Norm
IO §29 Z1Rechtssatz
Die Einbringung eines Teilbetriebs in eine Gesellschaft, an welcher der Einbringende unmittelbar oder mittelbar allein beteiligt ist, erfüllt den Tatbestand des § 29 Z 1 IO nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht überschuldet ist.Die Einbringung eines Teilbetriebs in eine Gesellschaft, an welcher der Einbringende unmittelbar oder mittelbar allein beteiligt ist, erfüllt den Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer eins, IO nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht überschuldet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134097Im RIS seit
13.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022