Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des Dr. C O in W, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilferstraße 45/5/36, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juni 2019, Zl. VGW-101/042/16273/2018-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres; mitbeteiligte Partei: Stiftung H in W, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorgeschichte
1 Die mitbeteiligte Partei ist eine von einer 1772 verstorbenen Gründerin letztwillig angeordnete Stiftung.
2 Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 26. August 2016 wurde der Revisionswerber „gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015“, von seiner „Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung ‚N.N.‘ mit sofortiger Wirkung, befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... wegen des Verdachts nach den §§ 146, 153 StGB anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung mit dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, abberufen“ und das zu näher genannter Zahl anhängige Ermittlungsverfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung“ gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 26. August 2016 wurde der Revisionswerber „gemäß Paragraph 15, Absatz 6, erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 2, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015“, von seiner „Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung ‚N.N.‘ mit sofortiger Wirkung, befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... wegen des Verdachts nach den Paragraphen 146, 153, StGB anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung mit dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, abberufen“ und das zu näher genannter Zahl anhängige Ermittlungsverfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung“ gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
3 Mit weiterem rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2016 wurde der mit Bescheid vom 20. Mai 2016 für die Stiftung N.N. zum Stiftungskommissär bestellte Notar Dr. X.X. mit sofortiger Wirkung gemäß § 16 Abs. 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Abs. 2 dritter Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, abberufen, gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. Notar Dr. Y.Y. „mit sofortiger Wirkung, interimistisch - befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... gegen das Kuratoriumsmitglied der Stiftung ‚N.N.‘ [den Revisionswerber] anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung mit dem Zeitpunkt einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, zum Kuratoriumsmitglied der Stiftung bestellt“ und das Verfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... anhängigen Strafverfahren wegen des Verdachts nach den §§ 146, 153 StGB, im Falle einer Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung“ gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit weiterem rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2016 wurde der mit Bescheid vom 20. Mai 2016 für die Stiftung N.N. zum Stiftungskommissär bestellte Notar Dr. römisch zehn.X. mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, abberufen, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit. Notar Dr. Y.Y. „mit sofortiger Wirkung, interimistisch - befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... gegen das Kuratoriumsmitglied der Stiftung ‚N.N.‘ [den Revisionswerber] anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung mit dem Zeitpunkt einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, zum Kuratoriumsmitglied der Stiftung bestellt“ und das Verfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... anhängigen Strafverfahren wegen des Verdachts nach den Paragraphen 146, 153, StGB, im Falle einer Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung“ gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
4 Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. September 2017 sprach die belangte Behörde aus, dass „gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015“, der Revisionswerber von seiner „Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung ‚N.N.‘ bis auf Weiteres abberufen“ bleibt und das bereits im oben angeführten Bescheid vom 26. August 2016 näher genannte Ermittlungsverfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der AZ ... anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung“ gemäß § 38 AVG ausgesetzt bleibt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11. September 2017 sprach die belangte Behörde aus, dass „gemäß Paragraph 15, Absatz 6, erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 2, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015“, der Revisionswerber von seiner „Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung ‚N.N.‘ bis auf Weiteres abberufen“ bleibt und das bereits im oben angeführten Bescheid vom 26. August 2016 näher genannte Ermittlungsverfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der AZ ... anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung“ gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt bleibt.
5 Bezugnehmend auf den Bescheid vom 11. September 2017 beantragte der Revisionswerber mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 gegenüber der belangten Behörde, „den vorübergehenden Ausschluss als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung ‚N.N.‘ aufzuheben“ und ihn in seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums wieder zu bestellen.
Erstbehördlicher Bescheid
6 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 hob die belangte Behörde „gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015“ die mit den oben wiedergegebenen Bescheiden vom 26. August 2016 sowie vom 11. September 2017 „ausgesprochene Abberufung“ des Revisionswerbers von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung „N.N.“ (mitbeteiligte Partei) auf (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag des Revisionswerbers „vom 18. September 2018“ auf Wiederbestellung zurück (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 hob die belangte Behörde „gemäß Paragraph 15, Absatz 6, erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 2, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015“ die mit den oben wiedergegebenen Bescheiden vom 26. August 2016 sowie vom 11. September 2017 „ausgesprochene Abberufung“ des Revisionswerbers von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung „N.N.“ (mitbeteiligte Partei) auf (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag des Revisionswerbers „vom 18. September 2018“ auf Wiederbestellung zurück (Spruchpunkt 2.).
7 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, aufgrund der von der Vorsitzenden des Stiftungs-Kuratoriums Dr. V.V. und dem seinerzeitigen Stiftungsverwalter Dr. W.W. in jeweils getrennten Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfe sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Revisionswerber einerseits und der Vorsitzenden und dem Stiftungsverwalter andererseits nachhaltig gestört gewesen. Wegen der sich daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit der Stiftung und um das dauernde Stammvermögen der Stiftung zu erhalten sowie den Zweck der Stiftung nicht zu gefährden, sei mit Bescheid vom 18. Mai 2016 Notar Dr. X.X. zum Stiftungskommissär bestellt worden. Dieser habe mit Schreiben vom 13. Juli 2016 Notar Dr. Y.Y. anstelle des Revisionswerbers als neues Kuratoriumsmitglied der Stiftung vorgestellt. Dem sei die belangte Behörde nachgekommen. Seither bestehe das Kuratorium aus der Vorsitzenden Dr. V.V. und den beiden weiteren Mitgliedern Dr. Y.Y. und Dr. Z.Z.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, aufgrund der von der Vorsitzenden des Stiftungs-Kuratoriums Dr. römisch fünf.V. und dem seinerzeitigen Stiftungsverwalter Dr. W.W. in jeweils getrennten Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwürfe sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Revisionswerber einerseits und der Vorsitzenden und dem Stiftungsverwalter andererseits nachhaltig gestört gewesen. Wegen der sich daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit der Stiftung und um das dauernde Stammvermögen der Stiftung zu erhalten sowie den Zweck der Stiftung nicht zu gefährden, sei mit Bescheid vom 18. Mai 2016 Notar Dr. römisch zehn.X. zum Stiftungskommissär bestellt worden. Dieser habe mit Schreiben vom 13. Juli 2016 Notar Dr. Y.Y. anstelle des Revisionswerbers als neues Kuratoriumsmitglied der Stiftung vorgestellt. Dem sei die belangte Behörde nachgekommen. Seither bestehe das Kuratorium aus der Vorsitzenden Dr. römisch fünf.V. und den beiden weiteren Mitgliedern Dr. Y.Y. und Dr. Z.Z.
Die Stiftungsbehörde habe Stiftungsorgane, die nicht vertrauenswürdig seien, abzuberufen. Mit Bescheid vom 26. August 2016 sei der Revisionswerber von der belangten Behörde als Mitglied des Kuratoriums bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abberufen worden. Der Verbleib des Revisionswerbers im Kuratorium der mitbeteiligten Partei hätte das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der ganzen Einrichtung infrage gestellt, weil die angezeigten Straftaten in einem direkten Bezug zu seiner Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied gestanden seien.
In der Folge seien sämtliche gegen den Revisionswerber eingeleiteten Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden oder die Vorwürfe hätten nicht einmal zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt. Insoweit seien die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit nicht berechtigt. Es sei nicht erwiesen, dass der Revisionswerber die anderen Kuratoriumsmitglieder über seine Nahebeziehung zu einer näher genannten GmbH getäuscht habe. Allein von dieser Nahebeziehung könne nicht auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden.
Der belangten Behörde stelle sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass es im Zusammenhang und im Rahmen eines näher genannten Bauprojekts zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Projektleitern gekommen sei, die in das Kuratorium getragen worden seien. Es sei nicht erkennbar, von welcher Seite dies geschehen sei. Unstimmigkeiten im Kuratorium ließen nicht zwingend auf einen „Schuldigen“ schließen, dem die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Stiftungsbehörde, solche Unstimmigkeiten zu bereinigen. Deren Aufgabe sei es, darüber zu wachen, dass durch die Arbeit der Organe dem Stiftungszweck gedient werde. Wenn es nach den der Behörde vorliegenden Informationen Anlass für Bedenken hinsichtlich der stiftungszweckkonformen Vorgangsweise gebe, wäre das allenfalls der Umstand, dass die den Stiftungszweck darstellenden Ausschüttungen im Verhältnis zu den sonstigen Finanzmittelverwendungen in einem geradezu vernachlässigbaren Ausmaß vorgenommen worden seien. Dies wäre aber nicht einem bestimmten Kuratoriumsmitglied, sondern dem Kollegium als Ganzes zuzurechnen und allfällige Konsequenzen müssten allen Mitgliedern gegenüber ergriffen werden.
Der Antrag auf Einsetzung als Kuratoriumsmitglied nach einer vorläufigen amtswegigen Abberufung sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Angefochtenes Erkenntnis
8 Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG statt, hob den Bescheid vom 10. Oktober 2018 im Umfang des Spruchpunktes 1. ersatzlos auf (Spruchpunkt A I.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt A II.). Gleichzeitig stellte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. ein (Spruchpunkt B).Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, VwGVG statt, hob den Bescheid vom 10. Oktober 2018 im Umfang des Spruchpunktes 1. ersatzlos auf (Spruchpunkt A römisch eins.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt A römisch zwei.). Gleichzeitig stellte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. ein (Spruchpunkt B).
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei erstmals mit der im Auftrag von Dr. V.V. am 29. März 2016 eingebrachten „Sachverhaltsdarstellung“ vom Zerwürfnis zwischen Dr. V.V. und dem Revisionswerber in Kenntnis gesetzt worden. Das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Aufsichtsverfahren sei daher frühestens ab dem 29. März 2016 eingeleitet worden. Auf das Aufsichtsverfahren seien daher gemäß „§ 31 Abs. 1“ (wohl gemeint: § 32 Abs. 1) iVm § 28 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) ausschließlich die Bestimmungen des BStFG 2015 anwendbar.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei erstmals mit der im Auftrag von Dr. römisch fünf.V. am 29. März 2016 eingebrachten „Sachverhaltsdarstellung“ vom Zerwürfnis zwischen Dr. römisch fünf.V. und dem Revisionswerber in Kenntnis gesetzt worden. Das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Aufsichtsverfahren sei daher frühestens ab dem 29. März 2016 eingeleitet worden. Auf das Aufsichtsverfahren seien daher gemäß „§ 31 Absatz eins, (wohl gemeint: Paragraph 32, Absatz eins,) in Verbindung mit , Paragraph 28, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) ausschließlich die Bestimmungen des BStFG 2015 anwendbar.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG 2015 sei die Aufsichtsbehörde im Falle der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz BStFG 2015 nicht mehr erfüllt seien, somit insbesondere bei Wegfall der Vertrauenswürdigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung, befugt, einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser habe gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 3 BStFG 2015 im Wesentlichen die Aufgaben wahrzunehmen, die sonst gemäß § 17 BStFG 2015 vom Stiftungsvorstand wahrzunehmen seien. Daraus folge implizit, dass im Falle der Bestellung eines Stiftungskurators der bislang eingesetzte Stiftungsvorstand zur Gänze abzuberufen sei, weil dem Gesetzgeber nicht die Zulassung konkurrierender Organe zu unterstellen sei. Im Falle des Verlusts der Vertrauenswürdigkeit bloß eines Stiftungsvorstandes sei die Aufsichtsbehörde lediglich befugt, den gesamten Stiftungsvorstand abzuberufen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, BStFG 2015 sei die Aufsichtsbehörde im Falle der Feststellung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz BStFG 2015 nicht mehr erfüllt seien, somit insbesondere bei Wegfall der Vertrauenswürdigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung, befugt, einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser habe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 3, BStFG 2015 im Wesentlichen die Aufgaben wahrzunehmen, die sonst gemäß Paragraph 17, BStFG 2015 vom Stiftungsvorstand wahrzunehmen seien. Daraus folge implizit, dass im Falle der Bestellung eines Stiftungskurators der bislang eingesetzte Stiftungsvorstand zur Gänze abzuberufen sei, weil dem Gesetzgeber nicht die Zulassung konkurrierender Organe zu unterstellen sei. Im Falle des Verlusts der Vertrauenswürdigkeit bloß eines Stiftungsvorstandes sei die Aufsichtsbehörde lediglich befugt, den gesamten Stiftungsvorstand abzuberufen.
Demgegenüber fordere § 7 Abs. 1 Z 8 BStFG 2015 die Aufnahme einer (von der Stiftungsbehörde zu genehmigenden) Regelung über die Abberufung und Neubestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern in die Stiftungssatzung. Vorliegend wäre im Fall der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit des Revisionswerbers bei Zugrundelegung der Satzung der mitbeteiligten Partei der noch beschlussfähige Stiftungsvorstand mit den Stimmen der beiden übrigen Stiftungsvorstandsmitglieder verpflichtet gewesen, den Revisionswerber abzuberufen und an dessen Stelle ein neues Stiftungsvorstandsmitglied zu bestellen. Aus den Gesetzesmaterialien zum BStFG 2015 und dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 1 BStFG 2015 ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf die Selbsterneuerungsfähigkeit der Stiftungsorgane, denen durch die Stiftungssatzung umfassend alle Konstellationen abdeckende Abberufungs- bzw. Vorstandsmitgliedsbestellungsbefugnisse einzuräumen seien, setze.Demgegenüber fordere Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, BStFG 2015 die Aufnahme einer (von der Stiftungsbehörde zu genehmigenden) Regelung über die Abberufung und Neubestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern in die Stiftungssatzung. Vorliegend wäre im Fall der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit des Revisionswerbers bei Zugrundelegung der Satzung der mitbeteiligten Partei der noch beschlussfähige Stiftungsvorstand mit den Stimmen der beiden übrigen Stiftungsvorstandsmitglieder verpflichtet gewesen, den Revisionswerber abzuberufen und an dessen Stelle ein neues Stiftungsvorstandsmitglied zu bestellen. Aus den Gesetzesmaterialien zum BStFG 2015 und dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, BStFG 2015 ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf die Selbsterneuerungsfähigkeit der Stiftungsorgane, denen durch die Stiftungssatzung umfassend alle Konstellationen abdeckende Abberufungs- bzw. Vorstandsmitgliedsbestellungsbefugnisse einzuräumen seien, setze.
Gemäß der Satzung der mitbeteiligten Partei habe die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder das den Vorstand wieder vervollständigende Vorstandsmitglied zu bestellen. Dabei handle es sich um keine hoheitliche Befugnis der Aufsichtsbehörde, weil nur dem Gesetzgeber die Befugnis zukomme, hoheitliche Vollzugskompetenzen zu generieren. Ein aufgrund dieser Satzungsbestimmungen von der Aufsichtsbehörde gesetzter Bestellungsakt wäre nur zivilrechtlicher Natur. Vorliegend sei die Bestellung des Kuratoriumsmitglieds jedoch ohne Vorschlag durch den „Restvorstand“ erfolgt und könne nicht auf die Satzungsbestimmung zurückgeführt werden.
Zusammengefasst sei die belangte Behörde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Tätigkeitwerden gemäß § 13 Abs. 1 BStFG 2015 nicht befugt gewesen, Notar Dr. X.X. mit Bescheid vom 18. Mai 2016 zum Stiftungskommissär zu bestellen.Ebenso wenig sei die belangte Behörde befugt gewesen, den Revisionswerber als Stiftungsvorstandsmitglied „bis auf Weiteres“ abzuberufen. Diese Befugnis wäre entweder dem zur Feststellung bzw. Beschlussfassung dieser Angelegenheit zuständigen Stiftungsorgan oder dem rechtskräftig eingesetzten Stiftungskommissär zugekommen.Zusammengefasst sei die belangte Behörde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Tätigkeitwerden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BStFG 2015 nicht befugt gewesen, Notar Dr. römisch zehn.X. mit Bescheid vom 18. Mai 2016 zum Stiftungskommissär zu bestellen.Ebenso wenig sei die belangte Behörde befugt gewesen, den Revisionswerber als Stiftungsvorstandsmitglied „bis auf Weiteres“ abzuberufen. Diese Befugnis wäre entweder dem zur Feststellung bzw. Beschlussfassung dieser Angelegenheit zuständigen Stiftungsorgan oder dem rechtskräftig eingesetzten Stiftungskommissär zugekommen.
Aus den zwar rechtswidrigen, jedoch rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde über die Abberufung des Revisionswerbers als Mitglied des Kuratoriums und Bestellung eines anderen Kuratoriumsmitglieds sei nicht ableitbar, dass der Revisionswerber infolge der ersatzlosen Behebung der Abberufungsbescheide wieder befugt sei, die Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben. Durch den Bescheid vom 11. September 2017 sei seiner mit Bescheid vom 26. August 2016 nur befristeten Absetzung derogiert worden, indem eine unbefristete Abberufung angeordnet worden sei, zumal kein Endzeitpunkt der Abberufung im Spruch festgelegt worden sei. Laut Spruch dieses Bescheides bleibe die Abberufung (bis auf Weiteres) aufrecht und werde das von der belangten Behörde geführte Aufsichtsverfahren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesetzt. Damit sei jedoch ausdrücklich keine Befristung ausgesprochen worden. Mit dem Ende der Verfahrensaussetzung infolge einer einstellenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft betreffend den Revisionswerber werde weder das ausgesetzte Aufsichtsverfahren beendet noch der Revisionswerber „automatisch wieder in seine ursprüngliche Funktion zurückinstalliert“. Selbst aus der Bescheidbegründung sei eine solche Auslegung nicht ableitbar. Schließlich handle es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen Feststellungsbescheid, sondern um einen konstitutiven Bescheid, mit welchem ein bestimmtes Recht bzw. eine bestimmte Pflicht, und zwar die „Wiederinstallierung in das Kuratorium“, verfügt worden sei.
Der Revisionswerber sei somit im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides dauerhaft von seiner Funktion als Kuratoriumsmitglied abberufen worden. Daraus sei zu folgern, dass durch Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides der Revisionswerber durch konstitutiven Bescheid mit der Funktion eines Mitglieds des Kuratoriums der mitbeteiligten Partei betraut worden sei und „implizit“ das damals bestellte Kuratoriumsmitglied abgesetzt worden sei.
Dazu sei jedoch die belangte Behörde gemäß dem BStFG 2015 nicht befugt gewesen. Mangels jeglicher Gesetzesgrundlage sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
Schließlich bewirke die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vom 14. Jänner 2019, dass dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Beschwerde und eine Überprüfung des Bescheides in diesem Umfang verwehrt sei und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen sei.
10 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 26. September 2019, E 3028/2019-9, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 26. September 2019, E 3028/2019-9, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
12 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
13 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17 Die Revision erblickt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Fehlen von Rechtsprechung „zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 28 Abs 2 des BStFG 2015 BGBl I-160/2015 insbesondere, ob § 15 Abs 6, 1. Fall des BStFG 1975 BGBl 11/1975 in der Fassung BGBl 161/2013 für die Beschwerdeführerin“ und die Stiftung „N.N.“ weiter gelte.Die Revision erblickt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Fehlen von Rechtsprechung „zur Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, des BStFG 2015 Bundesgesetzblatt I-160 aus 2015, insbesondere, ob Paragraph 15, Absatz 6, eins, Fall des BStFG 1975 Bundesgesetzblatt 11 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt 161 aus 2013, für die Beschwerdeführerin“ und die Stiftung „N.N.“ weiter gelte.
Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 26. August 2016 und 11. September 2017 in Rechtskraft erwachsen seien und die damals beteiligten Parteien eine unrichtige Gesetzesanwendung nicht gerügt hätten. Der Revisionswerber habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Rechtskraft dieser Bescheide und deren Rechtswirkungen beachtet würden.
Das Verwaltungsgericht habe überdies verkannt, dass § 28 Abs. 2 BStFG 2015 in der Fassung des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 - Inneres, BGBl. I Nr. 120, erst am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und die belangte Behörde daher „das Gesetz richtig angewendet“ habe. Beim Bescheid vom 11. September 2017 handle es sich lediglich um eine Fortsetzung des Verfahrens aus dem Jahre 2016. Die beiden Bescheide bildeten eine Einheit und stünden nicht im Widerspruch zueinander. Nach dem eindeutigen Willen der belangten Behörde solle der Bescheid vom 11. September 2017 dem Bescheid vom 26. August 2016 nicht derogieren. Das Verwaltungsgericht habe ferner bei der Auslegung des Bescheides vom 11. September 2017 die analoge Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB außer Acht gelassen.Das Verwaltungsgericht habe überdies verkannt, dass Paragraph 28, Absatz 2, BStFG 2015 in der Fassung des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 - Inneres, Bundesgesetzblatt , I Nr. 120, erst am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten sei und die belangte Behörde daher „das Gesetz richtig angewendet“ habe. Beim Bescheid vom 11. September 2017 handle es sich lediglich um eine Fortsetzung des Verfahrens aus dem Jahre 2016. Die beiden Bescheide bildeten eine Einheit und stünden nicht im Widerspruch zueinander. Nach dem eindeutigen Willen der belangten Behörde solle der Bescheid vom 11. September 2017 dem Bescheid vom 26. August 2016 nicht derogieren. Das Verwaltungsgericht habe ferner bei der Auslegung des Bescheides vom 11. September 2017 die analoge Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 6, und 7 ABGB außer Acht gelassen.
Die belangte Behörde habe daher mit Bescheid vom 26. August 2016 gesetzmäßig ausgesprochen, dass die Funktion des Revisionswerbers „solange ausgesetzt“ sei, „bis die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren beendet“ seien.
Überdies bedürfe der Begriff „Vertrauenswürdigkeit“ einer weiteren Klärung. Ebenso stelle die Rechtsfrage, „ob eine temporäre Suspendierung oder Abberufung richtigerweise aufgrund des Argumentes des Größenschlusses abgeleitet werden“ dürfe eine solche von erheblicher Bedeutung dar.
„Die eigentliche Rechtsfrage und von grundsätzlicher Bedeutung“ sei „in diesem Verfahren, was mit aufgehobenen Gesetzen in der Zukunft passieren“ solle. Es stelle sich gerade dann diese Rechtsfrage, „wenn in einem Verfahren mit Aussetzungsbescheid abgesprochen“ werde, „im selben weiterführenden Verfahren aber in einem weiteren Bescheid nicht nur ein anderer Sachverhalt, überdies ein Gesetzestext mit anderen Zuständigkeiten und Kompetenzen zur Anwendung“ komme und „ein weiterer Aussetzungsbeschluss erlassen“ werde, „der überdies keiner gesetzlichen Grundlage“ entspreche.
18 Mit diesem Vorbringen vermeint die Revision zusammengefasst, die belangte Behörde sei unabhängig von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gesetzwidrigkeit der bis zur Klärung näher genannter strafrechtlicher Vorwürfe befristeten Abberufung des Revisionswerbers und unabhängig von der im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts anzuwendenden Rechtslage allein auf Grund der Rechtskraft der Bescheide vom 26. August 2016 und 11. September 2017 berechtigt gewesen, die darin ausgesprochene befristete Abberufung des Revisionswerbers infolge Einstellung der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren mit der Rechtswirkung aufzuheben, dass der Revisionswerber wieder Mitglied des Kuratoriums der mitbeteiligten Partei sei.
19 Mit 1. Jänner 2016 trat das Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160, in Kraft, womit zeitgleich das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft trat. Gemäß § 28 Abs. 2 dritter Satz BStFG 2015 in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 - Inneres, BGBl. I Nr. 120, gelten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BStFG 2015 anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013. Für das erst nach Inkrafttreten des BStFG 2015 eingeleitete Verfahren über die Abberufung des Revisionswerbers als Kuratoriumsmitglied der vor Inkrafttreten des BStFG 2015 errichteten mitbeteiligte Partei ist somit das BStFG 2015 anzuwenden.Mit 1. Jänner 2016 trat das Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160, in Kraft, womit zeitgleich das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, außer Kraft trat. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz BStFG 2015 in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 - Inneres, BGBl. I Nr. 120, gelten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BStFG 2015 anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,. Für das erst nach Inkrafttreten des BStFG 2015 eingeleitete Verfahren über die Abberufung des Revisionswerbers als Kuratoriumsmitglied der vor Inkrafttreten des BStFG 2015 errichteten mitbeteiligte Partei ist somit das BStFG 2015 anzuwenden.
20 Im Gegensatz zu der bis zum 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage nach § 15 Abs. 6 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, wonach die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen (Einverständnis mit der Bestellung und in Bezug auf natürliche Personen Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit), abzuberufen hat, kommt der Stiftungsbehörde und somit der belangten Behörde nach dem BStFG 2015 keine Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands, wie etwa vorliegend wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, zu. Vielmehr hat sie gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015, wenn der Stiftungsvorstand nicht mehr vertrauenswürdig ist, auf Antrag oder von Amts wegen umgehend einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser hat für die Entfernung eines nicht vertrauenswürdigen Mitglieds des Stiftungsvorstands und gegebenenfalls die Bestellung eines neuen Mitglieds Sorge zu tragen (vgl. Schauer, in: Deixler-Hübner/Grabenwarter/Schauer [Hrsg.] Gemeinnützigkeitsrecht NEU, 30). Im Übrigen hat gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 BStFG 2015 die (die Satzung der Stiftung darstellende) Gründungserklärung jedenfalls Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17) zu enthalten. Der Stiftungsbehörde kommt gemäß § 20 Abs. 5 BStFG 2015 nur bei groben Pflichtverletzungen mangels Beseitigung der von den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungsprüfer aufgezeigten Mängel innerhalb von sechs Monaten die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands zu. Eine mit dem in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (wie etwa § 112 BDG oder §§ 146 ff RStDG) verankerten Institut der Suspendierung vergleichbare Befugnis der befristeten Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, wonach das Rechtsverhältnis nicht zur Gänze und endgültig beendet wird, ist weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage vorgesehen.Im Gegensatz zu der bis zum 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage nach Paragraph 15, Absatz 6, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wonach die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen (Einverständnis mit der Bestellung und in Bezug auf natürliche Personen Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit), abzuberufen hat, kommt der Stiftungsbehörde und somit der belangten Behörde nach dem BStFG 2015 keine Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands, wie etwa vorliegend wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, zu. Vielmehr hat sie gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015, wenn der Stiftungsvorstand nicht mehr vertrauenswürdig ist, auf Antrag oder von Amts wegen umgehend einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser hat für die Entfernung eines nicht vertrauenswürdigen Mitglieds des Stiftungsvorstands und gegebenenfalls die Bestellung eines neuen Mitglieds Sorge zu tragen vergleiche , Schauer, in: Deixler-Hübner/Grabenwarter/Schauer [Hrsg.] Gemeinnützigkeitsrecht NEU, 30). Im Übrigen hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, BStFG 2015 die (die Satzung der Stiftung darstellende) Gründungserklärung jedenfalls Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Paragraph 17,) zu enthalten. Der Stiftungsbehörde kommt gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStFG 2015 nur bei groben Pflichtverletzungen mangels Beseitigung der von den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungsprüfer aufgezeigten Mängel innerhalb von sechs Monaten die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands zu. Eine mit dem in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (wie etwa Paragraph 112, BDG oder Paragraphen 146, ff RStDG) verankerten Institut der Suspendierung vergleichbare Befugnis der befristeten Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, wonach das Rechtsverhältnis nicht zur Gänze und endgültig beendet wird, ist weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage vorgesehen.
21 Vielmehr hat der Revisionswerber infolge seiner rechtskräftigen Abberufung als Kuratoriumsmitglied mit Bescheid vom 26. August 2016 seine Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstands verloren. Gleichzeitig wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag anstelle des Revisionswerbers Notar Dr. Y.Y. zum Kuratoriumsmitglied bestellt. Wenngleich auch diese Bestellung „interimistisch - befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl ... gegen [den Revisionswerber] anhängigen Strafverfahren“ erfolgte, ändert dies nichts am vollständigen Verlust der Stellung des Revisionswerbers als Mitglied des Stiftungsvorstands als Rechtsfolge seiner Abberufung.
22 Allein aus dem Umstand, dass in den beiden Bescheiden vom 26. August 2016 die Abberufung des Revisionswerbers als Kuratoriumsmitglied und die Bestellung eines neuen Kuratoriumsmitglieds an seiner Stelle befristet bis zur rechtskräftigen Erledigung näher genannter staatsanwaltschaftlicher Verfahren erfolgten und beide Bescheide rechtskräftig wurden, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht die Befugnis der belangten Behörde, ihre Bescheide vom 26. August 2016 bzw. 11. September 2017 betreffend die Abberufung des Revisionswerbers mit der Wirkung aufzuheben, dass dem Revisionswerber wieder die Funktion des Kuratoriumsmitglieds der mitbeteiligten Partei zukommt, abgeleitet werden.
23 Vielmehr kann nach der Abberufung des Revisionswerbers als Mitglied des Stiftungsvorstands der Revisionswerber nur nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wiederbestellt werden. Eine solche Befugnis kam jedoch der belangten Behörde gemäß BStFG 2015 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 10. Oktober 2018 nicht zu.
24 Daran ändert auch die gleichzeitig mit der Abberufung des Revisionswerbers ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens der belangten Behörde bis zur rechtskräftigen Entscheidung des näher genannten staatsanwaltschaftlichen Verfahrens bzw. im Falle einer Anklageerhebung bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darüber nichts.
25 Ebenso wenig vermag das Zulässigkeitsvorbringen, der Bescheid vom 11. September 2017 sei entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Derogation des Bescheides vom 26. August 2016 durch jenen vom 11. September 2017 als „Fortführung des Bescheides vom 26.08.2016“ zu qualifizieren, an der Unzuständigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Aufhebung der beiden rechtskräftigen Bescheide und der damit intendierten Wiederbestellung des Revisionswerbers als Kuratoriumsmitglied der mitbe