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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A H, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022, W169 2243383-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 19. Februar 2009 erkannte das (damals zuständige) Bundesasylamt dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Somalias, nachdem dieser am 21. Jänner 2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt hatte, gemäß § 3 und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Zuvor war seiner damaligen Ehefrau der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt worden.Mit Bescheid vom 19. Februar 2009 erkannte das (damals zuständige) Bundesasylamt dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Somalias, nachdem dieser am 21. Jänner 2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt hatte, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Zuvor war seiner damaligen Ehefrau der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt worden.
2 Mit Urteil des Landesgericht Korneuburg vom 24. September 2020 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Revisionswerber wurde schuldig gesprochen, gemeinsam mit zwei Mittätern in 14 Angriffen im Inland vorschriftswidrig 5.236 Kilogramm getrocknete „Kath-Blätter“ als Luftfracht eingeführt und diese für den weiteren Handel an eine näher genannte Person bzw. dessen näher genannte GmbH geliefert zu haben.Mit Urteil des Landesgericht Korneuburg vom 24. September 2020 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Revisionswerber wurde schuldig gesprochen, gemeinsam mit zwei Mittätern in 14 Angriffen im Inland vorschriftswidrig 5.236 Kilogramm getrocknete „Kath-Blätter“ als Luftfracht eingeführt und diese für den weiteren Handel an eine näher genannte Person bzw. dessen näher genannte GmbH geliefert zu haben.
3 In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren ein.
4 Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Es erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot.
5 Im Rahmen der Beschwerde an das BVwG brachte der Revisionswerber vor, das BFA habe trotz seines - nicht näher ausgeführten - Vorbringens aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt zu werden, keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, und behauptete in diesem Zusammenhang eine unzureichende Auseinandersetzung mit - nicht näher genannten - Länderberichten. Auch habe der Revisionswerber in seiner Einvernahme vorgebracht, seine Tat zu bereuen. Weiters habe sich das BFA nicht mit dem Familienleben des Revisionswerbers auseinandergesetzt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet ab. Das Beschwerdeverfahren betreffend die obgenannten übrigen Spruchpunkte wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet ab. Das Beschwerdeverfahren betreffend die obgenannten übrigen Spruchpunkte wurde gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - aus, dass das BFA die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu Recht vorgenommen habe und prüfte dabei das Vorliegen der kumulativ geforderten Voraussetzungen der genannten Bestimmung.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - aus, dass das BFA die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu Recht vorgenommen habe und prüfte dabei das Vorliegen der kumulativ geforderten Voraussetzungen der genannten Bestimmung.
8 Zur Gemeingefährlichkeit verwies das Gericht dabei in seiner Einzelfallbeurteilung insbesondere auf die große Menge von über fünf Tonnen eingeführter „Kath-Blätter“ sowie die - bereits vom Strafgericht als unglaubwürdig eingestufte - Verantwortung des Revisionswerbers betreffend dessen Annahme über die Illegalität von „Kath“ in Österreich. Im Rahmen der Zukunftsprognose sei der bisherige ordentliche Lebenswandel, einerseits seine im Aberkennungsverfahren gezeigte Reue und andererseits die auch im vorliegenden Verfahren aufrechterhaltene unglaubwürdige leugnende Verantwortung zur Illegalität von „Kath“, der hohe Unrechtsgehalt von Drogenhandel und die „schiere“ Menge der eingeführten Drogen, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen lasse, zu berücksichtigen. Dem Revisionswerber sei nicht der Eigenkonsum vorgeworfen worden, sondern das Handeln aus rein monetären Interessen aufgrund seiner tristen finanziellen Lage. An den geringen legalen Erwerbsaussichten des Revisionswerbers habe sich nichts geändert. Aufgrund des Umstandes, dass er sich nach wie vor in Strafhaft befinde, könne er weder ein Wohlverhalten noch einen Gesinnungswandel geltend machen.
9 Vor dem Hintergrund der begangenen Verbrechen und deren Verwerflichkeit sowie der vom Revisionswerber ausgehenden potentiellen Gefahr würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jene des Revisionswerbers am Weiterbestehen seines Schutzstatus überwiegen.
10 Auch habe der Revisionswerber keine individuelle Verfolgung vorgebracht, sondern sei ihm der Schutzstatus im Familienverfahren zu seiner damaligen Ehefrau zuerkannt worden. Sein eigenes Vorbringen habe sich auf die allgemeine Lage in Somalia und seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan beschränkt. Eine asylrelevante Diskriminierung der Benadiri, zu denen die Shaanshi gehörten, gehe aus den aktuellen Länderberichten nicht hervor.
11 Zum Unterbleiben der Verhandlung führte das BVwG aus, dass das BFA ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und den maßgeblichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt vollumfänglich ermittelt habe. Eine Aktualisierung der Länderberichte habe keine fallgegenständlich relevanten Neuerungen ergeben, weshalb sich das BVwG den tragenden Gründen der Beweiswürdigung des BFA, der in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengehalten worden sei, anschließen habe können.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht, zur amtswegigen Ermittlungspflicht und zur Einzelfallbeurteilung betreffend ein „besonders schweres Verbrechen“ vor.
17 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung „geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/19/0064, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung „geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/19/0064, mwN).
19 Soweit der Revisionswerber auf seine Ausführungen in der Beschwerde verweist, zeigt er nicht auf und ist nicht zu sehen, dass ein hinreichend substantiiertes Vorbringen vorgelegen wäre, das die Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung durch das BVwG ausgelöst hätte. Auch in Bezug auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens des BFA ist festzuhalten, dass der Revisionswerber vom BFA zu seiner Straftat befragt wurde und er jedoch die Möglichkeit sich ergänzend zu den Umständen dieser sowie einer etwaigen Verfolgung aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit zu äußern, nicht wahrnahm. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach den soeben dargelegten Kriterien nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
20 So ist auch dem Vorbringen, das BVwG wäre von der Rechtsprechung zur amtswegigen Ermittlungspflicht abgewichen, entgegenzuhalten, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2020/14/0229, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung ist im Unterbleiben näherer Ermittlungen zur konkreten Verfolgungslage des Clans der Shaansi, welche der Revisionswerber in der Einvernahme vor dem BFA zwar behauptete, aber trotz Nachfrage nicht näher darlegte, sowie zu den konkreten Umständen der Straftat, mit denen sich sowohl das BFA als auch das BVwG umfassend auseinandersetzten, nicht zu erkennen.So ist auch dem Vorbringen, das BVwG wäre von der Rechtsprechung zur amtswegigen Ermittlungspflicht abgewichen, entgegenzuhalten, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 12.10.2021, Ra 2020/14/0229, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung ist im Unterbleiben näherer Ermittlungen zur konkreten Verfolgungslage des Clans der Shaansi, welche der Revisionswerber in der Einvernahme vor dem BFA zwar behauptete, aber trotz Nachfrage nicht näher darlegte, sowie zu den konkreten Umständen der Straftat, mit denen sich sowohl das BFA als auch das BVwG umfassend auseinandersetzten, nicht zu erkennen.
21 Soweit die Revision die Einzelfallbeurteilung eines „besonders schweren Verbrechens“ rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
22 Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche , VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es aber nicht genügt, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es aber nicht genügt, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).
24 Vor dem Hintergrund, dass das BVwG eine konkrete fallbezogene Prüfung der vom Revisionswerber verübten Straftaten vorgenommen, die relevanten Tatumstände sowie Erschwerungs- und Milderungsgründe - insbesondere, dass der Revisionswerber, der zwar schlussendlich ein Geständnis abgelegt habe, weiterhin den Standpunkt vertreten habe, dass ihm die Illegalität von „Kath“ in Österreich nicht bewusst gewesen sei - berücksichtigt hat, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei der Beurteilung, wonach im Revisionsfall ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, noch gelingt es ihr darzutun, dass die Gefährdungsprognose vom BVwG in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.Vor dem Hintergrund, dass das BVwG eine konkrete fallbezogene Prüfung der vom Revisionswerber verübten Straftaten vorgenommen, die relevanten Tatumstände sowie Erschwerungs- und Milderungsgründe - insbesondere, dass der Revisionswerber, der zwar schlussendlich ein Geständnis abgelegt habe, weiterhin den Standpunkt vertreten habe, dass ihm die Illegalität von „Kath“ in Österreich nicht bewusst gewesen sei - berücksichtigt hat, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei der Beurteilung, wonach im Revisionsfall ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliege, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, noch gelingt es ihr darzutun, dass die Gefährdungsprognose vom BVwG in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140152.L00Im RIS seit
12.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022