TE Vfgh Beschluss 1994/3/1 B2086/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013

Leitsatz

Im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht mit zureichender Deutlichkeit zu erkennen, ob der Bescheid bei Beschwerdestattgebung zur Gänze oder bloß zum Teil der Aufhebung zu verfallen hätte. Es liegt daher kein bestimmtes Begehren iS des §15 Abs2 VfGG vor. Ein derartiger Mangel ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist. Zurückweisung der Beschwerde.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, welche sich gegen einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung richtet, enthält einerseits das Begehren, "den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als ein Kulturschutzstreifen von weniger als 15 Meter vorgeschrieben wurde"; andererseits wird in ihr begehrt, "den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben". Im Hinblick auf diesen Widerspruch ist nicht mit zureichender Deutlichkeit zu erkennen, in welchem Umfang der bekämpfte Bescheid im Fall, daß sich die Beschwerde als gerechtfertigt erweisen sollte, aufzuheben wäre, maW: ob der Bescheid bei Beschwerdestattgebung zur Gänze oder bloß zum Teil der Aufhebung zu verfallen hätte. Es liegt daher das (auch) für Beschwerden nach Art144 B-VG unabdingbar geforderte bestimmte Begehren iS des §15 Abs2 VerfGG nicht vor. Ein derartiger Mangel ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist (s. zB VfGH 26.11.1990 B1162/90 mit weiteren Judikaturhinweisen).römisch eins. Die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, welche sich gegen einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung richtet, enthält einerseits das Begehren, "den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als ein Kulturschutzstreifen von weniger als 15 Meter vorgeschrieben wurde"; andererseits wird in ihr begehrt, "den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben". Im Hinblick auf diesen Widerspruch ist nicht mit zureichender Deutlichkeit zu erkennen, in welchem Umfang der bekämpfte Bescheid im Fall, daß sich die Beschwerde als gerechtfertigt erweisen sollte, aufzuheben wäre, maW: ob der Bescheid bei Beschwerdestattgebung zur Gänze oder bloß zum Teil der Aufhebung zu verfallen hätte. Es liegt daher das (auch) für Beschwerden nach Art144 B-VG unabdingbar geforderte bestimmte Begehren iS des §15 Abs2 VerfGG nicht vor. Ein derartiger Mangel ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist (s. zB VfGH 26.11.1990 B1162/90 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und dementsprechend der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen, weil die für eine Abtretung in Art144 Abs3 B-VG geforderten Voraussetzungen sohin nicht vorliegen.

II. Dieser Beschluß wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.römisch zwei. Dieser Beschluß wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2086.1993

Dokumentnummer

JFT_10059699_93B02086_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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