RS OGH 2024/3/12 14Os79/22g; 11Os139/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2022
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Norm

StGB §127
StGB §129 Abs1 Z3
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Verschaffung von Waren (hier: Zigaretten) aus einem Automaten unter Einsatz einer vorher weggenommenen Bankomatkarte erfüllt das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB. Auf die Eingabe eines PIN?Codes kommt es dabei nicht an.Die Verschaffung von Waren (hier: Zigaretten) aus einem Automaten unter Einsatz einer vorher weggenommenen Bankomatkarte erfüllt das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. Auf die Eingabe eines PIN?Codes kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134098

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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