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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Dezember 1993, Zl. 4.340.414/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid vom 7. Dezember 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. September 1992, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, ab. Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, daß aus der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers hervorgehe, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom 10. August 1992 bis zum 12. September 1992 in Ungarn aufgehalten habe. Es sei ihm somit möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Da der Beschwerdeführer in Ungarn keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und nicht befürchten habe müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden, zumal Ungarn seit dem 14. März 1989 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, sei der Beschwerdeführer in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen. Daß Ungarn die Flüchtlingskonvention mit dem ausdrücklichen Vorbehalt unterfertigt habe, daß diese auf außereuropäische Flüchtlinge nicht anzuwenden ist, hindere die Annahme nicht, daß der Beschwerdeführer in Ungarn bereits vor Verfolgung sicher war, zumal sich auch seinen Angaben nicht entnehmen lasse, daß er sich in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gefühlt hätte. Ungarn habe die Menschenrechtskonvention unterfertigt und hätte daher auf Grund dieser zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat verfolgt worden sei bzw. sein Leben bedroht gewesen sei. Zudem würden Asylanträge türkischer Staatsangehöriger von den ungarischen Behörden sehr wohl entgegengenommen und in einem ordentlichen Asylverfahren gemäß den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend. Diesbezüglich wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei den ungarischen Behörden weder bekannt gewesen noch von ihnen geduldet oder gebilligt worden; der Beschwerdeführer hätte die Absicht gehabt, unverzüglich nach Österreich zu reisen, sei jedoch an der Grenze zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde hätte daher entgegen ihrer Ansicht prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wenngleich die in der Beschwerde zur Begründung der Auffassung, daß der Beschwerdeführer in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, geltend gemachten Umstände (Kenntnis der Behörden des betreffenden Staates und Duldung bzw. Billigung) nach der hg. Rechtsprechung nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Beurteilung der Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz sind, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes aufzugreifen ist, selbst wenn in der Beschwerde nicht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1948, Slg. Nr. 321/A, vom 5. April 1965, Slg. Nr. 6649/A oder vom 14. September 1984, Zl. 84/02/0030 u.a.). Der Umstand, daß in der Beschwerde Verfahrensmängel nur insofern angesprochen werden, als sich der Beschwerdeführer in seinen aus den §§ 34 und 60 AVG erwachsenden Rechten verletzt erachtet (wobei ersichtlich § 37 AVG gemeint ist), hindert somit ein Aufgreifen anderer Verfahrensmängel nicht.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nämlich aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn nicht abgeleitet werden, er sei bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen. Ungarn ist der Genfer Flüchtlingskonvention - wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch festgestellt hat - nur unter dem Vorbehalt der Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 beigetreten, was bedeutet, daß in diesem Land die Flüchtlingskonvention auf Asylwerber, die ihr Ansuchen um Asyl mit Ereignissen außerhalb Europas begründen, keine Anwendung findet. Angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Türkei, einem, was zumindest die von Kurden bewohnten Gebiete anbelangt, außereuropäischen Land (auch die belangte Behörde ist auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer aus dem außereuropäischen Teil der Türkei stammt), konnte die belangte Behörde, unter Berücksichtigung der zugrundezulegenden Rechtslage in Ungarn, ohne weitere Ermittlungen anzustellen nicht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/01/0230). Der von der belangten Behörde für die Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene Umstand, daß Ungarn der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet sei, vermag, ohne daß auf entsprechende Ermittlungen gestützte, dem Parteiengehör unterzogene Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse bzw. über die tatsächliche Vorgangsweise ungarischer Behörden gegenüber Asylwerbern getroffen wurden, nicht die Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers darzutun (vgl. neuerlich das oben zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 1993).
Da der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994200237.X00Im RIS seit
20.11.2000