TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/17 96/21/0238

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2 idF 1992/838;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FlKonv Art1;
FlKonv Art31 Z1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. September 1995, Zl. Fr 3022/95-W, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 18. März 1995 sein Heimatland verlassen und mit einem Helikopter nach Sierra Leone gereist sei. Am 22. März 1995 sei er mit einem Flugzeug nach London gekommen. Von dort sei er am 20. Juni 1995 über den Flughafen Wien Schwechat nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung für Österreich gewesen. Am 22. Juni 1995 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 28. Juni 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht direkt aus dem Land eingereist, in dem er behaupte, verfolgt zu werden. Es komme ihm daher kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu.

Bei seiner Einvernahme am 3. Juli 1995 habe der Beschwerdeführer angegeben, daß die Einreise in das Bundesgebiet illegal erfolgt und er völlig mittellos sei. Bei dieser Einvernahme habe er eine Bestätigung des evangelischen Flüchtlingsdienstes vorgelegt, wonach er mit dem Lebensnotwendigen versorgt und untergebracht werde. Eine solche Bestätigung reiche - so die belangte Behörde weiter - für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhaltes könne daraus mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden.

Die österreichische Rechtsordnung messe der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ein erhebliches öffentliches Interesse bei. Der Beachtung der für die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich bestehenden Vorschriften komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Bei einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG sei keine Interessenabwägung vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer ohne gültigen Reisepaß und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt ist, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich.

Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung hält der Beschwerdeführer entgegen, daß das Asylansuchen noch nicht rechtskräftig beendet und daher eine Ausweisung jedenfalls nicht rechtmäßig sei.

Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, daß ihm gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt und daher gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. die Bestimmungen des § 17 FrG auf ihn anwendbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, Zl. 95/21/1206). Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gelangte der Beschwerdeführer nämlich weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, er hätte gemäß § 37 Fremdengesetz wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Großbritannien) zurückgewiesen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Der am 22. Juni 1995 gestellte Asylantrag konnte dem Beschwerdeführer somit keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verschaffen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 96/21/0008 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat sie bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen zu üben. Die Ermessensübung der Behörde hat sich aber davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung ist. Andere Umstände hat die Behörde bei der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist es ihr verwehrt, auf allenfalls für den Fremden sprechende Umstände im Sinne der §§ 19 und 20 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/1146). Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung ganz geringfügig berührt wird, wird im Lichte einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein. Bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt, gerechtfertigt (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/1146).

Da somit die belangte Behörde die Ausweisung zu Recht auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen konnte, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weitere zur Begründung der Ausweisung herangezogene Grund gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG vorliegt.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist

-

was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren

-

so auch ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage einer Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres - als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210238.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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