TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 95/19/0442

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0625 E 17. Oktober 1996 95/19/0888 E 26. September 1996 95/19/1557 E 12. November 1996 95/19/1642 E 25. April 1997 95/19/1720 E 26. September 1996 95/19/1767 E 24. Jänner 1997 95/19/1768 E 24. Jänner 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Mai 1995, Zl. 301.465/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin über keinerlei Eigeneinkommen verfüge; ihr Unterhalt solle lediglich aufgrund von finanzieller Unterstützung ihres Sohnes und ihrer Cousine gedeckt werden. Eine derartige Finanzierung ihres Aufenthaltes durch Dritte sei jedoch "nicht geeignet", die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem Zusammenhalt, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und dem Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).

Die belangte Behörde hat sich auf die mangelnde Eignung der Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdeführerin durch finanzielle Unterstützung des Sohnes und der Cousine der Beschwerdeführerin gestützt, womit sie allenfalls auf einen möglicherweise bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sohn oder auf die im Akt einliegenden "Verpflichtungserklärungen" des Sohnes und der Cousine der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Die belangte Behörde hat jedoch weder nähere Ausführungen zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch noch zu den "Verpflichtungserklärungen" getroffen, insbesondere hat sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sohnes und der Cousine der Beschwerdeführerin nicht als unzureichend beurteilt. Da es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß nahe Verwandte für den Unterhalt nicht aufkommen werden, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).

Zur Klarstellung sei nur angemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0183, im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung der Verhängung der Schubhaft über mittel- und unterkunftslose Personen im Hinblick auf die Entscheidungsfrist nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG und die daraus erfließende erhöhte Mitwirkungspflicht erkannt hat, daß Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine ortsübliche Unterkunft initiativ zu erbringen seien, dies schließe auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgebe; weiters sei eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Diese - besonderen - Voraussetzungen liegen jedoch im Beschwerdefall nicht vor, ging es doch hier um die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 AufG, wobei allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Urkunden und sonstigen Nachweise gemäß § 37 AVG zu klären sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Barauslagen betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beilage nur einer Kopie des angefochtenen Bescheides notwendig war.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190442.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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