Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsStiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
1.Ziffer einsden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen,den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen,
2.Ziffer 2in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und
3.Ziffer 3vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden,
gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist § 9 nicht anzuwenden.gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Auf solche Stiftungen und Fonds ist Paragraph 9, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. § 10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (Paragraph 7,) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde zu übermitteln. Paragraph 10, gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
(3)Absatz 3Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundeskanzler mit Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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