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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des E U, vertreten durch Mag.a Barbara Briefer, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, MBA, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2021, W195 2229779-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2022, E 3589/2021-15, - in dem allein in Revision gezogenen Punkt A) I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) - zur Gänze aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2022, E 3589/2021-15, - in dem allein in Revision gezogenen Punkt A) römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) - zur Gänze aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 22.4.2022, Ro 2021/19/0002, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 22.4.2022, Ro 2021/19/0002, mwN).
4 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob bzw. inwieweit sich der Revisionswerber im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs als klaglos gestellt erachte, gab dieser mit Schriftsatz vom 8. September 2022 bekannt, dass „aus Sicht des Beschwerdeführers ... trotz Aufhebung des gegenständlichen Erkenntnisses durch den VfGH eine Verletzung der in der Revision geltend gemachten einfachgesetzlichen Rechte durch das in Bestand gewesene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts denkbar“ sei. Er halte daher seine Ausführungen in der Revision sowie die Revision vollinhaltlich aufrecht.
5 In welcher Hinsicht sich der Revisionswerber konkret nicht als klaglos gestellt erachtet, hat er nicht angegeben.
6 Angesichts der Aufhebung des in Revision gezogenen Spruchpunktes des angefochtenen Erkenntnisses (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) durch den Verfassungsgerichtshof ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, inwiefern der Revisionswerber im ho. Revisionsverfahren aktuell noch durch das angefochtene Erkenntnis beschwert und nicht im obigen Sinne klaglos gestellt sein sollte.
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021180004.J00Im RIS seit
14.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022