TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 95/07/0182

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;
95/05 Normen Zeitzählung;

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
ÖNORM S 2101;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der H Gesellschaft mbH in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1995, Zl. UR-090019/2-1995 Ke, betreffend Feststellung gemäß § 4 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Abfallwirtschaftsbehörde I. Instanz vom 12. September 1994 wurde gemäß § 4 AWG festgestellt, daß gebrauchte Chromsäurebäder gefährlicher Abfall im Sinne des § 2 AWG sind und der Abfallart "Konzentrate, chrom-(VI)-haltig" mit der Schlüssel-Nr. 52712 der ÖNORM S 2101, Ausgabe

1. Dezember 1983, zuzuordnen sind.

In der Begründung wurde ausgeführt, im Betrieb der beschwerdeführenden Partei fielen verunreinigte Chrombäder an. Die beschwerdeführende Partei habe ein verunreinigtes Hartchrombad in einer Menge von 12.000 l als Chromsäurelösung 15 bis 30 % zur Verwertung nach Deutschland zur B.-AG transportieren lassen. Beim Anfall verunreinigter Chrombäder handle es sich nicht um Einzelereignisse; solche Chrombäder träten wiederkehrend in großen Zeitabständen auf. Die beschwerdeführende Partei sei der Meinung, es handle sich um ein Wirtschaftsgut und habe keine Bewilligung zur Ausfuhr beim Bundesministerium für Umwelt eingeholt. Diese Auffassung treffe nicht zu. Die ordnungsgemäße Behandlung der verunreinigten Chromsäurebäder erfordere besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen. Aus der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, mit der die ÖNORM S 2101 für verbindlich erklärt worden sei, gehe hervor, daß gebrauchte Chromsäurebäder dem gefährlichen Abfall mit der Bezeichnung "Konzentrate, chrom-(VI)-haltig" mit der Schlüssel-Nr. 52712 zuzuordnen seien. Eine Entledigungsabsicht liege im gegebenen Fall vor, weil die verunreinigten Chromsäurebäder im Betrieb nicht mehr verwendet werden könnten und sie erst bei der verwertenden Firma B.-AG einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt würden. Somit sei der Abfallbegriff in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, bei den verunreinigten Chrombädern handle es sich nicht um Abfall, sondern um ein Wirtschaftsgut, welches der B.-AG in Deutschland zur Verfügung gestellt werde, die daraus Chromsäure gewinne, welche wieder an die beschwerdeführende Partei verkauft werde. Es sei daher davon auszugehen, daß sich die beschwerdeführende Partei der verunreinigten Chromsäurebäder nicht entledigen wollte oder entledigt habe. Die verunreinigten Chromsäurebäder erfüllten auch nicht den objektiven Abfallbegriff, da "das öffentliche Interesse nicht gegeben" sei.

Mit Bescheid vom 7. April 1995 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung heißt es, der Amtssachverständige habe ausgeführt, gebrauchte Chromsäurebäder seien dem gefährlichen Abfall mit der Bezeichnung "Konzentrate, chrom-(VI)-haltig" mit der Schlüssel-Nr. 52712 der ÖNORM S 2101 zuzuordnen. Somit sei der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG erfüllt. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, daß es sich bei den Abfällen um Wertstoffe handle, sei auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1993, Zl. 91/12/0194, zu verweisen, in welchem bezüglich der Abfallart "Altpapier" die Abfalleigenschaft ungeachtet der Weiterverarbeitung bestätigt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. Juni 1995, B 1585/95-5, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, sie habe sich der verunreinigten Chromsäurebäder nicht entledigen wollen. Es bestehe mit der B.-AG in Deutschland eine ständige Rechtsbeziehung, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei den Stoff an die B.-AG liefere. Dort werde der Stoff behandelt. Der behandelte Stoff werde wieder zur beschwerdeführenden Partei gebracht und dort weiterverwendet.

Es sei auch nicht richtig, daß der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Die verunreinigten Chromsäurebäder stellten auf Grund ihrer Weiterbehandlung und Weiterverwendung ein Wirtschaftsgut dar. Sie stünden nach allgemeiner Verkehrsauffassung noch in bestimmungsgemäßer Verwendung.

Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie der beschwerdeführenden Partei nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, eine Stellungnahme abzugeben. Außerdem reiche der bloße Hinweis auf das Sachverständigengutachten und auch die pauschale Qualifizierung des Grundstoffes nach der ÖNORM S 2101 nicht, um einen Feststellungsbescheid gemäß § 4 AWG zu erlassen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bestehen begründete Zweifel

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht,

2. welcher Abfallart die Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist,

3. ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall ist (Altstoff) sowie

4. ob die Sache der Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 92/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,

so hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), dies von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.

Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie nach § 2 Abs. 3 AWG solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.

Nach § 2 Abs. 5 AWG sind gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch Verordnung können Ö-NORMEN verbindlich erklärt werden.

Nach § 2 Abs. 7 AWG hat der Bundesminister für Umwelt mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle (Abs. 5) oder als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

§ 1 der auf Grund der Ermächtigung des § 2 Abs. 7 AWG erlassenen Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, erklärt für die Festsetzung von gefährlichen Abfällen, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist, die ÖNORM S 2101, "überwachungsbedürftige Sonderabfälle", ausgegeben am 1. Dezember 1983, für verbindlich. Demnach gelten Stoffe, die einer Schlüssel-Nummer der ÖNORM S 2101 zuzuordnen sind, als gefährliche Abfälle.

Nach den Ausführungen des im Verwaltungsverfahren zugezogenen Amtssachverständigen sind die im Betrieb der beschwerdeführenden Partei anfallenden verunreinigten Chromsäurebäder der Schlüssel-Nr. 52712 der ÖNORM S 2101 zuzuordnen. Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihre Behauptung, sie habe keine Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben, trifft nicht zu, da sie in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Möglichkeit hatte, alles vorzubringen, womit sie ihren Standpunkt stützen zu können glaubte.

Mit der Zuordnung verunreinigter Chromsäurebäder zur Schlüssel-Nr. 52712 der ÖNORM S 2101 steht die Abfalleigenschaft verunreinigter Chromsäurebäder fest, ohne daß es noch einer Prüfung an Hand der Kriterien des § 2 Abs. 1 und 2 AWG bedarf, da durch die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, Stoffe, die den Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2101 zuzuordnen sind, verbindlich als gefährliche Abfälle festgelegt sind und damit deren Abfalleigenschaft feststeht. Diese Abfalleigenschaft besteht nach § 2 Abs. 3 AWG so lange, bis die verunreinigten Chromsäurebäder oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Die Lieferung zur Firma B.-AG nach Deutschland stellt noch keine solche zulässige Verwendung oder Verwertung dar; eine solche könnte erst die bei der B.-AG erfolgende Behandlung darstellen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070182.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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