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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1995, Zl. 4.344.757/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, die am 16. Juni 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 1994, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit Bescheid vom 29. August 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen hat:
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen, daß die Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 24. und 28. Juni 1994 angegeben hat, sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und damit die Versagung von Asyl unter Zugrundelegung des von der Behörde erster Instanz ermittelten Sachverhaltes und der rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid auch damit begründet, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Aufenthaltes in Ungarn bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb ausgehend von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde befaßte sich hiebei näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit", wobei sie im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Rechtslage richtig erkannt hat.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde lediglich geltend gemacht, daß die belangte Behörde in bezug auf ihre Person zu Unrecht das Vorliegen von Fluchtgründen verneint und die Asylgewährung versagt habe. Zu dem infolge ihres Aufenthaltes in Ungarn von der belangten Behörde herangezogenen Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 hat die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen gemacht.
Da somit ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen die Beschwerdeführerin gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn um Asyl anzusuchen, und auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen, insbesondere des Refoulement-Verbots, durch diesen Staat ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in dem angeführten Staat sprächen.
Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für sie nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdeausführungen unterbleiben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010155.X00Im RIS seit
20.11.2000