TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/10 VGW-101/007/3831/2022, VGW-101/V/007/5460/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §59 Abs2
DSchG 1923 §4 Abs1
DSchG 1923 §36 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerden der 1. A. GmbH sowie 2. des Bundesdenkmalamts gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 04.02.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Denkmalschutzgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 18.07.2022 zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird insoweit gemäß §§ 17 und 28 VwGVG, § 59 Abs. 2 AVG und § 36 DMSG Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides

– die Wortfolge „Zweifarbigkeit in rötlichen und hellen Tönen zu übernehmen ist“ durch die Wortfolge „Zweifarbigkeit durch einen hellgelben/weißlichen und einen rötlichen Ton“ ersetzt wird,

– die Wortfolge „schwarze Lackbeschichtung“ die Wortfolge „graue Lackierung“ ersetzt wird, und

– vor der Wortfolge „durchzuführen ist“ die Wortfolge „in fachlicher Entsprechung der gutachterlichen Ausführungen im Gutachten vom 29.06.2022“ eingefügt und

– dem Spruch folgender Absatz angefügt wird: „Für die Umsetzung dieser Wiederherstellungsaufträge wird eine Leistungsfrist von 4 Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses VGW-101/007/3831/2022 eingeräumt“.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der nunmehr erstbeschwerdeführenden Partei (A. GmbH) als Eigentümerin des Objektes „X.“ in Wien, B.-straße gemäß § 36 DMSG auf Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei (Bundesdenkmalamt; in der Folge auch: BDA) vom 13.07.2021 denkmalschutzpolizeiliche Aufträge erteilt.

Verfahrensgang

Infolge der Beschwerden führte das Verwaltungsgericht zunächst am 24.05.2022 einen Ortsaugenschein durch, an dem alle Verfahrensparteien und die Amtssachverständige teilnahmen.

Infolge eines allen Verfahrensparteien übermittelten Gutachtensauftrages, zu dem die Verfahrensparteien Fragestellungen vorschlagen konnten, erging ein Gutachten der Amtssachverständigen vom 29.06.2022, mit auszugsweise folgendem Inhalt:

„Das gegenständliche Gebäude wurde im Mai 2021 ohne denkmalbehördliche Bewilligung verändert, in dem die verputzten Fassadenflächen einheitlich weiß gefärbelt wurden und die Metallelemente und Verblechungen an den Fassaden schwarz gestrichen wurden (Details dazu siehe weiter unten im Gutachten).

[…]

Dem durch den Gebäudeeigentümer (A. GmbH) am 7.7.2021 nachträglich eingebrachten Antrag auf Veränderung („Malen der Fassade“) gemäß § 5 Abs. 1 DMSG wurde seitens Bundesdenkmalamt nicht stattgegeben und die beantragte Veränderung des Denkmals abgewiesen (GZ 2021-...).

[…]

Im o.g. abweisenden Bescheid des Bundesdenkmalamtes (GZ 2021-...) wurde die Denkmalbedeutung und die ursprüngliche Außengestaltung bereits ausführlich gewürdigt, […]

Es [gemeint das Objekt] stellt mit seiner Fassadengestaltung, Farbgebung und Materialität wie der Verwendung von Edelputzen und Kunststeingüssen aber einen Vorreiter für die Architektur der kommenden Jahre dar.

[…]

‚Die farblich differenzierte Gestaltung der verputzten Fassaden, ursprünglich als durchgefärbte Edelputze ausgeführt ohne weitere Beschichtung, war und ist bestimmendes Element, das die kubische Anordnung der Baukörper erst sichtbar werden lässt. Die grundsätzliche Farbigkeit hat sich in den fast hundert Jahren seit der Errichtung des Gebäudes nicht geändert, was zahlreiche historische Fotos belegen. Eine einheitliche Färbelung läuft dem Entwurfsgedanken völlig zuwider und ist daher aus denkmalfachlicher Sicht abzulehnen.‘

[…]

Die Durchführung der Wiedergewinnung der früheren Erscheinung ist sowohl substanziell als auch der Denkmalbedeutung angemessenen möglich.

[… ] letzte Restaurierung der Fassaden 2009 im Rahmen der Generalsanierung für die Firma „C.“ abgeschlossen wurde und - auf den überlieferten Bestand bezogen - sorgfältig ausgeführt wurde; die Arbeiten erfolgten in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt, das Ergebnis ist durch ausführliche Fotodokumentationen nachgewiesen. Das Gebäude verfügt, soweit bei der Restaurierung 2008/2009 ersichtlich, aufgrund seines Alters naturgemäß über Reparaturzonen und weist oberflächliche Veränderungen auf. […] In keiner der bisherigen Sanierungen wurde vom Farbkonzept der Fassaden abgerückt.

[…]

Die 2009 hergestellten Oberflächen waren bis Mai 2021 noch vorhanden, nur durch Witterungseinflüsse verschmutzt und etwas reduziert. Ob die Beschichtungen und Lasuren dieser letzten, dem Bundesdenkmalamt bekannten, Restaurierung des Jahres 2009 noch vorhanden sind oder in welchem Ausmaß, lässt sich aufgrund der im Mai 2021 aufgetragenen deckenden weißen Beschichtung nicht sagen. Es ist nicht aktenkundig, ob die Beschichtungen des Jahres 2009 vor dem Beschichten abgenommen wurden (z. B. durch Wasserheißdampf, Strahlen, Abbeizen). Eine denkmalgerechte Wiedergewinnung der früheren Erscheinung ist aufgrund des unter der deckend weißen Farbe vorhandenen Substanz von durchgefärbten Edelputzen daher möglich und unbedingt anzustreben, da – wie bereits erläutert - die Zweifarbigkeit des Baukörpers ein wesentliches Merkmal des Denkmals darstellt und der aktuelle Zustand das Denkmal massiv verfremdet, um nicht zu sagen: entstellt. Die derzeitige Gestaltung läuft dem Entwurfsgedanken der Architekten Aichinger und Schmid zuwider.

[…]

Die rezent einheitlich schwarz beschichteten Metallelemente (Gitter im 3. OG, Lüftungsgitter im 2. OG, Regenfallrohre, Rinnenkessel, Fassaden- und Dachverblechungen) waren vor der gegenständlichen Veränderung in Grautönen gefasst. Die kleinen Lüftungsgitter, nun in weißer Fassadenfarbe beschichtet, waren zuvor grau. Die nunmehr schwarze Absturzsicherung auf dem Balkon im 1. OG war weiß gestrichen.12 Die jeweilige Substanz ist unter der gegenständlichen Beschichtung vorhanden, wenngleich auch hier nicht bekannt ist, welche Vorarbeiten durchgeführt wurden und mit welchem Farbmaterial gearbeitet wurde.

[…]

Die mit Edelputz versehenen Flächen wurden in zwei Farbtönen ausgeführt: rötlich und weißlich. Lt. Untersuchungsbericht Mag. D. E. 14 wurde der gleiche Deckputz verwendet, einmal mit rötlicher Pigmentierung („Eisenoxidpartikel“), einmal ohne. In beiden Deckputzen sind lt. Mag. E. die für Edelputz typischen Glimmereinschlüsse vorhanden.

Der Putzaufbau im Bereich des rötlichen Edelputzes besteht gemäß Analyse durch das naturwissenschaftliche Labors des Bundesdenkmalamtes vom Februar 2009, GZ ..., aus:

? Hellgelber, dichter Unterputz. Bindemittel: Hydraulischer Kalk oder ein Gemisch von Niedrigtemperatur Zement (kein Portlandzement!) und Kalk. Körnung: silikatisch; Korngröße: 50-2000 (200-300) ?m

? 1 cm roter Grobputz. Bindemittel: Hydraulischer Kalk oder ein Gemisch von Niedrigtemperatur (Belit) Zement (kein Portlandzement!) und Kalk. Die Putzschicht enthält einen latent hydraulischen Zuschlag (verm. Schlacke). Körnung: Quarz und silikatisch; Korngröße: 50-4000 (400-600) ?m. Das Bindemittel ist mit Eisenoxidrot Pigment gefärbt

[…]

Die Farbtöne können festgelegt werden, wenn die verputzten Fassadenoberflächen von der deckend weißen rezenten Beschichtung befreit sind und Muster am Objekt direkt angelegt wurden.

Die in diesem Gutachten beschriebenen Maßnahmen an den Fassaden des gegenständlichen Objektes – Reinigung, Festigung, Kittung, Ergänzung, Retusche oder Lasur inkl. Musterlegungen – entsprechen methodisch einer üblichen denkmalgerechten Fassadensanierung bei putzsichtigen Fassaden. Es handelt sich um verhältnismäßige, zumutbare Maßnahmen, die im Rahmen der österreichischen Standards für Baudenkmalpflege und in der deutschen Methodik im Umgang mit Edelputzfassaden liegen.

[…]

Die metallrestauratorische Untersuchung samt Maßnahmenkonzept für die rezent veränderten Metallelemente kann umgehend durchgeführt werden (Untersuchung inkl. Berichterstellung könnte geschätzt bis zu ca. vier Wochen dauern.)

Im Sinne des öffentlichen Interesses, im Sinne der Wirtschaftlichkeit und im Sinne des Arbeitsablaufes wäre es sinnvoll, die gesamten Arbeiten an den Fassaden in einem Zug durchzuführen.

Der Baubeginn (Gerüst aufstellen) müsste spätestens Ende August 2022 erfolgen, die Arbeiten müssten aufgrund der kalten Jahreszeit bis Ende November 2022 fertig gestellt sein (Gerüstabbau). Das wären drei Monate reine Bauzeit – nach Meinung der Gutachterin geeignet, die Arbeiten denkmalgerecht durchzuführen.

[…]

CONCLUSIO

Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass der Antrag auf Wiederherstellung gerechtfertigt ist, weil das denkmalgeschützte Gebäude B.-straße durch die gegenständlichen Veränderungen der Außenerscheinung seine Authentizität und seinen Dokumentationscharakter verloren hat. Die Wiederherstellung bzw. Wiedergewinnung ist unabdingbar.“

Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 30.06.2022 mit dem Hinweis, dass es der hg. Entscheidung zugrunde gelegt wird, zur Kenntnisnahme übermittelt (samt Gelegenheit vorab schriftlich oder im Rahmen der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen).

Das Verwaltungsgericht führte am 18.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beiden beschwerdeführenden Parteien sowie die belangte Behörde und die Amtssachverständige teilnahmen. Das Erkenntnis wurde sogleich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde den Verfahrensparteien ausgefolgt. Die erstbeschwerdeführende Partei stellte fristgerecht einen Ausfertigungsantrag.

Feststellungen

Das gegenständliche Objekt war bzw. ist bekannt als „X.“, „F.“ sowie „C.-…“ und befindet sich in Wien, B.-straße. Das Objekt steht aufgrund eines Bescheides des BDA vom 20.09.1999, ..., unter Denkmalschutz. Dies ist auch im Grundbuch ersichtlich gemacht (KG …, EZ …, Gst. Nr. …). Die erstbeschwerdeführende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin des Objektes seit Februar 2021.

Das Objekt wurde 1922/1923 errichtet. Die Architekten des Objektes – Hermann Aichinger (1885, Vöcklabruck – 1962, Wien) und Heinrich Schmid (1885, Waid-hofen a. d. Ybbs – 1949, Wien) – studierten bei Otto Wagner und bildeten ab 1912 eine der erfolgreichsten Bürogemeinschaften der Zwischenkriegszeit in Österreich. Das Erscheinungsbild des Objektes wurde seit seiner Errichtung durch geputzten Bauschmuck (Edelputz) und farblich stark gegliederten, würfelartigen Baukörper geprägt.

An der Fassade des gegenständlichen Objektes wurden entgegen diesem früheren Erscheinungsbild eine einheitliche Weiß-Färbung aller Fassadenwände einerseits sowie eine Schwarz-Färbung der Metallelemente – Verblechungen, Rinnenkessel und Regenabfallrohre, des Handlaufes im 1. OG, der Gitter im 3. OG (bei der Terrasse) sowie der Lüftungsgitter (in den Fassaden) – andererseits angebracht. Diese Änderungen wurden im April/Mai 2021 vorgenommen. Für diese Änderungen ist die erstbeschwerdeführende Partei verantwortlich.

Die erstbeschwerdeführende Partei beantragte eine nachträgliche Genehmigung für diese Änderungen des Objektes – der Antrag wurde am 07.07.2021 gestellt, d.h. aus Sicht der Durchführung der Änderungen am Objekt (April/Mai 2021) nachträglich. Dieser Antrag wurde vom BDA mit Bescheid vom 08.11.2021 gemäß § 5 DMSG abgewiesen. Dieser Bescheid ist am 09.12.2021 rechtskräftig geworden.

Diesem Verfahren lag ein Gutachten zu Grunde, das auszugsweise lautet:

„Die baukünstlerisch intendierte und damit seit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1923 bestehende und die Erscheinung der Architektur wesentlich prägende Zweifarbigkeit der Fassaden in rötlichen und hellen Tönen ist ein bestimmendes Charakteristikum des denkmalgeschützten Gebäudes.

[…]

Die farblich differenzierte Gestaltung der verputzten Fassaden, ursprünglich als durchgefärbte Edelputze ausgeführt ohne weitere Beschichtung, war und ist bestimmendes Element, das die kubische Anordnung der Baukörper erst sichtbar werden lässt. Die grundsätzliche Farbigkeit hat sich in den fast hundert Jahren seit der Errichtung des Gebäudes nicht geändert, was zahlreiche historische Fotos belegen. Eine einheitliche Färbelung läuft dem Entwurfsgedanken völlig zuwider und ist daher aus denkmalfachlicher Sicht abzulehnen.“

Durch die konsenslosen Änderungen der Fassade besteht nun erstmals eine Einfarbigkeit. Zuvor bestand aber seit der Errichtung des Objektes eine farblich differenzierte Gestaltung. Auch wenn es seit der Errichtung 1922/1923 verschiedene Restaurierungen gab, bestand durchgehend dieses Farbkonzept der Fassade. Dies lag auch der Unterschutzstellung zugrunde; auch im Zeitpunkt unmittelbar vor Änderung durch die erstbeschwerdeführende Partei bestand diese Zweifarbigkeit.

Die letzte Restaurierung vor den Änderungen durch die erstbeschwerdeführende Partei im April/Mai 2021 erfolgte 2009 (damaliger Eigentümer: C.). Diese Arbeiten erfolgten in Abstimmung mit dem BDA und wurden auch dokumentiert. Die 2009 hergestellten Oberflächen waren bis Mai 2021 noch vorhanden und war nur durch Witterungseinflüsse verschmutzt.

Die Durchführung der Wiedergewinnung der früheren Erscheinung ist sowohl substanziell als auch der Denkmalbedeutung angemessenen möglich. Eine denkmalgerechte Wiedergewinnung der früheren Erscheinung ist aufgrund des unter der deckend weißen Farbe vorhandenen Substanz von durchgefärbten Edelputzen daher möglich und unbedingt anzustreben, da die Zweifarbigkeit des Baukörpers ein wesentliches Merkmal des Denkmals darstellt und der aktuelle Zustand das Denkmal massiv verfremdet. Die derzeitige Gestaltung läuft dem Entwurfsgedanken der Architekten Aichinger und Schmid und dem für knapp 100 Jahre bestandenem Erscheinungsbild zuwider.

Die mit Edelputz versehenen Fassadenflächen waren zuvor in zwei Farbtönen ausgeführt: rötlich und weißlich. Dabei wurde der gleiche Deckputz verwendet, einmal mit rötlicher Pigmentierung („Eisenoxidpartikel“), einmal ohne. In beiden Deckputzen waren die für Edelputz typischen Glimmereinschlüsse vorhanden.

Der Putzaufbau im Bereich des rötlichen Edelputzes besteht gemäß Analyse durch das naturwissenschaftliche Labor des BDA vom Februar 2009 aus

– einem hellgelben, dichten Unterputz. Bindemittel: Hydraulischer Kalk oder ein Gemisch von Niedrigtemperatur Zement (kein Portlandzement!) und Kalk. Körnung: silikatisch; Korngröße: 50-2000 (200-300) ?m; und

? einem 1 cm roten Grobputz. Bindemittel: Hydraulischer Kalk oder ein Gemisch von Niedrigtemperatur (Belit) Zement (kein Portlandzement!) und Kalk. Die Putzschicht enthält einen latent hydraulischen Zuschlag (verm. Schlacke). Körnung: Quarz und silikatisch; Korngröße: 50-4000 (400-600) ?m. Das Bindemittel ist mit Eisenoxidrot Pigment gefärbt.

Die nun schwarz beschichteten Metallelemente (Gitter im 3. OG, Lüftungsgitter im 2. OG, Regenfallrohre, Rinnenkessel, Fassaden- und Dachverblechungen) waren vor der gegenständlichen Veränderung in Grautönen gefasst. Die kleinen Lüftungsgitter, nun in weißer Fassadenfarbe beschichtet, waren zuvor grau. Die nunmehr schwarze Absturzsicherung auf dem Balkon im 1. OG war weiß gestrichen. Die jeweilige Substanz ist unter der gegenständlichen Beschichtung vorhanden.

Ziel für die Fassaden ist, die gegenständliche weiße, deckende Fassadenbeschichtung gänzlich zu entfernen, um die bauzeitliche Zweifarbigkeit des Baukörpers wiederzugewinnen und dabei die ebenfalls für das Gebäude charakteristische Putzstruktur zumindest annähernd wiederzugewinnen (durch den deckenden Anstrich wurde die körnige Struktur verschleiert). Ziel für die gegenständlich schwarz lackierten Metallteile ist, den denkmalgerechten Vorzustand wiederherzustellen.

Zur Vorgangsweise der Wiederherstellung ist in folgenden Schritten technisch umsetzbar:

Bezüglich der Fassade:

– Abnahme der deckenden weißen Beschichtung durch Reinigung der Fassaden auf den unterschiedlichen Untergründen der weiß überstrichenen Flächen mittels Heißwasserdampfgerät unter Verwendung von Flachstrahldüsen, eventuell mit Zuhilfenahme von Abbeizmitteln. Wenn nötig, Nachreinigung mittels Niederdruckrotationsstrahlverfahren (z.B. wenn in den Poren der Flächen noch weiße Farbe sitzt, z.B. Jos bzw. rotec). Das Strahlmittel ist auf die jeweilige Oberfläche optimal einzustellen. Maximaler Arbeitsdruck 1 bar.

– Begutachtung der gereinigten Oberflächen und Festlegung mit dem Bundesdenkmalamt, welche substanziellen Schäden zu behandeln sind.

– Festigung sandender Oberflächen mittels geeignetem Ethylkieselsäureester und Ethylalkohol über Flutung oder Injektage. Das Mischungsverhältnis ist über Proben zu ermitteln.

– Manuelles Entfernen allfälliger gegenständlicher in Material und Struktur unpassender Kittungen und Ergänzungen.

– Anlegen von Mustern für allfällige Kittungen und für Ergänzungen allfälliger Fehlstellen.

Kittungen und Fehlstellenergänzungen sind wie folgt auszuführen: Verkitten vorhandener Risse und Ergänzen von Fehlstellen auf das Oberflächenniveau, wobei alle Ausbesserungen, Ergänzungen, Inkrustierungen und Plomben möglichst materialadäquat auszuführen sind (hinsichtlich Materialien, Siebkurven, Mischungsverhältnisse, mechanisch-physikalische Eigenschaften) und in der Oberflächenstruktur den jeweils unmittelbar angrenzenden anzugleichen sind. Ein Haftvermittler ist zu verwenden.

Die Muster müssen vom Bundesdenkmalamt begutachtet und freigegeben werden und können nach Freigabe am gesamten Gebäude ausgeführt werden.

– Begutachtung der gefestigten, gekitteten und ergänzten Oberflächen mit dem Bundesdenkmalamt und Festlegung, wo in welchem Farbton Farbmuster für Lasuren (nicht deckende Beschichtungen) angelegt werden. Als Material soll Silikatfarbe zum Einsatz kommen. Die Silikatfarbe muss sich verdünnt verarbeiten lassen, um beim Auftragen zum einen die Verputzporen nicht zu verfüllen und zum anderen um einen farbausgleichenden Effekt auf inhomogenen Flächen zu erzielen, die aufgrund von Kittungen, Ausbesserungen, Ergänzungen und früheren Sanierungen vorhanden sind. Der Grad der Farbintensität richtet sich nach dem jeweiligen Bestand.

Sollte es aufgrund eines, nach der Reinigung und trotz passender Kittungen und Ergänzungen, sehr unruhigen Fassadenbildes notwendig sein, müssen alle verputzten Flächen lasierend überarbeitet werden. Sollte eine vollflächige Lasur aufgrund des guten Zustandes eines Großteils der Flächen nicht nötig sein, würde mit partiellen Retuschen ein Auslangen gefunden werden.

– Anlegen von Farbmustern wie oben beschrieben mit Silikatfarbe auf den weißlichen und den rötlichen Fassadenflächen und Freigabe durch das Bundesdenkmalamt.

– Nach Freigabe der Muster lasierendes Beschichten der verputzten Flächen oder Retuschen, wo notwendig.

Für alle Arbeiten sind versierte Fachfirmen einzusetzen, zu deren Team auch Restauratoren für Architekturoberflächen zählen oder die Restauratoren für Architekturoberflächen projektweise beiziehen.

Bezüglich der Metallelemente:

Bezüglich der schwarz lackierten Metallteile gibt es noch keine Auflistung der konkreten Maßnahmen, da dem BDA über die Metallteile keine Untersuchung und kein Konzept für die Rückführung vorliegen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die ehemals gefassten Oberflächen wieder gemäß Vorzustand gestrichen werden. Begründete Abweichungen von diesem Konzept können ausschließlich aufgrund einer metallrestauratorischen Untersuchung durchgeführt werden. Daher wäre der Ablauf bei den Metallteilen wie folgt:

– Metallrestauratorische Untersuchung der betroffenen Elemente durch einen Metallrestaurator inklusive Maßnahmenkonzept und Berichtslegung.

– Nach Vorliegen des Berichts werden die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Bauherrschaft, Berichtersteller und BDA besprochen und festgelegt, sodann erfolgen Musterlegungen vor der gesamtheitlichen Umsetzung.

– Umsetzung gemäß Festlegungen und Bemusterungen.

Für alle Arbeiten sind versierte Fachfirmen einzusetzen, die über Erfahrung in der Arbeit an denkmalgeschützten Bauten verfügen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem schlüssigen und vollständigen Gutachten der Amtssachverständigen. Es wurden ein Ortsaugenschein und eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Das Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug (KG  …, EZ …).

Zur Architekturgeschichte und künstlerischen Gestaltung und Bedeutung wurden umfangreiche Ausführungen durch die Amtssachverständige getätigt. Diese Sachverhaltselemente stehen auch außer Streit. Es wurde hierzu kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Dass das Objekt unter Denkmalschutz steht, und der Umstand, dass (konsenslos) Änderungen vorgenommen wurden, wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei auch insofern anerkannt, als sie den Antrag auf nachträgliche Änderung vom 07.07.2021 gestellt hat. Den Umstand der Bewilligungsunfähigkeit kann man insofern als anerkannt bezeichnen, als der Bescheid des BDA vom 08.11.2021 ohne Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen ist.

Generell wäre zu beachten, dass gutachterlichen Äußerungen nur in Bezug auf offenkundige Lücken, Widersprüche o.Ä. von Laien entkräftet werden könnten. Das Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensparteien und der Amtssachverständigen eingehend erörtert.

Die von der erstbeschwerdeführenden Partei im Zuge des Verfahrens zur nachträglichen Bewilligung der Änderungen getätigte Äußerung, dass bestimmte Fallrohre und Geländer im Rahmen der Färbelung sogar im originalgetreuen Schwarz wiederhergestellt worden wären, wurde dort lediglich durch die Vorlage eines Schwarz-Weiß-Fotos bekräftigt. Dieser Nachweis erschien dem BDA aber nicht ausreichend; weitere Nachweise folgten trotz Aufforderung durch das BDA nicht.

Zur farblichen Gestaltung der Farbe des Objektes besteht generell eine umfangreiche Dokumentation früherer Aufnahmen (Beilagen 5, 6, 9, 10, 11 und 14 zum Gutachten vom 29.06.2022). Zum konkret bezeichneten Farbton/Element „Eisenoxidrot“ liegt auch eine Analyse des naturwissenschaftlichen Labors des BDA (Beilage 12 zum Gutachten vom 29.06.2022) vor. Soweit einzelne Farben/Farbtöne durch die erstbeschwerdeführende Partei laienhaft in Zweifel gezogen, ist dem die schlüssige Äußerung der Amtssachverständigen entgegenzuhalten, wonach Fotos für solche Vergleiche schwer herangezogen werden können, weil sie je nach Aufnahmegerät, Druck und Trägermaterial (Papier, Karton, Folie etc.), Reproduktion und Bildschirmkalibrierung unterschiedlich ausfallen oder wirken. Ein historisches Schwarz-Weiß-Foto ist zudem unzureichend und hinsichtlich Farbnuancen außerdem trügerisch.

Aufgrund der detaillierten Ausführungen der Amtssachverständigen, die mit Fundstellen und Beilagen untermauert wurden, ist nicht ersichtlich, dass diese bloße Mutmaßungen (vom Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei in der Verhandlung am 18.07.2022 in den Raum gestellt) angestellt hätte. Dies betrifft nicht nur die Farbtöne, sondern sämtliche entscheidungsrelevanten Aspekte.

Der Entschluss für den Bau des Objektes als Gebäude des F. fiel nach Ende der Habsburger-Monarchie; 1922 erfolgte die Einreichung und bereits 1923 wurde das Gebäude fertiggestellt. Der von der erstbeschwerdeführenden Partei eingewendete „sozialistische Charakter“ bei „originalem Eisenoxydrot“ passt laut Amtssachverständiger für das Verkehrsbüro insofern nicht, als der Bau lediglich auf einem der sozialdemokratisch regierten Gemeinde Wien gehörigen Grundstück errichtet wurde. Unter diesem Grundstück verlief bereits 1922 die Wiener Stadtbahn und der eingewölbte Wienfluss; für diese Verkehrsbauvorhaben wurde 1891 ein Verein gegründet, der 1892 in einem Gesetz verankert wurde: Die Kommission für Verkehrsanlagen in Wien. Sie bestand aus Vertretern der Regierung, der Stadt Wien und des Landes Niederösterreich. Auftraggeber und Pächter für das gegenständliche Gebäude war das „F.“, das 1917 gegründet wurde. Der Bau großer kommunaler Wohnhausanlagen der Stadt Wien wurde erst durch die Einführung der Wohnbausteuer im Jänner 1923 ermöglicht. Der erste aus diesen Mitteln erbaute, ebenfalls von den Architekten Aichinger und Schmid geplante „G.“ im ... Bezirk wurde 1925 fertig gestellt. Ein Charakteristikum für diese in der Zwischenkriegszeit entstandenen Wohnhausanlagen waren die mit eingefärbten Edelputzen gestaltete Fassaden. Somit kommt dem gegenständlichen (zuvor errichteten) Objekt hinsichtlich der farblichen und materiellen Gestaltung eine Vorreiterrolle zu.

Die zeitliche Festlegung der Durchführung der gegenständlichen Objektveränderungen (Fassadenumgestaltung) ergibt sich aus einem Foto vom Gerüstaufbau am noch zweifarbigen Gebäude vom 20.04.2021 (Beilage 2 zum Gutachten vom 29.06.2022) sowie einem Foto vom Gerüstabbau am nunmehr einfarbigen Gebäude vom 19.05.2021 (Beilage 4 zum Gutachten vom 29.06.2022). Es sind auch zum Vergleich „Vorher-Nachher-Fotos“ vom 17.03.2021 einerseits und 09.07.2021 andererseits vorhanden (Beilage 14 zum Gutachten vom 29.06.2022).

Bezüglich Ausführungen in Bezug auf ein Gutachten von Mag. D. E. (Gutachten vom April 2008 für die damalige Objekteigentümerin) betreffend einen vermeintlich nicht mehr schutzwürdigen Zustand des Objektes im Zeitpunkt der Vornahme der gegenständlichen Änderungen ist auf die Aussagen der Amtssachverständigen zu verweisen, wonach sich ein Objekt, das unter Denkmalschutz gestellt wird, selten in gänzlich originalem Zustand befindet, da das Objekt im Laufe seines Bestehens Veränderungen und Überarbeitungen erfahren hat sowie Alters- und Gebrauchsspuren offenbart – in der Denkmalpflege spricht man von einem „gewachsenen Zustand“ oder einem „überlieferten Zustand“.

Auch wenn ein Farbton durch oberflächliche Verschmutzungen dünkler „wirkt“, ist der grundsätzlich ursprüngliche Putz noch vorhanden. Auch der Gutachter E. sieht „keinerlei großflächige Ausbesserungsphasen“ und den „Eindruck eines intakten homogenen Putzgefüges“. Auch sonst finden sich in diesem Gutachten aus 2008 zahlreiche Passagen, die die Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei nicht stützen („nicht sonderlich negativ ausgewirkt“, „keine Besorgnis für die Zukunft“). Eine bloß optische Veränderung durch oberflächliche Verschmutzungen stellt insbesondere keine strukturelle Beeinträchtigung dar. Auch im Zuge der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2022 konnte die Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar klarstellen, dass 2009 Lasuren (Übermalungen/Beschichtungen) aufgetragen wurden und der Edelputz darunter vorhanden ist.

Es ist für das Verwaltungsgericht somit das Gutachten der Amtssachverständigen schlüssig. Ein Widerspruch oder eine Ergänzungsbedürftigkeit ist nicht zu erkennen. Eine neuerliche Begutachtung des Zustandes 2008/2009 könnte auch nicht durchgeführt werden. Aus dem Gutachten des Mag. D. E. vom Mai 2021 im Auftrag der erstbeschwerdeführenden Partei ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf einen fehlenden Denkmalcharakter oder unwiederbringliche Verluste, die einer Widerherstellung entgegenstehen würden. Soweit er das Entfernen der „Überanstriche“ empfiehlt, deckt sich dies im Übrigen mit den Maßnahmen, die von der Amtssachverständigen vorgeschlagen wurden.

Dass die erstbeschwerdeführende Partei für die gegenständlichen Veränderungen am Objekt verantwortlich ist, steht außer Streit. Die erstbeschwerdeführende Partei war im Zeitpunkt der Arbeitsdurchführung (April/Mai 2021) Eigentümerin des Objektes. Dass sie nicht verfügungsbefugt gewesen wäre oder eine Zurechnung zu einem Dritten geboten wäre, wurde nicht behauptet und wäre auch nicht ersichtlich/nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung

Die erstbeschwerdeführende Partei stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass die vorgeschriebenen Wiederherstellungsarbeiten nicht geeignet seien einen schutzwürdigen Zustand wiederherzustellen, da der vorhergehende Zustand auch keinen originalen und somit keinen schützenswerten Zustand mehr dargestellt habe. Bereits unter dem Voreigentümer sei die Fassade etliche Male übermalt worden. Es sei unrichtig, dass die Fassade bei der letzten Restaurierung originalgetreu instandgesetzt worden sei. So sei im Vergleich von Fotos erkennbar, dass der Rot-Ton ein wesentlich anderer gewesen sei. Soweit die zuletzt vorhandene Farbe nicht originalgetreu gewesen sei, sei dieser Teil des Denkmals im Originalzustand verloren gegangen. Aus der Beurteilung gehe nicht hervor, warum die reine Zweifarbigkeit einen Denkmalcharakter haben sollte. Der Verweis auf kubische Baukörper und Abstufungen gehe ins Leere, da diese Elemente auch bei einer Einfarbigkeit vorhanden seien und durch die bauliche Struktur und nicht durch die rote Farbe erreicht würden. Fallrohre und Geländer seien aktuell im originalgetreuen Schwarz wiederhergestellt. Hinsichtlich kommunaler Synergien mit einem H. und dergleichen müsse ausgeführt werden, dass hier nur das originale Eisenoxidrot gemeint sein könne, welches in seiner Wirkung auf den damaligen sozialistischen Charakter ab Ziele. Das zuletzt vorhandene rotbraun laufe dieser Grundidee genauso zuwider wie die nunmehrige Weißfärbelung, was nochmals zeige, dass der ursprüngliche Charakter in diesem Teilbereich bereits längst verloren gegangen sei. Die Wiederherstellung sei auch dahingehend unmöglich, dass die Restaurierung die Inanspruchnahme von Flächen erfordere, die ganzjährig verpachtet und genutzt seien. Eine Wiederherstellung sei somit unmöglich, der Bescheidinhalt rechtswidrig und der Bescheid auf eine Geldstrafe abzuändern.

Die zweitbeschwerdeführende Partei stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass ein Leistungsbescheid wie der gegenständliche gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Leistungsfrist zu enthalten hätte. Den angefochtenen Bescheid, der auf ihrem Antrag beruhte, verteidigte die zweitbeschwerdeführende Partei in der Sache damit, durch die von der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführten Arbeiten wird in das Denkmal eingegriffen und seine Bedeutung in wesentlichen Punkten getroffen werde. Ein Antrag auf nachträgliche Änderung sei abzuweisen gewesen und dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend gebe es ein Sachverständigengutachten und diesem sei nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegengetreten worden. Es bestehe die Möglichkeit der Wiederherstellung und es liegen widerrechtliche Änderungen sowie eine Verantwortlichkeit (der erstbeschwerdeführenden Partei) vor, sodass unter Vorschreibung einer Leistungsfrist, wie von der Amtssachverständigen vorgeschlagen, die Aufträge zu bestätigen seien.

Die belangte Behörde verteidigte den angefochtenen Bescheid damit, dass sich aus diesem ergebe, dass Farben abzutragen und eine Zweifarbigkeit wiederherzustellen sei. Es wäre kein Putz abzuschlagen. Zur Leistungsfrist wäre anzumerken, dass es Rechtsprechung zur Bestimmbarkeit gebe und ein allenfalls fehlender Termin im Wege eines Vollstreckungsverfahren saniert werde. Allenfalls ergebe sich die Leistungsfrist aus der Durchführung der Maßnahmen in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt.

Zum Beschwerdevorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei ist auszuführen:

Im Verfahren auf Wiederherstellung nach § 36 Abs. 1 DMSG ist lediglich die Widerrechtlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 DMSG, also die abstrakte Eignung der vorgenommenen Veränderung, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen, zu prüfen (VwGH 25.02.2005, 2004/09/0022).

Im Beschwerdefall liegen konsenslose Änderungen an einem Denkmal vor, die dieses massiv verfremden (im Gutachten: „um nicht zu sagen: entstellt“). Das Objekt steht unter Denkmalschutz und es wurden konsenslose Änderungen daran vorgenommen. Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung dieser Änderungen wurde abgewiesen. Dieser Bescheid des BDA vom 18.11.2021 ist rechtskräftig und entfaltet Bindungswirkung.

Veränderungen eines Denkmals sind nach der klaren Rechtslage und dem Zweck des Denkmalschutzes auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass das Objekt durch die Änderung vermeintlich besser in das Ortsbild der Umgebung oder zu einem benachbarten Gebäude, das eine andere Erscheinung aufweist, passt (gegenständlich eine von der erstbeschwerdeführenden Partei eingewendete optische Angleichung an den Secessionsstil bzw. die gegenüberliegende I.).

Gemäß § 36 Abs. 1 DMSG kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten (oder den schon einer früher) von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat (VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059 = VwSlg 15.738 A/2001).

Die erstbeschwerdeführende Partei war im Zeitpunkt der Vornahme der gegenständlichen Eingriffe in das Denkmal die grundbücherliche Eigentümerin und hat diese Eingriffe/Änderungen auch veranlasst.

Eine Wiederherstellung wäre nur dann nicht möglich (und nicht zulässiger Weise vorzuschreiben), wenn das Denkmal so weit zerstört wäre, dass die historisch wertvolle (denkmalgeschützte) Bausubstanz bzw. Denkmalqualität unwiederbringlich verloren gegangen wäre (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0181 = VwSlg 16.456 A/2004).

Auch wenn das Objekt vor den Änderungen durch die erstbeschwerdeführende Partei „Alterserscheinungen“ und geringfügige Substanzbeeinträchtigungen an der Fassade aufgewiesen hat, ist die Denkmalqualität und der der ursprünglichen Unterstutzstellung entsprechende Charakter dadurch keinesfalls zuvor verloren gegangen. Eine Unwiederbringlichkeit liegt nicht vor.

Aus fachlicher Sicht geht das Argument der erstbeschwerdeführenden Partei, die denkmalgeschützte Fassade hätte schon vor der gegenständlichen Veränderung keinen originalen oder schützenwerten Zustand dargestellt, ins Leere. Wenn ein Objekt unter Denkmalschutz gestellt wird, befindet es sich selten in gänzlich originalem Zustand, da das Objekt im Laufe seines Bestehens Veränderungen und Überarbeitungen erfahren hat sowie Alters- und Gebrauchsspuren offenbart – in der Denkmalpflege spricht man von einem „gewachsenen Zustand“ oder einem „überlieferten Zustand“. Im Fall des gegenständlichen Objektes handelt es sich um ein Gebäude, das fast einhundert Jahre besteht und naturgemäß Veränderungen und Reparaturzonen aufweist. Umso bedeutender an diesem Gebäude ist, dass der originale Putzaufbau mit den Edelputzflächen immer noch vorhanden ist, wenngleich durch frühere Restaurierungen überarbeitet und durch die gegenständliche Veränderung gänzlich übermalt. Niemals jedoch war das Gebäude einheitlich gefasst/gefärbelt; jede Generation hielt sich an die expressive Zweifarbigkeit rötlich und weißlich.

Die erstbeschwerdeführende Partei führt Fotos an, die zeigen sollten, dass das zuletzt vorhandene Rot (Farbton der Fassade) nicht dem originalen Farbton entspreche und das ursprüngliche Rot viel kräftiger gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass Lichtbilder für solche Vergleiche schwer herangezogen werden können, weil sie je nach Aufnahmegerät, Druck und Trägermaterial (Papier, Karton, Folie etc.), Reproduktion und Bildschirmkalibrierung unterschiedlich ausfallen oder wirken. Einzig der Vergleich von Putz- und Farbproben unter dem Mikroskop und augenscheinlich am Objekt wäre dazu in der Lage, diese Differenzierung zu treffen. Farbtöne sind abhängig von der Pigmentierung und der Zusammensetzung – beim Verputz des gegenständlichen Objektes wurde Eisenoxidrot eingesetzt.

Die gegenständlichen Maßnahmen/Aufträge an den Fassaden des gegenständlichen Objektes – Reinigung, Festigung, Kittung, Ergänzung, Retusche oder Lasur inkl. Musterlegungen – entsprechen methodisch einer üblichen denkmalgerechten Fassadensanierung bei putzsichtigen Fassaden. Es handelt sich um verhältnismäßige, zumutbare Maßnahmen, die im Rahmen der österreichischen Standards für Baudenkmalpflege und in der deutschen Methodik im Umgang mit Edelputzfassaden liegen. Die Maßnahmen an den Metallteilen sind ebenfalls gängig und zumutbar, da sie voraussichtlich in erster Linie Beschichtungen beinhalten werden.

Ein Wiederherstellungsauftrag in den unter Schutz gestellten Zustand eines Denkmals ist ein durch die Unterschutzstellung bedingter (weiterer) Eingriff in das Eigentum und deshalb als zivilrechtliche Streitigkeiten iSd Art. 6 EMRK anzusehen sind (VwGH 25.01.2016, Ra 2015/09/0110).

In einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren ist die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Auftrages irrelevant (zu baupolizeilichen Aufträgen VwGH 30.06.1998, 98/05/0081; 30.09.2015, 2013/06/0251; zum AWG VwGH 22.03.2021, Ra 2019/05/0303; 15.03.2022, Ra 2021/05/0214). Im Übrigen gehört es zum Wesen der Beschränkungen, die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes angeordnet werden, dass sie in die privaten Rechte der Eigentümer oder auch anderer Personen (zum Beispiel der Mieter) eingreifen (VwGH 10.02.1970, 1411/69).

Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag nach der Wr. BauO zur Entfernung einer „Terrasse in Form von auf einer Unterkonstruktion verlegten Holzterrassendielen mit einem Ausmaß von ca. 350 m2 zu beseitigen“ wurde zudem durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26.04.2022, VGW-112/055/117/2022-9 (gekürzte Ausfertigung, d.h. kein Rechtszug zu einem Höchstgericht des öffentlichen Rechts), bestätigt.

Dass ein – allenfalls als gewerbliche Betriebsanlage bewilligter – Gastgarten auf einer weder bau- noch denkmalschutzrechtlich bewilligten Terrasse besteht bzw. der Umstand, dass Flächen, auf denen Gerüste zur Umsetzung der Wiederherstellungsarbeiten aufgestellt werden müssen, verpachtet seien, steht den Aufträgen im gegenständlichen Verfahren somit nicht entgegen.

Die gegenständlichen Aufträge beruhen auf einem Antrag des Bundesdenkmalamtes. Zu den konkreten Aufträgen wurde nun auch ein (ergänzendes) Gutachten der Amtssachverständigen erstattet. Dieses ist schlüssig und vollständig und kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind. Die technische Detailumsetzung wie etwa die Bestimmung der exakten Farbtöne wurde im Gutachten vom 29.06.2022 dargelegt.

Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rz 64 f).

Die Amtssachverständige ist dem laienhaften Beschwerdevorbringen in ihrem Gutachten entgegengetreten. Soweit die gegenständlichen Arbeiten ohnehin in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt und entsprechend den Vorgaben im Gutachten durchzuführen sind, ist eine mangelnde Bestimmtheit nicht erkennbar. Ob für den Laien eine “Unbestimmtheit” einzelner Maßnahmen vorliegt, ist gegenständlich unbeachtlich.

Zum Beschwerdevorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei ist anzumerken:

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verpflichtung zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Verwaltungspolizeiliche Aufträge haben daher nach ständiger Judikatur eine Erfüllungsfrist zu enthalten. Gemäß § 17 VwGVG ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden. Für solche Maßnahmen ist somit eine Frist festzusetzen, die angemessen iSd § 59 Abs. 2 AVG zu sein hat (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Diese Rechtsprechung ist auf das DMSG übertragbar.

Das Fehlen der Erfüllungs-/Leistungsfrist belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. zu gewässerpolizeilichem Auftrag VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001 = VwSlg 19.309 A/2016).

Die Unterlassung einer Fristsetzung in einem Titelbescheid ist rechtswidrig; ein solcher Mangel könnte rechtskräftig werden und würde (lediglich) im Fall der Rechtskraft (d.h. wenn keine Beschwerde erhoben oder diese zurückgezogen wird) nicht zur Unvollstreckbarkeit des Bescheides führen. Diesfalls hätte die Vollstreckungsbehörde in der Androhung der Vollstreckung eine Frist zu setzen (VwGH 28.05.2015, 2013/07/0277). Eine solche Konstellation liegt aufgrund der gegenständlichen Beschwerden nicht vor.

Es ist daher (unter der Annahme, dass grundsätzlich Aufträge zu erteilen sind) gemäß § 28 VwGVG und § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG eine angemessene Leistungsfrist vorzuschreiben, innerhalb derer die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können.

Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, sind Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht aus, liegt im unterlassenen Sachverständigenbeweis ein Verfahrensmangel.

So wie zu den Inhalten der Aufträge ist daher die über Fachkenntnisse verfügende Amtssachverständige auch zur Erfüllungsfrist zu befragen gewesen. Dass eine Behörde nicht über einschlägige Fachkenntnisse verfügt, rechtfertigt nicht die Unterlassung eine Leistungsfrist vorzuschreiben. Schließlich ist auch inhaltlich zu den Aufträgen eine Sachverständigenbeiziehung erforderlich gewesen.

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Es sind somit bestimmte, erforderliche, geeignete und vollstreckbare und damit auch konkrete Maßnahmen vorzuschreiben (vgl. VwSlg 19.092 A/2015).

Die gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0003; 24.04.2003, 2000/07/0247).

Die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Die Dauer der Frist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den damit nur mittelbar zusammenhängenden Folgen (VwGH 15.11.2011, 2010/05/0028).

Bei einer Leistungsfrist ist zu beachten, dass die Leistungsfrist primär die Beseitigung der Gefahr für öffentliche Interessen zeitgerecht ermöglichen soll.

Die gegenständlichen Aufträge ergingen zu Recht. Zur Klarstellung des Inhaltes der einzelnen Aufträge werden gemäß §§ 17 und 28 VwGVG, § 59 Abs. 2 AVG und § 36 DMSG geringfügige Spruchkorrekturen bzw. Klarstellungen vorgenommen, um die technische Umsetzung im Sinne der gutachterlichen Ausführungen abzusichern (siehe insbesondere die Einzelschritte/Maßnahmen in Beantwortung der Frage 6 jeweils für die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides [Herstellung Zweifarbigkeit der Fassaden; Farbtonermittlung etc. einerseits; Beschichtungen an Verblechungen und Gittern andererseits]) sowie Unklarheiten bezüglich der Farbtöne und deren Bestimmung/Bestimmbarkeit zu beseitigen.

Bei den in Punkt 6.1. und 6.2. des Gutachtens vom 29.06.2022 genannten Maßnahmen ergeben sich zusammen mit den Ausführungen zu den Fragen 8 und 9 des Gutachtens vom 29.06.2022, welche Färbung grundsätzlich in Frage kommt, und wie der exakte Farbton im Zuge der Fassadenarbeiten zu bestimmen ist. Diese Arbeitsschritte/Handlungsanleitungen wurden auch vom Verwaltungsgericht als technisch erforderliche, geeginete und gebotene Vorgangsweise festgestellt.

Bei der gegenständlichen Maßgabebestätigung geht es auch um die Nachvollziehbarkeit, was Inhalt/Gegenstand des konkreten Auftrages ist. Allenfalls ist im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfbarkeit erforderlich. Nachdem die Durchführung der Arbeiten spruchgemäß (bereits aus dem angefochtenen Bescheid heraus) in Abstimmung mit der Amtssachverständigen vorzunehmen sind, wird nun auch klargestellt, dass deren Handlungsanleitungen und Arbeitsschrittdefinitionen aus dem Gutachten vom 29.06.2022 maßgeblich sind.

Im Detail wird mit der gegenständlichen Maßgabebestätigung insofern eine Klarstellung vorgenommen, als der Bescheid von rötlichen und hellen Tönen spricht. Die Amtssachverständige bezeichnet die Farbtöne der (ursprünglich) zweifarbigen Fassade (Putz) im Gutachten vom 29.06.2022 als hellgelb und rot. Im Gutachten von Mag. D. E. aus Mai 2021 spricht dieser von gelblich und rotbraun. Die Methode zur exakten Farbestimmung ergibt sich aus dem Gutachten. Nachdem die Arbeiten nunmehr in Abstimmung mit der Amtssachverständigen und nach den Handlungsanleitungen und Arbeitsschrittdefinitionen aus dem Gutachten durchzuführen sind, sind die auf die Fassade bezogenen Maßnahmen hinreichend bestimmt.

Eine weitergehende Unbestimmtheit von Aufträgen liegt nicht vor. Die nunmehrigen Aufträge sind bestimmt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen. Dass ein Laie solche Nebenbestimmungen, die auf Fachwissen eines Sachverständigen beruhen, oder einzelne Formulierungen/Wendungen als “völlig unbestimmt“ bezeichnet, ist bei Vorliegen eines nachvollziehbaren, widerspruchsfreien Gutachten unzureichend.

Schließlich wird mit der nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für die Umsetzung der Wiederherstellungsaufträge – entsprechend den gutachterlichen Ausführungen zur notwendigen Dauer der Arbeiten – eine Leistungsfrist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gewährt. Dieser Gesamtzeitraum ist für die Umsetzung der gegenständlichen Maßnahmen notwendig und ausreichend. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde freilich bereits mit der Verkündung rechtlich existent.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Abänderung eines Wiederherstellungsbescheides im Zuge eines Beschwerdeverfahrens in ein Straferkenntnis ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen ist im Beschwerdefall möglich und geboten. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ein Administrativverfahren zur Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge, ein Austausch in Form eines Wechsels in ein Verwaltungsstrafverfahren ist weder geboten noch zulässig.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen würde, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und diese Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen Sachverhaltsfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar.

Schlagworte

Denkmalschutz; Denkmal; konsenslose Änderungen; Wiederherstellung; Auftrag; Erfüllungsfrist; Fassade; Farbton; Amtssachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.007.3831.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten