TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 95/20/0266

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. April 1995, Zl. 4.338.975/9-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Juli 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Juli 1992 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner am 9. Juli 1992 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er im wesentlichen, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, er habe bei seinen Eltern in Bagdad gelebt. Er habe seine Heimat auf Grund der Beschlüsse 736 und 737 des Revolutionsrates im Irak verlassen. Auf Grund dieser Beschlüsse seien Kurden alle Rechte aberkannt und deren Existenzgrundlage aufgehoben worden. Diese Beschlüsse seien ein weiterer Grund, daß Kurden im Irak verfolgt würden. Weiters sei nach der freien Kurdenwahl beschlossen worden, daß alle Kurden, die sich nicht in der Schutzzone im Norden aufhielten, verhaftet werden könnten. Eine weitere Folge dieser Verhaftung sei Folterung und Tod. Er selbst sei nie verhaftet oder gefoltert worden. Vom irakischen Geheimdienst seien öfters Freunde nach seinem (des Beschwerdeführers) Aufenthalt befragt worden, er selbst sei vom Geheimdienst jedoch nie angetroffen worden. Er gehöre einer wohlhabenden Familie an und sei von seinen Eltern unterstützt worden, die ebenso wie auch Freunde ihm geraten hätten, das Land zu verlassen. Da die Kurden in Österreich besser behandelt und berücksichtigt würden, sei ihm Österreich als Asylland empfohlen worden. Aus religiösen Gründen sei er nie verfolgt worden, wohl aber auf Grund seiner Nationalität. Kehre er in den Irak zurück, würde man ihn töten. Die genannten Beschlüsse seien der Grund dafür gewesen, daß er noch mehr verfolgt worden sei. Die Tatsache, daß er Kurde sei, sei 1988 in sein Wehrdienstbuch eingetragen worden. Diese Eintragung 1988 sei nach einem Giftgasangriff auf Kurden erfolgt. In der Folge sei er von der Geheimpolizei gesucht worden. Die Suche nach ihm sei laut Aussage seiner Freunde von der Geheimpolizei vor seiner Ausreise verstärkt durchgeführt worden.

Mit Mandatsbescheid vom 9. Juli 1992 wies die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Z. 3 AsylG 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, er sei bereits durch - im einzelnen nicht näher genannte - Nachbarstaaten Österreichs gereist und dort bereits vor Verfolgung sicher gewesen. Infolge der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Behörde erster Instanz den Bescheid vom 17. Juli 1992, in dem sie - im wesentlichen mit der gleichen Begründung - den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abwies. Eine Auseinandersetzung mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fand im erstinstanzlichen Verfahren nicht statt. Demzufolge befaßte sich der Beschwerdeführer in seiner gegen den zuletzt genannten Bescheid gerichteten Berufung sachverhaltsmäßig wie auch im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen lediglich mit der Frage der Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 1993 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG infolge Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 abgewiesen. Infolge der gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0460-6, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, Zl. G 92,93/94) aufgehoben.

In dem dadurch bei der belangten Behörde wiederum anhängig gewordenen Berufungsverfahren legte der Beschwerdeführer (allerdings im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages) eine Bestätigung der Patriotischen Union Kurdistans,

Sektion Suleimania, vom 31. März 1991, einen gegen ihn am 21. Dezember 1994 von der öffentlichen Polizeidirektion in A ausgestellten Haftbefehl, einen Brief seines Vaters vom 28. April 1995 sowie die Eintragung aus seinem Wehrdienstbuch, ausgestellt am 5. November 1988 (jeweils in Kopie samt Übersetzung) vor und erstattete über entsprechende Aufforderung der belangten Behörde ein ergänzendes Berufungsvorbringen, demzufolge er als Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans am seinerzeitigen Kurdenaufstand teilgenommen habe und daher mit Sicherheit anzunehmen sei, daß diese von ihm vorgelegte Bestätigung seiner Mitgliedschaft auch dem irakischen Geheimdienst bekannt sei. In der Zwischenzeit seien die meisten Mitglieder der Patriotischen Union Kurdistans im Irak vor Gericht gestellt, die meisten von ihnen hingerichtet worden. Den irakischen Behörden sei offenbar nicht bekannt, daß sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, es werde vielmehr vermutet, daß er als Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans an den Kämpfen im Irak teilnehme. Der Geheimdienst habe in der Zwischenzeit immer wieder bei seinen Eltern nach seinem Aufenthalt gefragt. Vor etwa drei Monaten sei sein Bruder M, der ebenfalls nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden sei, insbesondere, ob er an der Front kämpfe, verhaftet worden und befinde sich seither noch in Haft. Dies habe er durch Freunde, die er von Amman aus telefonisch kontaktiert habe, erfahren. Die Situation der Kurden im Irak habe sich in der letzten Zeit deutlich verschlechtert. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit Sicherheit mit einer Verhaftung und mit großer Wahrscheinlichkeit mit seiner Hinrichtung rechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und begründete dies im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn selbst gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung behauptet, vielmehr angegeben, er sei nie verhaftet oder gefoltert worden. Weder die Vorfälle gegen seine Familienangehörigen, noch die allgemein herrschenden politischen Verhältnisse seien asylrelevant, zumal seine Lebensgrundlage dadurch nicht massiv bedroht worden sei, dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß seine Familie wohlhabend sei und ihn entsprechend unterstützt habe. Im Asylverfahren könnten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die die Person des Asylwerbers unmittelbar beträfen, weshalb Ereignisse gegen Familienmitglieder und andere Personen nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken könnten. Die Eintragung seiner kurdischen Abstammung habe für den Beschwerdeführer zu keinen Sanktionen geführt, die eine Verfolgung im Sinne der Konvention darstellen könnten. Der möglichen Evidenzhaltung seiner Volkszugehörigkeit fehle auch die asylrechtlich relevante erhebliche Intensität des staatlichen Eingriffes in eine zu schützende Privatsphäre, wobei die belangte Behörde weiters ausführt:

"Aus diesem Grund war es der erkennenden Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak mit den von Ihnen angesprochenen Folgen zu rechnen hätten."

Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder politischen Gruppierung reiche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die als Beweis für seine Mitgliedschaft bei der PUK beigebrachte "Bestätigung" könne daher keinen Einfluß auf die Entscheidung der Behörde haben, zumal "es sich um keine diesbezügliche Bestätigung" handle. Laut Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers "sei dem Beschwerdeführer mittels dieses Schriftstückes lediglich die Erlaubnis erteilt worden", "sich im Kurdengebiet aufzuhalten". Dies lasse für die erkennende Behörde wiederum den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer im Nordirak vor "hier bloß fiktiv angenommener Verfolgung sicher gewesen" wäre. Verfolgung müsse im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben, im Hinblick auf die eingerichtete Schutzzone im Nordirak hätte für ihn eine inländische Fluchtalternative bestanden. Die belangte Behörde beschließt ihre Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sodann wie folgt:

"Darüberhinaus muß festgestellt werden, daß die von Ihnen lediglich behaupteten Umstände und Vermutungen keinesfalls als ausreichend angesehen werden können, da asylrelevante Vorfälle GLAUBHAFT gemacht werden müssen. Würde es bereits genügen, wenn das Vorliegen von derartigen aus subjektiver Sicht betrachteten asylrelevanten Umständen und Vermutungen abstrakt möglich wäre, also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinne wohl kaum gesprochen werden."

Auf die Frage der Verfolgungssicherheit ging die belangte Behörde - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - nicht näher ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Wiederholung oder jedenfalls Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unterlassen, bei der sich ergeben hätte, daß der belangten Behörde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden Mißverständnisse unterlaufen seien, die durch persönliche Befragung hätten aufgeklärt werden können. Zur Frage der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verwies der Beschwerdeführer neuerlich darauf, daß nach den von ihm auch anläßlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung zitierten Beschlüssen der irakischen Regierung alle nicht in der Schutzzone lebenden Kurden als "Freiwild" gälten und ihnen sämtliche politischen und wirtschaftlichen Rechte entzogen worden seien. Auf Grund der von ihm bereits zitierten Beschlüsse der irakischen Regierung würden Kurden daher wahllos verhaftet und verfolgt werden. Hinzu komme, daß er infolge der diesbezüglichen Eintragung in sein Wehrdienstbuch ohne weiteres als Kurde erkenntlich sei.

Bereits ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers halten die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde einer Überprüfung nicht stand. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung keineswegs erforderlich ist, daß Verfolgungshandlungen konkret bereits gegen den Asylwerber gesetzt wurden, solange sich aus den objektiven Umständen die Bedrohlichkeit einer solchen Verfolgung ableiten läßt. Auch die weitere Begründung der belangten Behörde ist nicht stichhältig. Es ist zwar zutreffend, daß der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, daß bei Asylgewährung nur Umstände Berücksichtigung finden können, die den Asylwerber unmittelbar betreffen, nicht aber gegen deren Familienmitglieder und andere Personen gerichtete Ereignisse. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber keineswegs verkannt, daß auch gegen dritte Personen und Familienmitglieder gerichtete Verfolgungshandlungen infolge höchstpersönlicher Umstände (Naheverhältnisse) auch auf den Asylwerber durchschlagen können bzw. zur Abrundung des Gesamtbildes der Verfolgungssituation durchaus maßgeblich sein können. Hat der Beschwerdeführer daher zur Unterstreichung der eigenen Verfolgungssituation bekundet, daß sogar sein Bruder in Haft genommen worden sei, um von diesem seinen Aufenthalt zu erfragen, so ist dieser Umstand keineswegs von vornherein als unbedeutend von der Hand zu weisen. Unverständlich wird die Begründung der belangten Behörde dort, wo sie - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des (wiedereröffneten) Berufungsverfahrens - meint, die Eintragung seiner kurdischen Abstammung im Wehrdienstbuch habe zu "keinen Sanktionen geführt" und stelle auch "der Intensität nach keinen asylrechtlich relevanten Eingriff in seine zu schützende Privatspähre" dar. Diese Interpretation des Vorbringens des Beschwerdeführers erscheint gerade im Hinblick darauf, daß er sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Zusammenhänge zwischen dieser Eintragung und den von ihm befürchteten, im Zusammenhang mit den von ihm zitierten Resolutionen der irakischen Regierung stehenden massiven Verfolgungshandlungen aufgezeigt hat, verfehlt. Im übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, nämlich insbesondere dem gegen ihn erstellten Haftbefehl, entgegen der Anordnung des § 20 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1991 zum Nachteil des Beschwerdeführers mit keinem Wort auseinandersetzt. Unzutreffend ist das Zitat im Rahmen der weiteren Begründung der belangten Behörde, die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder politischen Gruppierung sei für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend, ging es dem Verwaltungsgerichtshof dabei doch im wesentlichen darum, daß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder politischen Gruppierung ALLEIN nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreiche, diese Eignung aber durchaus im Zusammenhang mit anderen asylrechtlich relevanten Umständen gegeben sein kann. Im übrigen ist der Beschwerde vollinhaltlich beizupflichten, wenn sie - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - rügt, daß die belangte Behörde die Bestätigung der PUK einer Interpretation unterzogen hat, die nicht nur - offenbar infolge geographischer Unkenntnis der belangten Behörde (Suleimania liegt südlich des 36. Breitengrades) - unrichtig, sondern auch voller Mißverständnisse ist, die im Falle einer hierüber erfolgten ergänzenden Vernehmung des Beschwerdeführers aufzuklären gewesen wären. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte eine "inländische Fluchtalternative" gehabt, entbehrt daher der entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Auch die weiteren Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der "Glaubhaftmachung" und "Beweiswürdigung" entziehen sich einer Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Nachvollziehbarkeit.

Aus den dargelegten Gründen ist ersichtlich, daß die belangte Behörde, offenbar ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht zur Frage der Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände, ihr Verfahren mit sekundären Verfahrensmängeln belastet hat. Der angefochtene Bescheid war, da Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer allenfalls vorliegenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich darauf, daß Bundesstempel nur im Ausmaß von S 300,-- zu entrichten waren (S 240,-- Eingabegebühr und S 60,-- Bundesstempel für eine Beilage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200266.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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