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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G zuletzt in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1995, Zl. 4.346.892/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 19. Juni 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit Bescheid vom 7. August 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - bei seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt am 3. Juli 1995 angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung seiner Berufung und damit die Versagung von Asyl auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in diesem Staat bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.
Der Beschwerdeführer hat zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit lediglich geltend gemacht, die belangte Behörde sei, da sie ihm gegenüber das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 angenommen habe, davon ausgegangen, daß er Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei, weil über diesen Ausschlußgrund erst dann abzusprechen sei, wenn die Flüchtlingseigenschaft feststehe. Dem ist entgegenzuhalten, daß mit der in § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 verwendeten Diktion ("Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn" ...) - abweichend von der grundsätzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 leg. cit., wonach Österreich Flüchtlingen Asyl gewährt - lediglich zum Ausdruck gebracht wird, daß in näher bestimmten Fällen eine Asylgewährung trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Selbst wenn daher feststünde, daß der Beschwerdeführer Flüchtling sei, könnte ihm nicht Asyl gewährt werden, weil der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162). Der Asylbehörde obliegt nunmehr - im Gegensatz zur früheren Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz (1968), wonach bescheidmäßig eine Feststellung darüber zu treffen war, ob die nach § 1 (betreffend die Flüchtlingseigenschaft) maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 3 Asylgesetz 1991 eine Entscheidung darüber, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling UND die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß es dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie jene auf Grund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) fehlt, rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (so die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Hat die belangte Behörde zu Recht von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht, dann war es nicht rechtswidrig, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht geprüft hat (vgl. abermals das oben angeführte Erkenntnis). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit aus der Heranziehung des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht darauf geschlossen werden, die belangte Behörde habe ihn als Flüchtling anerkannt.
Da somit ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn um Asyl anzusuchen, und auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen insbesondere des Refoulement-Verbots durch diesen Staat ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Ungarn sprächen.
Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und somit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0108 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010167.X00Im RIS seit
20.11.2000