RS OGH 2022/9/14 1Ob133/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2022
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Ersatzanspruch analog § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StEG 2005 jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht nach § 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO die gesamte Strafhaft verbüßt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134100

Im RIS seit

19.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten