TE Vwgh Beschluss 2021/11/22 Ra 2021/03/0302

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Veröffentlicht am 22.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M N in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salzgries 17/4/11A, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Oktober 2021, Zl. VGW-102/013/7985/2021, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien. Zusammengefasst brachte er vor, er habe mit seinem Kraftfahrzeug auf dem Treppelweg zu seiner an einem bestimmten Stromkilometer an der Donau im Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen gelegenen Daubelhütte für Zwecke der sog. Daubelfischerei zufahren wollen. Die Zufahrt sei ihm durch ein am Treppelweg abgestelltes Kraftfahrzeug der Magistratsabteilung (MA) 49 versperrt gewesen. Er habe die anwesenden Mitarbeiter der MA 49 ersucht, zur Seite zu fahren. Der namentlich genannte Leiter der MA 49 sei wegen der Zufahrt durch den Revisionswerber „äußerst in Rage“ gewesen, habe ihm „die Weiterfahrt verwehrt“ und ihm „befohlen, wieder zurückzufahren“. Dieser „Befehl“ sei dermaßen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Revisionswerber damit rechnen habe müssen, „dass für den Fall seines Zuwiderhandelns Handgreiflichkeiten entstehen würden“. Er habe daher wieder zurückfahren müssen. Der Revisionswerber brachte weiters vor, dass sich auch der andere Mitarbeiter der MA 49 vor ihm „aufbaute und befahl, wieder zurückzufahren“. Eine Feststellung der Identität oder eine Aufforderung zur Ausweisleistung sei nicht erfolgt. Weder der Leiter der MA 49 noch der weitere Mitarbeiter seien „mit einer Plakette ausgerüstet“ gewesen, welche sie als Forstschutz-, Naturschutz- oder Nationalparkwacheorgan ausgewiesen hätten.

2        Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung, dass die dem Magistrat der Stadt Wien zurechenbaren Maßnahmen, „insbesondere die Aufforderung zur Ausweisleistung, das Nicht-Passieren-Lassen ... und die Aufforderung, wieder zurückzufahren“, rechtswidrig gewesen seien.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück und sprach aus, dass der Revisionswerber der Stadt Wien näher bezifferte Kosten zu leisten habe. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4        Das Verwaltungsgericht gab zunächst die Sachverhaltsschilderung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes des Revisionswerbers wörtlich wieder und führte sodann aus, der Revisionswerber habe behauptet, sowohl bei der Aufforderung zur Ausweisleistung als auch bei der Verweigerung der Durchfahrt habe es sich um Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt. Sodann fasste das Verwaltungsgericht die weiteren schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und des Revisionswerbers zusammen.

5        In der Folge „erwog“ das Verwaltungsgericht, dass die Stadt Wien als Bundesland und als Gemeinde privatwirtschaftlich tätig sei. Sowohl die behördliche als auch die privatwirtschaftliche Funktion würden innerhalb des Magistrats der Stadt Wien ausgeübt. Welche Form staatlichen Handelns vorliege, ergebe sich insbesondere aus der Geschäftseinteilung des Magistrats.

6        Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ergebe sich aus der näher wiedergegebenen Geschäftseinteilung der MA 49 (zusammengefasst), dass die von ihr zu besorgenden Geschäfte, von hier nicht relevanten, isolierten behördlichen Befugnissen abgesehen, „privatwirtschaftlicher Natur“ seien.

7        „Festzustellen“ sei daher, dass der MA 49 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ausschließlich privatwirtschaftliche Aufgabenstellungen zukämen. Demnach seien die in der Beschwerde erwähnten beiden Bediensteten ausschließlich in Vertretung des Grundeigentümers Gemeinde Wien und daher rein zivilrechtlich eingeschritten. Dies ergebe sich auch aus der vom Bezirksgericht Donaustadt „angenommenen“, das heiße nicht zurückgewiesenen Besitzstörungsklage der Stadt Wien gegen den Revisionswerber, welche mit näher genanntem Beschluss abgewiesen worden sei. Die Abweisung werde damit begründet, dass der Grundeigentümer und Straßenhalter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr keinen privatrechtlichen Anspruch besitze, „gegen Verstöße und Verkehrsteilnehmer wegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung“ einzuschreiten, was Aufgabe der Verwaltungsbehörde sei. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei dem Direktor der MA 49 ausschließlich um den Vertreter der Grundeigentümerin und nicht um ein behördliches Organ handle.

8        Bei zivilrechtlichen Fragen seien die ordentlichen Gerichte zuständig, weswegen eine Beschwerde wegen Verletzung privater Rechte beim Verwaltungsgericht unzulässig sei.

9        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       In der folglich für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass belangte Behörde nicht die MA 49 als privatwirtschaftlich tätiges Unternehmen, sondern der Magistrat der Stadt als Verwaltungsbehörde sei. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach welcher der Magistrat eine Einheit sei. Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Magistratsabteilung sei bloß Sache der inneren Organisation, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukomme (Hinweis auf VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0081). Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Vollziehung „insbesondere von Forst-, Fischerei-, Naturschutz- und Nationalparkgesetzen“ dem Magistrat zukomme, was der Fall sei. Aus der inneren Organisation des Magistrats ergebe sich aber auch, dass die MA 49 hoheitliche Aufgaben in den genannten Bereichen zu erledigen habe, weil ihr „der Aufsichtsdienst“ sowie „der Dienst der Naturwache auf den von ihr verwalteten Flächen“ zukämen. Auf die Ausübung dieser hoheitlichen Tätigkeiten habe sich die belangte Behörde „im Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt“ berufen.

14       Damit wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:

15       Die Verwaltungsgerichte erkennen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN).

16       Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die zuständige MA 49 im vorliegenden Zusammenhang über keine hoheitlichen Befugnisse in Besorgung ihrer Geschäfte verfüge und der einschreitende Mitarbeiter als Vertreter der Grundeigentümerin und nicht als behördliches Organ gehandelt habe. Wenn die Revision dagegen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, nach welcher der Magistrat der Stadt Wien als „Einheit“ anzusehen sei, legt sie damit nicht dar, dass die Entscheidung über die Revision von dieser Frage abhinge. Die Revision, welche lediglich allgemein auf die Aufgaben des „Aufsichtsdienstes“ und den „Dienst der Naturwache“ in Zusammenhang mit dem „Jagdschutz-, Fischerei-, Naturschutz- und Nationalparkwesen“ sowie „die Ausübung dieser Befugnisse“ durch die einschreitenden Mitarbeiter der MA 49 Bezug nimmt, zeigt nämlich nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen auf, welche hoheitlichen Befugnisse im gegenständlichen Fall hinsichtlich der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpften Handlungen - die Verweigerung der Durchfahrt und die Aufforderung, zurückzufahren - in Betracht gekommen wären (vgl. im Übrigen VwGH 12.9.2007, 2005/03/0153, wonach in diesem Fall die Aufforderung eines Naturwacheorgans, ein Ufergrundstück zu verlassen, keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte).

17       Der Revisionswerber hat es überdies unterlassen, in konkreter Weise näher zu beschreiben, in welcher Form und mit welchen Worten diese Aufforderung erfolgt sein soll bzw. auf Grund welcher besonderen Umstände er im Fall der Nichtbeachtung dieser Aufforderung mit der Ausübung gegen ihn gerichteten physischen Zwanges habe rechnen müssen (vgl. VwGH 29.6.2000, 96/01/0596).

18       Hinsichtlich der in der Maßnahmenbeschwerde ebenfalls bekämpften Aufforderung zur Ausweisleistung hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde selbst vorgebracht, dass eine „Feststellung der Identität oder eine Aufforderung zur Ausweisleistung nicht erfolgt“ seien (vgl. überdies VwGH 12.9.2007, 2005/03/0153, wonach die bloße Aufforderung eines Naturwacheorgans zur Ausweisleistung, ohne dass eine Anhaltung zum Zweck der Feststellung der Personalien erfolgt oder für den Fall der Weigerung der Ausweisleistung angekündigt worden wäre, keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte).

19       Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl dabei das Vorbringen des Revisionswerbers erörtert hätte werden können, dass die belangte Behörde in Widerspruch zu ihrer Rechtfertigung im vorliegenden Verfahren in dem vom Revisionswerber zu demselben Vorfall angestrengten Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt behauptet habe, die Mitarbeiter der MA 49 seien hoheitlich tätig geworden. Auch damit zeigt die Revision fallbezogen nicht auf, dass und gegen welche (in der Revision auch nicht genannte) Rechtsprechung das Verwaltungsgericht verstoßen hätte, zumal mit dem angefochtenen Beschluss nicht über die Beschwerde des Revisionswerbers in der Sache entschieden, sondern diese als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im Übrigen hat die belangte Behörde in dem aktenkundigen vorbereitenden Schriftsatz vom 10. Mai 2021 im erwähnten Besitzstörungsverfahren lediglich vorgebracht, der einschreitende Mitarbeiter habe „in Vertretung“ der belangten Behörde bzw. „als Forstorgan iSd ForstG sowie als Vertreter der Grundeigentümerin“ gehandelt.

20       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030302.L00

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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