitwert des Ausgangsverfahrens vergleiche 7 Nc 23/15i).

[7]            Im vorliegenden Fall verpflichtete das Erstgericht die Beklagten, zur Hereinbringung von Forderungen von insgesamt 36.194,21 EUR die Exekution ihrer Liegenschaft zu dulden. Die Beklagten fochten mit ihrer Berufung das Urteil in seinem vollen Umfang an. Der Streitwert im Berufungsverfahren und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Kosten im Zwischenstreit über den danach erfolgten Delegierungsantrag beträgt daher 36.194,21 EUR.

[8]            Ob die Beklagten die Exekution tatsächlich für Forderungen in der vom Erstgericht angenommenen Höhe dulden müssen, kann nur im Berufungsverfahren geprüft werden und sich nur auf die Kostenentscheidung im Hauptverfahren auswirken.

[9]            3. Da der Berichtigungsantrag unberechtigt ist und dem Kläger eine Äußerung weder aufgetragen noch freigestellt wurde, diente sein aus eigenem Antrieb eingebrachter Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Er hat daher keinen Kostenersatzanspruch.

Textnummer

E136351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040NC00021.22H.0912.000

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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