TE Pvak 2022/8/1 A16-PVAB/22

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Norm

PVG §22
PVG §22 Abs9
PVG §41 Abs1
PVGO §15
AVG §16
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 01.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  3. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  6. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  8. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 01.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  3. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  6. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  8. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41f heute
  2. PVG § 41f gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PVG § 41f gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41f gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  1. AVG § 16 heute
  2. AVG § 16 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 16 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 16 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Schlagworte

Prüfung von Amts wegen; amtswegige Prüfung; Rechtswidrigkeit ohne wesentliche Folgen; Umlaufbeschlüsse; Aktenvermerk; gesetzmäßiges Handeln von PVO-Vorsitzenden; Sitzungsprotokolle

Text

 

 

A 16-PVAB/22

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat von Amts wegen entschieden:

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG wird in Verbindung mit § 22 Abs. 9 PVG und § 15 der PVGO von Amts wegen festgestellt, dass die Dokumentation der Umlaufbeschlüsse des Dienststellenausschusses bei der Dienststelle *** (DA) und die teilweise Erstellung der Sitzungsprotokolle in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgen.

Begründung

Im Verfahren zu GZ A XY-PVAB/22 wurden vom DA auf Verlangen der PVAB Dokumente zu den Umlaufbeschlüssen sowie zwei Sitzungsprotokolle vorgelegt, die die PVAB zum Einschreiten von Amts wegen veranlassten.

Nach § 41 Abs.1 PVG hat die Aufsicht über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane (PVO) entweder von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen.

Die Aufsicht der PVAB erstreckt sich auf die Geschäftsführung von PVO. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen und Unterlassungen einzelner Personalvertreter:innen unterliegt daher nur dann der Prüfung durch die PVAB, wenn sie für das PVO agieren und ihre Handlungen und Unterlassungen daher dem PVO, dem sie angehören, zuzurechnen sind. Das ist im Fall von Handlungen und Unterlassungen der Vorsitzenden und Schriftführer:innen eines PVO, die für das PVO erfolgen, der Fall.

Allfällige rechtswidrige Handlungen des DA-Vorsitzenden A und des Schriftführers B für den DA sind der Geschäftsführung des DA daher zuzurechnen und unterliegen der aufsichtsbehördlichen Prüfzuständigkeit der PVAB.

Da die entscheidungsrelevanten Dokumente auf Aufforderung der PVAB vom DA selbst vorgelegt wurden und allen Mitgliedern des DA im Wortlaut bekannt sind, erübrigt sich ein Vorgehen („Parteiengehör“) gemäß § 45 Abs. 3 AVG.

§ 22 Abs. 9 PVG legt für Umlaufbeschlüsse von PVO fest, dass der:die Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen kann. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des:der Vorsitzenden erforderlich, wobei die Zustimmung der anderen Mitglieder des PVO mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden kann. Nicht schriftlich erteilte Zustimmungen sind nach § 22 Abs. 9 PVG zwingend in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.

Nach § 16 Abs. 2 AVG ist ein solcher Aktenvermerk vom zuständigen Amtsorgan (hier DA-Vorsitzender) unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.

Wie vom DA-Vorsitzenden der PVAB selbst mitgeteilt wurde und auch aus den vorgelegten Sitzungsprotokollen ersichtlich ist, holt der Vorsitzende telefonisch oder persönlich die Zustimmung der anderen Mitglieder zu den von ihm beabsichtigten Geschäftsführungshandlungen ein und werden auf diese Weise beschlossene Schreiben erst dann von ihm unterzeichnet und abgefertigt, wenn alle Mitglieder zugestimmt haben, weil § 22 Abs. 9 PVG die Einstimmigkeit für Umlaufbeschlüsse fordert. In der darauffolgenden DA-Sitzung wird dieser Punkt dann formell auf die Tagesordnung gesetzt, im Nachhinein beschlossen und im DA-Protokoll niedergeschrieben.

Es mag zutreffen, dass der Vorsitzende persönlich oder telefonisch den übrigen DA-Mitgliedern die von ihm beabsichtigten Schreiben im Wortlaut zur Kenntnis bringt und die von ihm beabsichtigte Geschäftsführungshandlung des DA entsprechend begründet, doch wird den Anforderungen des § 22 Abs. 9 PVG durch diese Vorgangsweise nicht gesetzeskonform Rechnung getragen. Auch muss jede Handlung oder Unterlassung des DA-Vorsitzenden für den DA bereits im Vorhinein durch einen entsprechenden Beschluss des Gremiums gedeckt sein, was auch für Umlaufbeschlüsse gilt.

Wird die Zustimmung zu Umlaufbeschlüssen wie im vorliegenden Fall nicht schriftlich, sondern persönlich oder telefonisch erteilt, muss das Zustandekommen der jeweiligen Umlaufbeschlüsse, wie bereits erwähnt, durch Aktenvermerke des Vorsitzenden gemäß § 16 AVG (Antrag, Datum der Zustimmung, Name des zustimmenden DA-Mitglieds, Unterschrift des DA-Vorsitzenden etc.) nachvollziehbar und vollständig dokumentiert werden. Ausdrücklich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Sitzungsprotokolle nach §§ 14ff PVGO keine Aktenvermerke gemäß § 16 AVG darstellen.

Das Protokoll einer DA-Sitzung hat nach § 15 Abs. 1 PVGO u.a. zwingend zu enthalten:

?    die Anträge in wörtlicher Fassung (§ 15 Abs. 1 lit. f PVGO),

?    die Beschlüsse in wörtlicher Fassung (§ 15 Abs. 1 lit. g PVGO),

?    den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten (§ 15 Abs. 1 lit. i PVGO).

Wie den vorgelegten Protokollen der DA-Sitzungen vom 16. Dezember 2020 und vom 14. Jänner 2022 zu jeweils TOP 7 der Tagesordnungen dieser Sitzungen zu entnehmen ist, wird in den Protokollen lediglich der Inhalt der abgefertigten Schriftstücke wiedergegeben bzw. als beschlossen vermerkt. Die Protokolle enthalten weder die Anträge noch die Beschlüsse in wörtlicher Fassung und geben auch keinerlei Aufschluss darüber, wie die Entscheidungen des DA zustande gekommen sind, weil jegliche Dokumentation der im Gremium geäußerten Meinungen zu den jeweiligen Angelegenheiten fehlt.

Da Anträge, Beschlüsse und der Inhalt der nach § 8 PVGO zu führenden Debatten den Protokollen nicht einmal ansatzweise entnommen werden können, werden die Entscheidungen des DA entgegen den rechtlichen Vorgaben nicht nachvollziehbar und vollständig protokolliert.

Zieht eine Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich, kann die Aufsichtsbehörde nach der Rechtsprechung davon absehen, einen rechtswidrigen Akt zu beheben, und sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränken (VfGHSlg 5850/1968; PVAK 15.04.1975, A 6-PVAK/75).

Die vom DA im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidungen (vgl. dazu GZ A XY-PVAB/22) wurden inhaltlich in gesetzmäßiger Geschäftsführung gefasst. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nur um Formalfehler ohne nachteilige Folgen, weshalb von der Aufhebung der so gefassten Beschlüsse des DA als rechtswidrig Abstand genommen werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 1. August 2022

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A16.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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