TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 95/20/0099

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Jänner 1995, Zl. 4.345.542/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am Tag seiner Einreise in das Bundesgebiet - dem 22. Dezember 1994 - einen Asylantrag, über den noch am selben Tag entschieden wurde. Er gab u. a. an, Schiite zu sein, sich nach der Ausreise aus dem Irak vom 15. Oktober 1994 bis zum 15. Dezember 1994 in Iran aufgehalten und von dort aus u. a. über Tschechien und Slowenien das Bundesgebiet erreicht zu haben. Um seinen Aufenthalt im Iran zu legalisieren, hätte er sich nach Auskunft eines Freundes bei den iranischen Behörden melden müssen. Diese hätten ihn dann "als Werkzeug gegen die Iraker benützen" können. Es sei ihm bekannt, daß viele schiitische Iraker im Iran lebten. Sie lebten dort in Armut. Falls einer "Reichtum erlangen" wolle, müsse er Sabotagedienste für den iranischen Staat verrichten. Die Iraker im Iran würden im Südwesten des Iran auch ständig von Bodenkanonen des Saddam Hussein und von (gemeint: irakischen) Flugzeugen aus bombardiert. Der Beschwerdeführer habe dies insofern wahrgenommen, als er vor zwei Monaten Explosionen gehört habe. Diese Bombardements seien "bekannt".

Der Beschwerdeführer gab weiters an:

"Zur Frage, weshalb ich weder in Prag/Tschechien, noch in Ljubljana/Slowenien um Asyl ersuchte, führe ich an, daß ich diese Idee nicht hatte, da ich von vorne herein nach Österreich wollte.

Einer Verfolgung war ich in diesen Staaten nicht ausgesetzt. Ich wollte jedoch unbedingt nach Österreich, da es sich dabei um ein demokratisches Land handelt.

Mir teilte zwar der Schlepper mit, daß ich in Deutschland finanziell besser gestellt bin, ich stellte jedoch trotzdem in Österreich den Asylantrag."

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers u. a. deshalb ab, weil durch seine Aufenthalte im Iran, in Tschechien und in Slowenien jeweils der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 verwirklicht sei.

Diesen Bescheid übernahm der Beschwerdeführer noch am 22. Dezember 1994. Am 23. Dezember 1994 wurde im Zusammenhang mit der über den Beschwerdeführer verhängten Schubhaft und der beabsichtigten Ausweisung vor der Bundespolizeidirektion Linz eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer verwies zunächst auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt, die er zum Teil auch wiederholte und ergänzte, und äußerte den Wunsch, nach Deutschland oder nach Polen abgeschoben zu werden. Er gab sodann an, vor dem Bundesasylamt gelogen zu haben und vom Irak aus (ohne Aufenthalt im Iran, in Tschechien oder in Slowenien) über Jordanien, Polen und die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gekommen zu sein.

Am 27. Dezember 1994 übermittelte die Bundespolizeidirektion Linz dem Bundesasylamt die Niederschrift mit diesen Angaben des Beschwerdeführers und eine handschriftliche Berufung des Beschwerdeführers, worin er gleichfalls angab, über seinen Reiseweg falsche Angaben gemacht zu haben. Er ersuchte, ihm "eine zweite Chance zu geben und eine neuerliche Vernehmung durchzuführen". Bei der von ihm erbetenen Vernehmung werde er die Gründe und Entschuldigungen für seine unwahren Angaben klarstellen. Er sei in einer schlechten psychischen Verfassung, die ihre Ursachen in dem psychischen Terror hätte, unter dem er noch immer leide. Er bitte auch um Verständnis für seine "psychische Situation im Gefängnis". Der Beschwerdeführer sei "im Irak und anderswo ein verfolgter Mensch".

Über diese Berufung erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, der am 5. Jänner 1995 genehmigt wurde. Am selben Tag (dem letzten Tag der Berufungsfrist) gab der nunmehrige Beschwerdeführervertreter einen Schriftsatz zur Post, mit dem er seine Bevollmächtigung nachwies und ohne Bezugnahme auf die handschriftliche Berufung des Beschwerdeführers "Berufung" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob. Zum Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 enthielt dieser Schriftsatz folgende Ausführungen:

"Ich war in keinem Drittland vor Verfolgung sicher. Dieser Umstand trifft auf sämtliche Drittländer, über die ich nach Österreich gereist bin, zu. Insbesondere ist davon auszugehen, daß in keinem jener allfälligen Drittländer, durch die ich auf dem Fluchtweg nach Österreich gereist bin, ich vor Abschiebung in mein Heimatland Irak sicher wäre. Ich beantrage in diesem Zusammenhang ausdrücklich meine ergänzende Einvernahme im Zuge des Berufungsverfahrens."

Nach dem Einlangen dieses Schriftsatzes bei der belangten Behörde veranlaßte diese die Zustellung des inhaltlich unveränderten Bescheides vom 5. Jänner 1995 an den Beschwerdeführervertreter. In der Begründung dieses Bescheides, die auf den Schriftsatz des Beschwerdeführervertretes demnach nicht eingeht, wird zur Anwendung des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 auf den Beschwerdeführer ausgeführt:

"Sie haben sich etwa ZWEI MONATE im Iran, kurz in Tschechien und in Slowenien aufgehalten. Für diesen Zeitraum haben Sie keine Umstände, Vorfälle oder Hinweise namhaft machen können, welche auf die Gefahr einer bloß angenommenen Verfolgung durch eine Abschiebung in den Irak hinweisen bzw. rational erklären könnten. Für die Behörde läßt dies daher den Schluß zu, daß Sie im Iran, in Tschechien und Slowenien vor eventueller asylrelevanter Verfolgung sicher gewesen sind, zumal in diesen drei Ländern auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des von Ihnen geforderten Schutzes vorliegen und Sie diesen im Zuge einer Kontaktaufnahme mit den Behörden hätten aktualisieren können. Der Iran, Tschechien und Slowenien sind Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und es spricht nichts dafür, daß diese Länder die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Artikel 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässigen.

Sie haben angegeben, daß Sie in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht hätten, da es Ihre Absicht gewesen sei nach Österreich zu kommen. Dieser Umstand stellt keinen im Lichte des Asylgesetzes beachtlichen Grund dar, der Sie gehindert hätte, in einem dieser Drittstaaten länger zu bleiben und dort um Asyl anzusuchen.

Auf die Niederschrift vom 23. 12. 94 und Ihr Berufungsvorbringen war gemäß § 20 Absatz 1 Asylgesetz 1991 in der geltenden Fassung nicht näher einzugehen."

Gegen diesen Bescheid, der auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die Behörde vom Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu Recht Gebrauch gemacht hat. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer letzteres wie folgt:

"Ich war in keinem Drittland vor Verfolgung sicher, insbesondere auch nicht im Iran, in Tschechien bzw. Slowenien. Daß ich in den genannten Ländern tatsächlich Rückschiebungsschutz genossen hätte, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. ...

Entscheidungswesentliche Feststellungsmängel liegen im Unterlassen der Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zitierten Drittländer vor. Wären diesbezüglich entsprechende Beweisaufnahmen durchgeführt worden, hätte sich ergeben, daß ich in den genannten Drittländern keinesfalls vor Rückschiebung in mein Heimatland Irak sicher gewesen wäre, sondern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht vorliegen."

Diese Ausführungen beziehen sich auf die Drittstaaten, in denen sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten haben wollte. Daß diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten, ist der Beschwerde - anders als noch der handschriftlichen Berufung des Beschwerdeführers - nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, daß die Niederschrift vom 23. Dezember 1994 nicht Berücksichtigung gefunden habe. Er führt dazu folgendes aus:

"Die Niederschrift vom 23. 12. 1994 stellt das wesentliche Beweismittel in meinem Asylverfahren dar, nämlich die mit mir aufgenommene Erstniederschrift. Wenn die belangte Behörde tatsächlich auf meine Niederschrift vom 23. 12. 1994 nicht näher eingegangen ist, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, das insoweit das Wesen des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 verkennt."

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, weil dem Beschwerdeführer schon am 22. Dezember 1994 der erstinstanzliche Bescheid ausgefolgt wurde. Dieses Zustellungsdatum ist auch im Berufungsschriftsatz des Beschwerdeführervertreters erwähnt. Die Niederschrift vom 23. Dezember 1994 konnte schon deshalb nicht zu den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gehören, die der Berufungsentscheidung nach § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zugrunde zu legen sind. Auch aus dem angefochtenen Bescheid geht aber hervor, daß der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1994 vor dem Bundesasylamt befragt wurde und daß die Niederschrift vom darauffolgenden Tag im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme entstand.

Durch die falsche Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens macht der Beschwerdeführer nicht in erkennbarer Weise geltend, er habe sich im Iran, in Tschechien und in Slowenien gar nicht aufgehalten und die belangte Behörde hätte dies aufgrund seiner handschriftlichen Berufung - etwa wegen der darin enthaltenen Hinweise auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ersten Niederschrift - durch eine entsprechende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens festzustellen gehabt. Auf die vorübergehend ins Spiel gebrachte Variante eines völlig anderen Fluchtweges (über Jordanien, Polen und die Bundesrepublik Deutschland) ist daher auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Was die Verfolgungssicherheit im Iran, in Tschechien und in Slowenien anlangt, so wiederholt die Beschwerde die schon im Berufungsschriftsatz des Beschwerdeführervertreters erhobene Pauschalbehauptung, der Beschwerdeführer sei in keinem Drittstaat vor einer Abschiebung in den Irak sicher gewesen. Sowohl mit der Wiederholung dieser Behauptung als auch mit der daran geknüpften Verfahrensrüge übergeht der Beschwerdeführer den Umstand, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung in diesem Punkt auf Ermittlungsergebnisse, und zwar auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, stützen konnte. In dieser Hinsicht ist vor allem auf die Beschreibung des Aufenthaltes im Iran zu verweisen, wo der Beschwerdeführer zwei Monate lang blieb und wo er nach eigenen Angaben die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Aufenthalt durch eine Meldung bei den Behörden zu legalisieren. Daß die iranischen Behörden dann die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer als "Werkzeug gegen die Iraker" zu benützen, ist im Zusammenhang mit der weiteren Aussage des Beschwerdeführers zu würdigen, es sei ihm bekannt, daß viele schiitische Iraker im Iran in Armut lebten, und es würden "bestimmte Dienste, also Sabotagedienste für den iranischen Staat" verlangt, "FALLS EINER REICHTUM ERLANGEN MÖCHTE" (im Original nicht hervorgehoben). Wenn das Bundesasylamt und die belangte Behörde auf der Grundlage (u. a.) dieser Angaben davon ausgingen, daß dem Beschwerdeführer schon im Iran keine Verfolgung mehr drohte, so konnte dem mit standardisierten Wendungen, wie sie der Berufungsschriftsatz des Beschwerdeführervertreters zu diesem Thema enthielt, und wie sie in der Beschwerde nun wiederholt werden, daher nicht wirksam begegnet werden. Auf die in der Niederschrift hinzugefügte Behauptung, die "Iraker im Iran" würden von Bodenkanonen und Flugzeugen des Saddam Hussein bombardiert, hat der Beschwerdeführer in der Berufung und in der Beschwerde nicht mehr Bezug genommen, sodaß darauf nicht mehr einzugehen ist. Mit der geltend gemachten Gefahr einer Rückschiebung in den Irak stünden solche Vorkommnisse nicht in Zusammenhang.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200099.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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