TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/27 93/01/0203

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der C in E, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1992, Zl. 4.299.514/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Rumäniens, die am 12. Juli 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Dezember 1990, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit Bescheid vom 17. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 15. Juli 1990 angegeben, sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und damit die Versagung von Asyl damit begründet, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Aufenthaltes in Ungarn bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde, was ihren Aufenthalt in Ungarn anbelangt, geltend gemacht, sie habe sich als ehemalige Mitarbeiterin des Geheimdienstes Securitate vor Verfolgung in acht zu nehmen, wobei diese nicht nur von den Organen der rumänischen Staatsmacht, sondern auch von großen Teilen der rumänischen Bevölkerung ausgehe. Diese Gefahr sei nicht nur in Rumänien, sondern auch in Ungarn gegeben, wohin sich große Teile der rumänischen Bevölkerung geflüchtet hätten. Mit diesem Vorbringen, das sie erstmals in der Beschwerde erhoben hat, unterliegt die Beschwerdeführerin, da ihr zur Frage der Verfolgungssicherheit im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, zwar nicht dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, doch kann daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden. Von gegen einen Asylwerber gerichteten Verfolgungshandlungen kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Übergriffe von staatlichen Stellen seines Heimatlandes ausgegangen sind oder von diesem - innerhalb seines Hoheitsgebietes - geduldet wurden oder nicht hintangehalten werden konnten (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/1057). Daß die von der Beschwerdeführerin in Ungarn befürchteten Verfolgungshandlungen etwa von staatlichen Stellen ihres Heimatlandes ausgehen würden - auch dies wäre als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu werten - und daß sie in einem solchen Fall damit rechnen müsse, bei den staatlichen Stellen ihres Aufenthaltsstaates (Ungarn) keinen Schutz zu finden, hat sie nicht behauptet. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, von derartigen Verfolgungshandlungen jemals konkret betroffen gewesen zu sein und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihren in Ungarn aufhältigen Landsleuten ihre Zugehörigkeit zum Geheimdienst Securitate hätte bekannt sein sollen. Aus ihrem Vorbringen, in Ungarn, somit einem nicht als Heimatland der Beschwerdeführerin anzusehenden Staat, der Gefahr der Verfolgung durch dort aufhältige rumänische Staatsangehörige ausgesetzt zu sein, kann somit für sich allein Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) nicht abgeleitet werden.

Da ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen die Beschwerdeführerin gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn um Asyl anzusuchen, und auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen insbesondere des Refoulement-Verbots durch diesen Staat ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in dem angeführten Staat sprächen.

Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für sie nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen, welche die von der belangten Behörde nicht mehr geprüfte Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf Grund einer Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland betreffen, und mit den in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensmängeln unterbleiben.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Artikel III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993010203.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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