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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bausperre mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers und mangels ausreichender Darlegung der rechtlichen BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 30. März 1992, mit der für bestimmte Teilbereiche des Gemeindegebietes eine Bausperre erlassen wird, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie die im Eigentum des Antragstellers stehenden, als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Grundstücke Nr. 1327, 1328, 1329 und 1330, KG Tribuswinkel, betrifft.römisch eins. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 30. März 1992, mit der für bestimmte Teilbereiche des Gemeindegebietes eine Bausperre erlassen wird, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie die im Eigentum des Antragstellers stehenden, als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Grundstücke Nr. 1327, 1328, 1329 und 1330, KG Tribuswinkel, betrifft.
2.a) Diese vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Traiskirchen am 30. März 1992 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel (unter der Zl. 764/92 und mit dem Datum 10. April 1992) in der Zeit vom 13. April bis 28. April 1992 kundgemachte Verordnung ist gemäß §59 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, mit 29. April 1992 in Kraft getreten. Sie hat folgenden Wortlaut: 2.a) Diese vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Traiskirchen am 30. März 1992 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel (unter der Zl. 764/92 und mit dem Datum 10. April 1992) in der Zeit vom 13. April bis 28. April 1992 kundgemachte Verordnung ist gemäß §59 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, mit 29. April 1992 in Kraft getreten. Sie hat folgenden Wortlaut:
"Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traiskirchen beabsichtigt, den Flächenwidmungsplan abzuändern.
Zur Sicherung der Durchführung dieses Verfahrens wird somit gem. §23 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000 in der derzeit geltenden Fassung eineZur Sicherung der Durchführung dieses Verfahrens wird somit gem. §23 NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000 in der derzeit geltenden Fassung eine
BAUSPERRE
für nachfolgende Teilbereiche des Gemeindegebietes erlassen:
KG Tribuswinkel, Parz. 1327, 1328, 1329, 1330
KG Möllersdorf, Parz. 781, 782, Bfl. 20.
Diese Bausperre tritt mit Genehmigung der Flächenwidmungsplan-Änderung durch die NÖ LR außer Kraft.
Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bescheide nach den Bestimmungen der Abschnitte III - VII der NÖ Bauordnung nicht erlassen werden dürfen, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet wird. Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt.Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bescheide nach den Bestimmungen der Abschnitte römisch drei - römisch sieben der NÖ Bauordnung nicht erlassen werden dürfen, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet wird. Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt.
Diese Verordnung tritt gemäß §59 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0 am 29.4.1992 in Kraft.Diese Verordnung tritt gemäß §59 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-0 am 29.4.1992 in Kraft.
Der Bürgermeister"
b) Die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung bildet §23 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000. Er hat folgenden Wortlaut: b) Die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung bildet §23 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), Landesgesetzblatt 8000. Er hat folgenden Wortlaut:
"§23
Bausperre
3.a) Zur Begründung des (Individual-)Antrages bringt der Antragsteller - kurz zusammengefaßt - im wesentlichen folgendes vor:
Er habe beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Traiskirchen ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Müllumladestelle auf dem Grundstück Nr. 1329, KG Tribuswinkel, eingebracht, woraufhin der Gemeinderat am 30. März 1992 eine (nämlich die unter I.2.a wiedergegebene) Verordnung beschlossen habe, mit der unter anderem für dieses Grundstück und für näher bezeichnete weitere Grundstücke des Antragstellers eine Bausperre erlassen wurde. Er habe beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Traiskirchen ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Müllumladestelle auf dem Grundstück Nr. 1329, KG Tribuswinkel, eingebracht, woraufhin der Gemeinderat am 30. März 1992 eine (nämlich die unter römisch eins.2.a wiedergegebene) Verordnung beschlossen habe, mit der unter anderem für dieses Grundstück und für näher bezeichnete weitere Grundstücke des Antragstellers eine Bausperre erlassen wurde.
Sodann habe der Gemeinderat am 29. Juni 1992 eine Änderung des geltenden Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Traiskirchen beschlossen, durch die unter anderem die von der Bausperre erfaßten Grundstücke des Antragstellers von "Bauland-Betriebsgebiet" in "Bauland-Kerngebiet" umgewidmet werden sollten. Obgleich auf Grund eines negativen Gutachtens der Abteilung R/2 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht zu rechnen gewesen sei, habe der Gemeinderat die Bausperre nicht aufgehoben. Mit Schreiben vom 6. November 1992 habe das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Traiskirchen mitgeteilt, die gemäß §88 NÖ Gemeindeordnung 1973 vorgenommene Prüfung der Verordnung vom 30. März 1992 über die Erlassung einer Bausperre habe ergeben, "daß die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten wurden". Bereits unmittelbar vorher, nämlich am 2. November 1992, habe der Gemeinderat wiederum eine Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen, derzufolge die in Rede stehenden Grundstücke des Antragstellers in "Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungsgebiet" umgewidmet werden.
Nach Auffassung des Antragstellers, der in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis VfSlg. 11743/1988 verweist, ist die Verordnung des Gemeinderates vom 30. März 1992 über die Erlassung einer Bausperre gesetzwidrig, weil ihr Wortlaut nicht die durch §23 Abs1 (erster Satz) NÖ ROG 1976 geforderte Darstellung der Ziele enthalte, die mit der in Aussicht genommenen Änderung des Flächenwidmungsplanes angestrebt werden. Insbesondere aber habe der Verordnungsgeber diese Verordnung weder aufgehoben noch entsprechend geändert, obwohl die zunächst verfolgte Absicht der Umwidmung der betreffenden Grundstücke des Antragstellers in "Bauland-Kerngebiet" nicht aufrecht erhalten, sondern statt dessen deren Umwidmung in "Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungsgebiet" beschlossen worden sei.
b) Zur Begründung seiner Antragslegitimation iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG führt der Antragsteller im wesentlichen aus, die angefochtene Verordnung greife, soweit sie Grundstücke im Eigentum des Antragstellers betrifft, in dessen Rechtssphäre insofern unmittelbar und aktuell ein, als sie das ihm nach der NÖ Bauordnung 1976 zustehende subjektive Recht auf Bauführung einschränke. Er beabsichtige, in absehbarer Zeit auf seiner von der Bausperre betroffenen Liegenschaft umfangreiche Baumaßnahmen durchzuführen, für die die baubehördliche Bewilligung wegen der Geltung dieser Bausperre nicht erteilt werden könne. Ein zumutbarer Weg, die geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung, weil von ihm nicht erwartet werden könne, allein zu diesem Zweck ein förmliches Baubewilligungsansuchen einzubringen und die hiefür erforderlichen Planunterlagen anfertigen zu lassen.
4.a) Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Frage der Antragslegitimation wie folgt Stellung nimmt:
b) In der Sache selbst verweist die Niederösterreichische Landesregierung im wesentlichen auf die Äußerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traiskirchen. Sie beantragt abschließend, den (Individual-)Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
5. Von der Stadtgemeinde Traiskirchen langte als Beilage zu einem vom Bürgermeister unterfertigten Schreiben ein mit "Stellungnahme der Stadtgemeinde Traiskirchen" überschriebener Schriftsatz ein, auf den, da ihm ein Beschluß des Gemeinderates nicht zugrundeliegt, nicht eingegangen werden kann. Wie der vorgelegte Auszug aus dem Protokoll Nr. 4 über die Sitzung des Gemeinderates vom 4. Oktober 1993 zeigt, hat der Gemeinderat in dieser Angelegenheit lediglich einen Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis genommen, jedoch keinen Beschluß - also auch nicht über die Äußerung an den Verfassungsgerichtshof - gefaßt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages erwogen:
1. Voraussetzung für die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages auf Aufhebung einer Verordnung ist, daß die Verordnung tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988). In einem solchen Antrag ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist (§57 Abs1 letzter Satz VerfGG).
2. Der Verfassungsgerichtshof gelangte im - auch vom Antragsteller zitierten - Erkenntnis VfSlg. 11743/1988 zur Auffassung, daß eine auf §23 NÖ ROG 1976 gestützte Verordnung über die Verhängung einer Bausperre, als deren Zweck eine - mögliche zukünftige - Grünlandwidmung angeführt wird, in gleicher Weise wie die Grünlandwidmung des - zukünftigen - Flächenwidmungsplanes wirkt und "daher in gleicher Weise wie dieser der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof durch die von der Bausperre in ihrer Rechtssphäre betroffenen Grundstückseigentümer" unterliegt.
Dies gilt im Ergebnis auch für eine Verordnung über eine Bausperre, die - wie die hier in Rede stehende Verordnung - entgegen der Vorschrift des §23 Abs1 erster Satz NÖ ROG 1976 keinerlei "Darstellung der anzustrebenden Ziele" enthält.
Wie der Verfassungsgerichtshof im wiederholt erwähnten Erkenntnis VfSlg. 11743/1988 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgeführt hat, muß diese "Darstellung der anzustrebenden Ziele" der Bausperre mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, ob eine Baubewilligung nach §100 Abs4 NÖ Bauordnung 1976 mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen und (wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig ist) zu erteilen oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die Bausperre zu verweigern ist. Enthält eine Verordnung über eine Bausperre keine wie immer geartete "Darstellung der anzustrebenden Ziele", so ist eine Prüfung der Frage, ob ungeachtet der Bausperre eine Baubewilligung dennoch - weil mit den dargestellten Zielen vereinbar - erteilt werden kann, von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Bausperre hindert die Erteilung jeglicher Baubewilligung und greift somit unmittelbar in die Rechte der Liegenschaftseigentümer ein (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 11743/1988, S. 686). Wie der Verfassungsgerichtshof im wiederholt erwähnten Erkenntnis VfSlg. 11743/1988 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgeführt hat, muß diese "Darstellung der anzustrebenden Ziele" der Bausperre mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, ob eine Baubewilligung nach §100 Abs4 NÖ Bauordnung 1976 mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen und (wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig ist) zu erteilen oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die Bausperre zu verweigern ist. Enthält eine Verordnung über eine Bausperre keine wie immer geartete "Darstellung der anzustrebenden Ziele", so ist eine Prüfung der Frage, ob ungeachtet der Bausperre eine Baubewilligung dennoch - weil mit den dargestellten Zielen vereinbar - erteilt werden kann, von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Bausperre hindert die Erteilung jeglicher Baubewilligung und greift somit unmittelbar in die Rechte der Liegenschaftseigentümer ein vergleiche in diesem Zusammenhang VfSlg. 11743/1988, Sitzung 686).
c) Im vorliegenden Fall gilt dies nur eingeschränkt: Das im (Individual-)Antrag erwähnte, das Grundstück Nr. 1329 betreffende Bauansuchen des Antragstellers wurde unbestrittenermaßen bereits vor der Kundmachung der Verordnung über die Bausperre eingebracht. Da gemäß §23 Abs4 NÖ ROG 1976 Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, (durch die Bausperre) nicht berührt werden, bildet die angefochtene Verordnung über die Bausperre kein rechtliches Hindernis für die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Insoweit greift sie demnach nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Damit fehlt ihm insoweit die Legitimation zur Antragstellung.
3. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis des Antragstellers, er beabsichtige - außer dem Vorhaben, für das bereits das im (Individual-)Antrag erwähnte Bauansuchen eingebracht wurde - auf seiner von der Bausperre betroffenen Liegenschaft umfangreiche Baumaßnahmen durchzuführen, für die auf Grund der bekämpften Verordnung über die Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung rechtlich ausgeschlossen sei, wird nicht konkret dargetan, inwieweit durch diese Verordnung ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in seine Rechtssphäre erfolgt. Insoweit leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (s. etwa VfSlg. 12797/1991).
4. Der Antrag war darum gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Baurecht, Bausperre, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V15.1993Dokumentnummer
JFT_10059692_93V00015_00