TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/12 94/02/0052

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §39 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Dezember 1993, Zl. KUVS-212-213/5/93, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. GesmbH, Heizung-Lüftung-Sanitär, (mit einem näher angeführten Standort) - wie dies anläßlich der Überprüfung einer örtlich umschriebenen Baustelle am 24. Juni 1992 um 11.50 Uhr durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei - zu verantworten, daß die auf dieser Baustelle errichteten Stiegenläufe vom Erdgeschoß zum Obergeschoß nicht mit einem provisorischen Geländer ausgestattet gewesen seien, obwohl Stiegen und Stiegenläufe solange das vorschriftsmäßige Geländer nicht angebracht sei, mit einem provisorischen Geländer versehen sein müßten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 5 der Bauarbeiterschutzverordnung

(BGBl. Nr. 267/1954) begangen. In Anwendung des § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 400,-- zu entrichten habe. Weiters wurde das Strafverfahren in Hinsicht auf eine weitere, dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung eingestellt und das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang behoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, bereits anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 8. September 1992 habe er zu Protokoll gegeben, daß er mit der in der Anzeige angeführten Stiege "überhaupt nichts zu tun" habe. Er habe schon aufgrund seines Unternehmens (siehe den oben angeführten "Betriebsgegenstand") kein Stiegengeländer anzubringen. Überdies hätten die Arbeitnehmer seines Unternehmens, für welches er verantwortlich sei, lediglich im Erdgeschoß zu tun gehabt. Das Obergeschloß sei von diesen nicht betreten worden.

Dies führt zum Erfolg der Beschwerde: Der Beschwerdeführer hatte - abgesehen von den zitierten Angaben anläßlich der Einvernahme am 8. September 1992 - in seiner Stellungnahme vom 23. November 1992 und in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis jeweils ausgeführt, die in Rede stehenden Stiegen seien von seinen Arbeitnehmern nicht benützt worden. In der mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1993 erfolgten Ergänzung der Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem wörtlich aus: "Im Obergeschoß hatten die Arbeitnehmer des Beschuldigten überhaupt keine Arbeiten durchzuführen, sondern waren ausschließlich im Erdgeschoß beschäftigt, zumal die Arbeiten ausschließlich im Erdgeschoß und nicht im Obergeschoß durchzuführen waren. Das Obergeschoß wurde daher von den Arbeitern des Beschuldigten nicht betreten. Darüber hinaus war ihnen auch ausdrücklich aufgetragen, allfällige Pausen im Erdgeschoß und ja nicht im Obergeschoß einzuhalten, da eben die Stiegenläufe nicht angebracht waren. Die Arbeitnehmer haben sich striktest an diesen Auftrag gehalten."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers die Ausführungen, daß der Beschwerdeführer in seiner "Erstverantwortung" angegeben habe, daß er schon aufgrund seines Unternehmens keine Stiegengeländer anzubringen hätte. Bereits daraus sei ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer die entsprechenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung wenig geläufig sein dürften und sich sein generelles Bestreiten als Schutzbehauptung darstelle. So entspreche es der Lebenserfahrung und sei sehr wahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer nicht für die entsprechenden sicherheitstechnischen Vorkehrungen in diesem Zusammenhang gesorgt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß die der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnisse den in Rede stehenden Schuldspruch nicht zu stützen vermögen. Vielmehr wäre es der belangten Behörde oblegen, dahin Feststellungen zu treffen, ob die Tätigkeit der Dienstnehmer jenes Unternehmens, für welches der Beschwerdeführer die Verantwortung zu tragen hatte, tatsächlich auf das Erdgeschoß beschränkt war, weil dem in Hinsicht auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung maßgebliche Bedeutung zukam: Wäre dies nämlich ausgeschlossen (was im Hinblick auf den oben dargestellten "Betriebsgegenstand" des Unternehmens der Fall sein könnte), so hätte der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 5 der Bauarbeiterschutzverordnung nicht erfüllt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall zu § 7 Abs. 1 erster Satz der Bauarbeiterschutzverordnung das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0475).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren sei der Beschwerdeführer - sollte es neuerlich zu einem diesbezüglichen Schuldspruch kommen - in Hinsicht auf die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bei teilweisem Erfolg einer Berufung auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 1097, zitierte hg. Vorjudikatur verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020052.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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