TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/28 95/06/0210

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König über die Beschwerde des Mathias H in P, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1995, Zl. 1/04-34.992/1-1995, betreffend Feststellung nach § 40 Salzburger Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Walter S sen., P, und 2. Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 5. Mai 1994 stellte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag

"1. die Gemeinde P als Straßenbehörde erster Instanz möge mittels Bescheid feststellen, daß es sich bei der über das Grundstück 33/1 der EZ 21, KG D verlaufenden Straße um eine Privatstraße handelt, die dem öffentlichen Verkehr dient und daß die jeweiligen Eigentümer dieser Privatstraße nicht berechtigt sind, den öffentlichen Verkehr auszuschließen."

In den Punkten 2 bis 6 dieses Antrages wird eine Begründung für die unter 1. begehrte Feststellung gegeben. Der Beschwerdeführer verweist darin insbesondere darauf, daß bis zum Jahre 1970 der verfahrensgegenständliche Privatweg einen anderen Verlauf (wie in einer vorgelegten Beilage mit grüner Farbe eingezeichnet ersichtlich) genommen habe. Im Jahre 1970 sei von Walter S, D, auf der Parzelle, wo der Privatweg ursprünglich verlaufen sei, ein Haus errichtet worden, dessen Kollaudierung am 29. August 1973 erfolgt sei und im Gegenzug dazu sei der Privatweg von der Parzelle, auf der das Haus des Walter S errichtet worden sei, auf die ebenfalls dem Walter S gehörige Grundparzelle 33/1 der EZ 21, KG D, verlegt worden. Auch hinsichtlich dieses Weges seien bereits selbständig die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz gegeben. Seit der Wegverlegung im Jahre 1970 handle es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, die von der Allgemeinheit unter gleichen Bedingungen benützt werden konnte.

Da über diesen Antrag von der Behörde erster Instanz nicht entschieden wurde, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde weist darin die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, so insbesondere des straßenbau- und verkehrstechnischen Gutachtens von Dipl.-Ing. Dr. Kurt E vom 21. Februar 1995 zur Frage des Vorliegens eines "dringenden Verkehrsbedürfnisses" im Sinne des § 40 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz und der Überlegungen der Gemeindevertretung in dem vor der Vorstellungsbehörde angefochtenen Bescheid aus, daß nach § 40 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) Salzburger Landesstraßengesetz eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr diene, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließe. Die überwiegende Anzahl der (im Verfahren vernommenen) Zeugen habe nun ausgesagt, daß auch bei dem Wegstück, soweit es über das Grundstück 33/1 KG D führe, fast immer in den letzten zwanzig Jahren der öffentliche Verkehr durch ein ausdrückliches Benützungsverbot ausgeschlossen worden sei. Die Gemeinde habe aber auch geprüft, ob in zumindest zwanzigjähriger Übung das Wegstück allgemein und ungehindert benützt worden sei. Auch zu dieser Frage gingen die Zeugenaussagen eindeutig in die Richtung, daß von einer ungehinderten Benutzung und einer allgemeinen Benutzung nicht die Rede sein könne. Wenn dieses Wegstück benutzt worden sei, so sei dies entweder auf Grund von ausdrücklichen Geh- und Fahrtrechten geschehen oder unerlaubter Weise. Zwischen dem Grundstück 33/1 und dem anschließenden Wegstück über das Grundstück .23, je KG D, befand und befinde sich außerdem ein Gatter, das vor allem während des Viehtriebs geschlossen sei. Außerdem hätten sich auch hinsichtlich eines dringenden Verkehrsbedürfnisses keine Gesichtspunkte ergeben, die die Annahme eines öffentlichen dringenden Verkehrsbedürfnisses rechtfertigen würden. Diesbezüglich wird auf das schlüssige Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen hingewiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß zu dem Hinweis im Antrag des Beschwerdeführers auf die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Verfahren über die Bauplatzerklärung vom 16. November 1979 auf Seite 3 bei Punkt 5 dieser Verhandlungsschrift über die öffentliche Verkehrsverbindung ausdrücklich darauf hingewiesen sei, daß hinsichtlich der Benutzung des Grundstückes 33/1 eine Dienstbarkeit vorliege. Daraus ergebe sich durch Umkehrschluß, daß eine Widmung für den öffentlichen Verkehr für den Grundstücksteil 33/1 nicht vorgelegen sei. Nach dem Bebauungsgrundlagengesetz sei nicht unbedingte Voraussetzung, daß ein Wegstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, sondern es müsse lediglich die Zufahrtsmöglichkeit gesichert sein; dies könne auch durch eine Dienstbarkeit erfolgen. Zu dem weiters vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0192, werde darauf hingewiesen, daß es sich dabei nicht um ein straßenrechtliches Erkenntnis handle, sondern um ein Erkenntnis zu § 1 der Straßenverkehrsordnung über den Charakter einer öffentlichen Straße. Der Umstand, daß das Wegstück von der Gemeinde geräumt worden sei und auch Erhaltungsmaßnahmen gesetzt worden seien, habe keine Auswirkung auf den Rechtscharakter der Straße.

Zu einer entsprechenden Stellungnahme des Beschwerdeführers wird ausgeführt, daß es sich bei der Feststellung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses grundsätzlich um eine Rechtsfrage handle. Die Rechtsfrage könne jedoch von der Behörde nur dann beantwortet werden, wenn der Sachverhalt auf sachverständiger Basis festgestellt worden sei. Diesem Zweck habe die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen gedient. Von diesem sei ein Befund über die Sachlage abgegeben worden.

Zu dem Umstand, daß eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers an die Gemeindevertretung bei deren Beschlußfassung noch nicht berücksichtigt worden sei (die Stellungnahme ging am 7. April 1995 bei der Gemeinde ein, die Beratung der Gemeindevertretung fand am 6. April 1995 statt), wird ausgeführt, daß in Anbetracht der überwiegenden Übereinstimmung der Zeugenaussagen und des Gutachtens des verkehrstechnischen Sachverständigen dieser Mangel nicht so gravierend sei, daß er zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides hätte führen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Sache nach die Verletzung in dem aus § 40 Salzburger Landesstraßengesetz erwachsenden Recht auf Feststellung der Eigenschaft als öffentliche Straße bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 des Salzburger Landesstraßengesetzes, LGBl. Nr. 119/1972 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 15/1973 und LGBl. Nr. 70/1973, lautet:

"Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen

§ 40

(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a)

die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,

b)

die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs entscheidet über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen ist. Ein solcher Antrag kann vom Eigentümer der Privatstraße und von jedem die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses Benützenden gestellt werden. Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller nur der Eigentümer der Privatstraße.

(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes."

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zunächst Verfahrensmängel hinsichtlich der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geltend. Zum einen sei seine Stellungnahme vom 7. April 1995 bei der Beratung der Gemeindevertretung nicht berücksichtigt worden und zum anderen habe der Grundeigentümer selbst festgestellt, daß ein ausdrückliches Benützungsverbot nicht bestanden habe.

Die letztere Feststellung gründet der Beschwerdeführer auf die Aussage der erstmitbeteiligten Partei, daß bei der Einfahrt "von der Gemeindestraße zur Parzelle 33/1" nie eine Beschilderung oder Abschrankung bestanden habe.

Mit diesem Vorbringen gibt der Beschwerdeführer die Aussage der erstmitbeteiligten Partei vom 26. Jänner 1995 nicht vollständig wieder und verkennt aber vor allem, daß der Umstand, daß eine Straße nicht allgemein und ungehindert im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz benützt werden konnte, nicht allein durch den Nachweis des Bestehens einer Abschrankung oder Beschilderung feststellbar ist. Die belangte Behörde hat aufgrund der gesamten Beweisergebnisse festgestellt, daß für das Wegstück, "soweit es über das Grundstück 33/1 KG D" führe, ein Benützungsverbot bestanden habe und daß das Wegstück, wenn es benutzt wurde, entweder auf Grund von ausdrücklichen Geh- und Fahrtrechten benützt worden sei oder aber unerlaubter Weise (in diesem Zusammenhang ist etwa auch auf die im Akt erliegende Niederschrift über die Verhandlung im Bauplatzerklärungsverfahren vom 29. Oktober 1980 zu verweisen, aus der sich ergibt, daß zumindest zum damaligen Zeitpunkt weder eine Öffentlicherklärung bezüglich des Wegstücks vorlag, noch die Zustimmung der erstmitbeteiligten Partei für die Benützung des Weges). Die erstmitbeteiligte Partei hat in der Aussage vom 26. Jänner 1995 vor allem auch ausgesagt (was in der Beschwerde nicht erwähnt wird), daß zwar nicht bei der Einfahrt von der Gemeindestraße, wohl aber an der Grenze der Grundstücke .23 und 33/1 (nur letzteres steht im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei) eine Beschilderung vorhanden gewesen sei (die erstmitbeteiligte Partei hat diese Feststellung in einer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 9. Jänner 1996 wiederholt). Wenngleich mit dieser Aussage möglicherweise die auch auf den im Akt erliegenden Fotos erkennbare Fahrverbotstafel gemeint sein könnte, die (in Fahrtrichtung von der Gemeindestraße kommend Richtung Grundstück des Beschwerdeführers) am Ende des in Rede stehenden Wegstücks zu stehen scheint, läßt sich der Aussage jedenfalls nicht entnehmen, daß - worauf es im Beschwerdefall entscheidend ankommt - das Wegstück ohne Zustimmung der erstmitbeteiligten Partei bzw. ohne Vorliegen eines privatrechtlichen Titels ungehindert hätte benützt werden können. Inwiefern der Beschwerdeführer aus der Aussage des Erstmitbeteiligten etwas für seinen Standpunkt gewinnen zu können glaubt, bleibt unerfindlich. Die belangte Behörde hat ihre rechtliche Beurteilung, daß keine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße im Sinne des § 40 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz vorliege, weiters auch auf das Fehlen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses gestützt. Weder zur Frage der zwanzigjährigen ungehinderten Benützung noch zur Frage des dringenden Verkehrsbedürfnisses enthält das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. April 1995 Ausführungen, die die Gemeindebehörde zum Anlaß für weitere Ermittlungen hätte nehmen müssen oder die sonst geeignet gewesen wären, daß die Gemeindebehörde bei Bedachtnahme auf die Stellungnahme zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist daher auch nicht näher auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung ein derartiger Verfahrensmangel im Verfahren auf Gemeindeebene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung des Vorstellungsbescheides spielt, wenn - wie im Beschwerdefall - im Vorstellungsbescheid bereits auf das Schreiben, das von der letzten Gemeindeinstanz noch nicht berücksichtigt wurde, eingegangen werde. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob aufgrund der Rechtsprechung zu Entscheidungen von Kollegialorganen im Fall des Einlangens einer Stellungnahme nach der Beschlußfassung im Kollegialorgan überhaupt ein Verfahrensmangel vorliegt. Mit dem entsprechenden Vorbringen wird jedenfalls nicht ein wesentlicher Mangel des Verfahrens der belangten Behörde dargetan, im Hinblick auf das Vorgesagte aber auch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorstellungsbescheides aufgezeigt, die darin bestünde, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel, der auf Gemeindeebene unterlaufen ist, nicht aufgegriffen wurde.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde bezüglich Verfahrensmängel durch Nichteinvernahme bestimmter Zeugen und im Hinblick auf die im Beweisverfahren "fälschlicher Weise" erfolgte Einbeziehung auch der Grundparzelle .23 ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zum Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. Kurt E zu verweisen, in der der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, daß "eine Zustimmung nur hinsichtlich Grundstück 33/1 benötigt wurde". Diese Feststellung wird auch in der schon genannten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 1995 getroffen (es scheint in diesem Zusammenhang, als würde von Seiten des Beschwerdeführers in der Argumentation teilweise seinerseits nicht auf das Grundstück 33/1, auf welches sich aber sein Antrag bezog, sondern auf das Grundstück .23 abgestellt). Zu welchem Beweisergebnis die Gemeindebehörden bzw. die belangte Behörde hätten kommen sollen, wenn sie die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vernommen bzw. im Beweisverfahren das Grundstück .23 außer Betracht gelassen hätten, ist daher nicht ersichtlich. Wenn in diesem Zusammenhang insbesondere die Unterlassung der Einvernahme des Leiters der Bauplatzerklärungsverhandlungen gerügt wird, so ist darauf zu verweisen, daß für die Feststellung des im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhaltes bezüglich der Rechtstitel für die Verwendung des in Rede stehenden Grundstücksteiles als Zufahrt zu verschiedenen Grundstücken die von den Behörden aus der Verhandlungsschrift entnommenen Sachverhaltsfeststellungen tatsächlich ausreichend sind. Der Beschwerdeführer hat weder auf Verwaltungsebene noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dargetan, welche über die den Verhandlungsschriften zu entnehmenden Sachverhaltsfeststellungen (Vorliegen einer Dienstbarkeit zugunsten von Alois und Maria G hinsichtlich des Grundstückes 33/1, KG D und Feststellung der Ehegatten Alois und Maria G in einer Bauverhandlung vom 17. April 1990, daß über ihr Grundstück zum Grundstück des Beschwerdeführers keine Zufahrt bestehe) hinausgehende maßgeblichen Sachverhaltsangaben der namhaft gemachte Zeuge hätte machen können. Daß in einem Bauverfahren betreffend die Liegenschaft von Alois und Maria G, also betreffend eine Liegenschaft, für die die erwähnte Dienstbarkeit auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück eingeräumt ist, "verschiedene Öffentlichkeitserklärungen" erfolgt sein sollen (auf welche Straßen oder Wege sich diese beziehen sollen, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt), ist eine unbestimmte Behauptung, die keinen Verfahrensmangel wegen Unterlassung weiterer Ermittlungen über das den Behörden vorliegende Beweisergebnis hinaus aufzuzeigen vermag. Es liegt insoweit keine (unzulässige) antizipierende Beweiswürdigung der belangten Behörde vor, da der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, daß die vorliegende Niederschrift unzutreffend sei (und der Verhandlungsleiter dazu zu hören wäre). Es liegt somit insoweit keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Zu den im Rahmen der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes gerügten weiteren Verfahrensmängeln ist folgendes zu sagen:

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgegangen ist und auf Grund welcher rechtlichen Überlegungen sie zur Beurteilung gekommen ist, daß keine öffentliche Straße im Sinn des § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz vorliege.

Insofern schadet eine ergänzende Verweisung auf die "ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides" (das ist der bei der Vorstellungsbehörde angefochtene Gemeindebescheid) nicht. Weiters hat die belangte Behörde - worauf sie in der Gegenschrift auch hinweist - nicht, wie in der Beschwerde behauptet, festgestellt, daß der Verkehr auf dem in Rede stehenden Grundstück durch ein ausdrückliches Benützungsverbot ausgeschlossen gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf sein "dringendes Verkehrsbedürfnis" hinweist, ist hiezu zu bemerken, daß der Umstand, daß der Beschwerdeführer bei Benützung der Straße einen erleichterten Zugang zu seinem "Kellerwirtschaftsbereich" hat, für sich allein nicht das dringende Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz begründen kann. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob nach § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz 1972 das Verkehrsbedürfnis eines einzelnen Anrainers das dringende Verkehrsbedürfnis begründen könnte (der Verwaltungsgerichtshof mußte zu dieser Frage bislang noch nicht Stellung nehmen; zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Straßengesetze vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1990, Zl. 89/06/0099, vom 21. Juni 1990, Zl. 88/06/0162, zum Steiermärkischen Landesstraßengesetz, oder das Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/05/0210, zum Niederösterreichischen Landesstraßengesetz), da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erleichterung der Erreichbarkeit seines Kellerbereichs (im Vergleich zur Zufahrt über die Gemeindestraße) allein noch nicht ein derartiges dringendes Verkehrsbedürfnis begründet (vgl. das genannte Erkenntnis zum Steiermärkischen Landesstraßengesetz, Zl. 88/06/0162, bezüglich des leichteren Fahrens auf einem Weg). Der bei dieser Gelegenheit in der Beschwerde angesprochene Hinweis im angefochtenen Bescheid, der im Zusammenhang mit der Bejahung der Parteistellung und Antragslegitimation des Beschwerdeführers durch die Gemeindebehörden erfolgt ist, ist nicht als die Bejahung des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b Salzburger Landesstraßengesetz durch die belangte Behörde zu verstehen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß sie auf Grund des Gutachtens des verkehrstechnischen Sachverständigen im Gegenteil nicht von einem derartigen dringenden Verkehrsbedürfnis ausgehe. Sie hat auch in der vom Beschwerdeführer genannten Passage nicht davon gesprochen, daß ein dringendes Verkehrsbedürfnis auf Seiten des Beschwerdeführers vorliege, sondern daß die Behörde erster Instanz für den Beschwerdeführer offenbar "ein dringendes Verkehrsbedürfnis angenommen und die Antragslegitimation im Sinne des § 40 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes bejaht" habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz davon aus, daß die Antragslegitimation des Beschwerdeführers gegeben war und sein Antrag nicht zurückzuweisen gewesen wäre. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß Abs. 2 nicht verlangt, daß das dringende Verkehrsbedürfnis schon 20 Jahre bestanden haben muß; insofern besteht ein Unterschied in den Anforderungen nach Abs. 1 und Abs. 2, ohne daß im vorliegenden Zusammenhang näher auf die Frage eingegangen werden muß, was nach Abs. 1 rechtens wäre, wenn der Beschwerdeführer zu seinem Haus nur über das Grundstück 33/1 und nicht auch über die Gemeindestraße zufahren könnte; aus der Bejahung der Antragslegitimation im Sinne des § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz ist jedoch im Beschwerdefall auch deshalb für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil der Beschwerdeführer durch den Umstand, daß sein Antrag inhaltlich behandelt wurde, obwohl er zurückzuweisen gewesen wäre, wenn man das "dringende Verkehrsbedürfnis" im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 2 gleichsetzen muß, nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060210.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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